Rechtsprechung / VG Magdeburg / 9. Kammer / 2011
VG Magdeburg Urteil vom 03.05.2011 – 9 A 51/10
9. Kammer · ECLI:DE:VGMAGDE:2011:0503.9A51.10.0A
VerwaltungsrechtSachsen-AnhaltVerwaltungsrecht Sachsen-AnhaltFachanwälte für Verwaltungsrecht findenVolltext
Tatbestand§
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Der Kläger rügt eine Verletzung seines Einladungsrechts als Mitglied des Beklagten.
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Unter dem 25.11.2009 rief der Vorsitzende des Beklagten den Kreistag zur Sitzung am 09.12.2009 ein. Der auch dem Kläger zugegangenen Einladung war zu TOP 7 u. a. eine Beschlussvorlage vom 4. November 2009 in der Fassung des Nachtrages vom 24. November 2009 (B/439/2009, B/439/2009/1) beigefügt. Der Beschlussvorschlag hatte folgenden Inhalt:
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1. Der Kreistag beschließt den Gesellschaftsvertrag der VGS-Verkehrsgesellschaft S. mbH (nachfolgend VGS S. mbH) in der vorliegenden Form, insbesondere
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a. die Erhöhung des Stammkapitals der Gesellschaft auf insgesamt 31.000,00 Euro;
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b. die Veränderung der Zusammensetzung des Aufsichtsrates mit insgesamt 8 Mitgliedern, darunter ein Mitglied aus dem Salzlandkreis. Für den erforderlichen Fall der Modifizierung der Anzahl der Mitglieder des Aufsichtsrates der VGS Verkehrsgesellschaft S. mbH gibt der Kreistag des Salzlandkreises seine Zustimmung zur Erhöhung der Anzahl der Aufsichtsratsmitglieder der Gesellschaft, sofern das prozentuale Verhältnis der Entsendenden untereinander erhalten bleibt. Der Kreistag wird über eine eventuelle Veränderung in der nächsten Sitzung informiert.
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c. Die Vertretung der Gesellschafter in der Gesellschafterversammlung durch die Landräte der beteiligten Landkreise.
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2. Der Kreistag ermächtigt den Landrat, den Geschäftsanteil des Salzlandkreises in einen Geschäftsanteil i. H. v. 5.000,00 € und in einen Geschäftsanteil i. H. v. 150,00 € zu teilen und die Übertragung des Geschäftsanteils i. H. v. 150,00 € an den Landkreis Mansfeld Südharz gegen Zahlung des Nennbetrages an den Salzlandkreis vorzunehmen.
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3. Der Kreistag ermächtigt den Landrat, die Beurkundung des veränderten Gesellschaftsvertrages vorzunehmen und vor dem Notar alle für die Umsetzung des Beschlusses erforderlichen Erklärungen abzugeben.
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An der Kreistagssitzung am 09.12.2009 nahmen nicht alle Mitglieder teil, sieben Mitglieder fehlten entschuldigt.
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Nach erfolgter Diskussion zu TOP 7 stellte der Kreistagsabgeordnete B. den Antrag, den Beschluss zu TOP 7 um den Punkt 4 wie folgt zu erweitern:
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4. Die Verwaltung wird beauftragt, den Austritt aus der VGS S. mbH fristgerecht zum Jahresende mit einer Frist von drei Jahren zu erklären.
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Darüber fand eine Diskussion statt, in der mehrere Mitglieder des Kreistages ihre rechtlichen Bedenken hinsichtlich einer Befassung in der Sitzung bekundeten. Nach einer Unterbrechung der Kreistagssitzung nahm auch der Kläger ab 17.45 Uhr an derselben teil. Sodann stellt der Vorsitzende des Kreistages den vorstehenden Antrag des Kreistagsabgeordneten B. zur Abstimmung. Dieser wurde von den zu diesem Zeitpunkt anwesenden 50 Kreistagsmitgliedern mit 30 Ja-Stimmen, 18 Nein-Stimmen bei zwei Enthaltungen angenommen.
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Im Anschluss daran wurde der Beschlussvorschlag in der vorgenannten Änderungsfassung zur Abstimmung gestellt und mit 32 Ja-Stimmen, 13 Nein-Stimmen bei 5 Enthaltungen mehrheitlich angenommen (Beschluss Nr. B/439/2009/1/7).
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Unter dem 17.12.2009 rügte der Kläger gegenüber dem Landrat des Salzlandkreises die Verletzung seines Einladungsrechts als Mitglied des Kreistages, weil der zugelassene Änderungsantrag zu TOP 7 zu einer inhaltlichen Änderung des mitgeteilten Verhandlungsgegenstandes geführt habe. Unter Hinweis auf § 33 Nr. 2 LKO LSA sowie § 8 der Geschäftsordnung des Kreistages wies der Landrat des Salzlandkreises die Rüge als unbegründet zurück.
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Mit Schreiben vom 23.12.2009 informierte der Landrat des Salzlandkreises den Vorsitzenden des Kreistages sowie die Vorsitzenden aller Fraktionen darüber, dass der Salzlandkreis in Umsetzung des Beschlusses vom 09.12.2009 die Kündigung des Gesellschaftsvertrages gem. § 26 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages fristgerecht mit einer Kündigungsfrist von 3 Jahren zum Jahresende erklärt hat.
