Rechtsprechung / VG Minden / 2010

VG Minden Beschluss vom 30.04.2010 – 7 K 2276/09

ECLI:DE:VGMI:2010:0430.7K2276.09.00

VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Die Erinnerung wird zurückgewiesen. Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

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G r ü n d e :

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Die Erinnerung gegen die Vergütungsfestsetzung des Urkundsbeamten vom 29.03.2010 ist unbegründet.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2010-04-30/7-k-2276-09#rd_1

Der Urkundsbeamte hat die dem Prozessbevollmächtigten der Kläger zu gewährende Prozesskostenhilfevergütung mit der angefochtenen Entscheidung vom 29.03.2010 zutreffend gemäß § 55 RVG festgesetzt. Die allein gerügte, im Übrigen vom Bezirksrevisor unter dem 23.04.2010 bestätigte Nichtberücksichtigung von Kopierkosten in Höhe von 79,60 EUR ist nicht zu beanstanden, denn diese Auslagen sind zu einem Zeitpunkt entstanden, der ihrer Erstattungsfähigkeit entgegensteht.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2010-04-30/7-k-2276-09#rd_2

Gemäß § 48 Abs. 1 RVG bestimmt sich der Vergütungsanspruch des - wie hier - im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalts nach den Beschlüssen, durch die die Prozesskostenhilfe bewilligt und der Rechtsanwalt beigeordnet oder bestellt worden ist. Prozesskostenhilfebewilligung und Beiordnung erfolgten hier mit Beschluss vom 11.02.2010 und entfalteten mangels ausdrücklicher abweichender Regelung im Beschlusstenor Wirkung frühestens ab dem Zeitpunkt des Eingangs des Beiordnungsantrags bei Gericht.

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Vgl. dazu BGH, Beschlüsse vom 30.09.1981 - IVb ZR 694/80 -, NJW 1982, S. 446 f., und vom 06.12.1984 - VII ZR 223/83 -, NJW 1985, S. 921 f.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2010-04-30/7-k-2276-09#rd_3

Der Antrag der Kläger auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung des Prozessbevollmächtigten ist am 06.11.2009 eingegangen, die umstrittenen Kopierauslagen waren nach der eigenen Darstellung des Prozessbevollmächtigten der Kläger im Schriftsatz vom 08.04.2010 zu diesem Zeitpunkt aber bereits entstanden.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2010-04-30/7-k-2276-09#rd_4

Der Umstand, dass die umstrittenen Auslagen nach der Darstellung des Prozessbevollmächtigten zwangsläufig auch nach der Bewilligung von Prozesskostenhilfe und seiner Beiordnung angefallen wären, führt zu keiner abweichenden Betrachtung mit Blick auf ihre Erstattungsfähigkeit. Dagegen spricht die Regelung des § 48 Abs. 5 RVG. Darin hat der Gesetzgeber den Vergütungsanspruch - der die Erstattung von Auslagen einschließt - für bestimmte Verfahrensarten im Wege der Ausnahmeregelung auf den Zeitraum vor der Bestellung/Beiordnung ausgedehnt. Diese Regelung machte keinen Sinn, ginge der Gesetzgeber davon aus, Aufwendungen seien stets und unabhängig von ihrem Entstehungszeitpunkt zu ersetzen, so sie denn irgendwann überhaupt angefallen wären.

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Die Kostenentscheidungen beruhen auf § 56 Abs. 2 Sätze 2 und 3 RVG.