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Das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt hörte den Salzlandkreis zur einer beabsichtigten Beanstandung des Beschlusses Nr. B/439/209/1/7 des Kreistages des Salzlandkreises vom 09.12.2009 an. Nach seiner Einschätzung habe es sich bei der Beschlussfassung jedenfalls zu Ziffer 4 des Beschlusses um einen eigenen Verhandlungsgegenstand gehandelt, der im Rahmen der Sitzung am 09.12.2009 nicht hätte behandelt werden dürfen. Denn ein Nachschieben von Tagesordnungspunkten komme nur in Notfällen in Betracht. Ein solcher liege hier nicht vor. Deshalb seien die Vorschriften der §§ 39 Abs. 4 und 40 Abs. 4 Satz 3 LKO LSA verletzt. Dieser Rechtsauffassung trat mit Schreiben vom 18.02.2010 der Salzlandkreis entgegen. Mit Verfügung vom 12.05.2010 beanstandete das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt den Beschluss des Beklagten, wogegen der Salzlandkreis vom 16.10.2010 Widerspruch einlegte, über den bislang noch nicht entschieden ist. Der Beklagte bestätigte in seiner Sitzung vom 23.06.2010 mit Beschluss Nr. B/485/2010/1/2 den (streitgegenständlichen) Beschluss Nr. B/439/2009/1/7 über die Kündigung des Salzlandkreises zum Gesellschaftsvertrag an der VGS S. mbH zum Jahresende 2009 mit einer Frist von 3 Jahren zum 31.12.2012.
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Am 03.02.2010 hat der Kläger Klage erhoben. Diese hatte er zunächst gegen den Landrat des Salzlandkreises gerichtet. Mit Schreiben vom 27.10.2010 hat er die Klage geändert und richtet sie nunmehr gegen den jetzigen Beklagten; der ursprüngliche Beklagte stimmte mit Schreiben vom 09.11.2010 der Klageänderung zu.
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Zur Begründung führt der Kläger aus, infolge der Beschlussfassung am 09.12.2010 sei er in seinem Recht aus § 40 Abs. 4 LKO verletzt. Zwar sei es das Recht eines jeden Mitglieds des Kreistages, Änderungsanträge zu einem Verhandlungsgegenstand in der Sitzung des Kreistages zu stellen. Um einen solchen Änderungsantrag habe es sich vorliegend jedoch nicht gehandelt. Vielmehr sei ein sondergesetzlicher Tagesordnungsantrag i. S. d. § 40 Abs. 5 LKO LSA gestellt worden. Denn der Antrag auf Kündigung der Mitgliedschaft des Salzlandkreises aus der VGS Verkehrsgesellschaft Südharz mbH liege außerhalb der Beschlussvorlage, die ursprünglich als Tagesordnungsthema vorgesehen gewesen sei. Während die mit der Einladung übersandte Fassung des Beschlussvorschlages lediglich die Anpassung des Gesellschaftsvertrages unter Berücksichtigung der Einbeziehung eines weiteren Gesellschafters zum Gegenstand hatte und damit auch die Existenz der Gesellschafterstellung nicht in Frage gestanden habe, sei eben dies mit dem Änderungsvorschlag verfolgt worden. Die Thematik sei damit gänzlich eine andere als die, worauf sich die Mitglieder des Kreistages bei der Übersendung der Tagesordnung hätten einrichten können. Damit gehe eine Verletzung des Rechts aus § 40 Abs. 4 LKO LSA einher.
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Der Kläger beantragt,
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es wird festgestellt, dass der Beschluss des Beklagten vom 09.12.2009 (B/439/2009/1/7) ihn in seinem Recht aus § 40 Abs. 4 Sätze 2 und 3 LKO LSA verletzt.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung führt er aus, dem Kläger fehle bereits das Rechtsschutzbedürfnis. Denn er habe sich bereits mit Schreiben vom 14.01.2010 an das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt als Kommunalaufsichtsbehörde des Landkreises gewandt und sich über das Zustandekommen des betreffenden Kreistagsbeschlusses beschwert. Daraufhin sei ihm vom Präsidenten des Landesverwaltungsamtes mit Schreiben vom 03.02.2010 mitgeteilt worden, dass das Landesverwaltungsamt die Beschwerde des Klägers zum Anlass nehme, die Rechtmäßigkeit der Beschlussfassung des Kreistages zu prüfen und erforderlichenfalls kommunalaufsichtliche Schritte einzuleiten. Dies sei zwischenzeitlich geschehen. Darüber hinaus könne sich der Kläger nicht mehr gerichtlich auf einen etwaigen Verstoß gegen eine ordnungsgemäße Einberufung des Kreistages bzw. eine ordnungsgemäße Aufnahme des streitgegenständlichen Beschlusses berufen. Denn er war vor der erfolgten Beschlussfassung in der Kreistagssitzung anwesend, ohne die Vorgehensweise zu rügen. Deshalb sei es ihm nunmehr aus dem Grundsatz der Organtreue verwehrt, die Rechtsverletzung gerichtlich feststellen zu lassen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung.
Entscheidungsgründe§
I.
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Die zulässige (1. - 3.) Klage ist begründet (4.).
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