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Verwaltungsgericht Köln, Beschluss vom 30.07.2026 – 11 L 1275/26

11. Kammer

ECLI:DE:VGK:2026:0730.11L1275.26.00

Gründe§

A. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung nach den folgenden Ausführungen nicht die nach § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO i. V. m. § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

B. Der Antrag,

die aufschiebende Wirkung der Klage 11 K 3990/26 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 07.05.2026 anzuordnen, hilfsweise dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO zu untersagen, aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen den Antragsteller bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren durchzuführen,

hat sowohl im Haupt- als auch im Hilfsantrag keinen Erfolg.

I. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 07.05.2026 (Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung sowie abschiebungsbedingtes Einreise- und Aufenthaltsverbot) ist zulässig, aber unbegründet.

Bei der Entscheidung über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage nach § 80 Abs. 5 VwGO trifft das Gericht eine eigene Ermessensentscheidung. Es hat dabei abzuwägen zwischen dem gesetzlich bestimmten öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheids und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs. Bei dieser Abwägung sind die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen. Ergibt die im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO allein mögliche, aber auch ausreichende summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage, dass die Klage erfolglos bleiben wird, tritt das Interesse eines Antragstellers regelmäßig zurück. Erweist sich dagegen der angefochtene Bescheid schon bei kursorischer Prüfung als rechtswidrig, besteht kein öffentliches Interesse an dessen sofortiger Vollziehung. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens nicht hinreichend absehbar, verbleibt es bei der Interessenabwägung. Im vorliegenden Fall ist nach der hier gebotenen und ausreichenden summarischen Prüfung davon auszugehen, dass die Klage des Antragstellers erfolglos bleiben wird.

1. Der Antrag ist zunächst hinsichtlich der Abschiebungsandrohung (Ziffer I. der streitgegenständlichen Verfügung) unbegründet. Die Interessenabwägung fällt hier zu Lasten des Antragstellers aus. Die Abschiebungsandrohung ist rechtmäßig. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 59 Abs. 1 S. 1 AufenthG. Sie ist formell rechtmäßig, insbesondere ist sie in der gemäß § 77 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 AufenthG gebotenen Schriftform samt Begründung ergangen.

Die Abschiebungsandrohung begegnet auch materiell keinen Bedenken. Der Antragsteller ist im maßgeblichen Zeitpunkt des Ablaufes der Ausreisepflicht vollziehbar ausreisepflichtig gemäß § 50 Abs. 1, § 58 Abs. 2 AufenthG, da er keinen erforderlichen Aufenthaltstitel besitzt.

Ein Aufenthaltsrecht ergibt sich hierbei auch nicht aus Art. 6 oder 7 ARB 1/80. Auf die diesbezüglichen Ausführungen des Antragsgegners in dem streitgegenständlichen Bescheid wird Bezug genommen.

Dem Antragsteller ist mit der Ausreisefrist von 30 Tagen nach Zustellung eine den Vorgaben des § 59 Abs. 1 Satz 1 bis 4 AufenthG entsprechende, in Anbetracht der Dauer seines Aufenthalts im Bundesgebiet angemessene Frist gesetzt worden. Der vorrangige Zielstaat der Abschiebung ist gemäß § 59 Abs. 2 AufenthG benannt (Türkei).

Die Voraussetzungen für einen Anspruch auf vorübergehende Aussetzung der Abschiebung (Duldung) insbesondere gemäß § 60a Abs. 2 AufenthG hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht.

a) Zunächst kann der Antragsteller nicht geltend machen, ihm stehe ein Anspruch auf vorläufige Duldung im Bundesgebiet wegen eines Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu.

Die sogenannte Verfahrensduldung ist dabei keine eigene, im Aufenthaltsgesetz besonders geregelte Duldungsart, sondern muss ihre Grundlage jeweils in § 60a Abs. 2 Satz 1, Satz 2 oder Satz 3 AufenthG finden.

Besteht kein (durch die Ordnungsverfügung beendetes) Bleiberecht aufgrund einer durch Antragstellung entstandenen Fiktionswirkung, so scheidet aus gesetzessystematischen Gründen die Erteilung einer Duldung für die Dauer des Erteilungsverfahrens grundsätzlich aus. Denn dies widerspräche der gesetzlichen Wertung, für die Dauer eines Aufenthaltsgenehmigungsverfahrens nur unter den Voraussetzungen des § 81 AufenthG ein Bleiberecht zu gewähren.

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 11.01.2016 - 17 B 890/15 -, juris Rn. 6 und vom 18.08.2008 - 18 B 1197/08 -, juris, Rn. 4 f.

Ein nicht gemäß § 81 Abs. 3 bzw. Abs. 4 AufenthG geschützter Ausländer muss grundsätzlich ausreisen und die Entscheidung über seinen Antrag auf Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis im Ausland abwarten. Von diesem Grundsatz ist zur Sicherung eines effektiven Rechtsschutzes, Art. 19 Abs. 4 GG, eine Ausnahme zu machen, wenn nur so sichergestellt werden kann, dass eine ausländerrechtliche Regelung - die jeweils einen Aufenthalt im Bundesgebiet voraussetzt - einem möglicherweise Begünstigten zugutekommt.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 05.12.2011 - 18 B 910/11 -, juris, Rn. 35 ff. m.w.N.

Ein diesbezüglicher Anspruch auf Erteilung einer (Verfahrens-)Duldung setzt voraus, dass eine Aussetzung der Abschiebung notwendig ist, um die für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis erforderlichen und tatsächlich gegebenen tatbestandlichen Voraussetzungen für die Dauer des Verfahrens aufrechtzuerhalten und so sicherzustellen, dass eine aufenthaltsrechtliche Regelung einem möglicherweise Begünstigten zugutekommen kann.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 18.12.2019 - 1 C 34.18 - juris Rn. 24 und 30; OVG NRW, Beschluss vom 31.10.2023 - 18 B 1014/23 -, juris Rn. 7.

Eine solche Ausnahmesituation ist in Bezug auf den Antragsteller nicht dargetan. Er hat einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, die einen Aufenthalt im Bundesgebiet voraussetzt, nicht glaubhaft gemacht.

aa) Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG. Einem solchen steht grundlegend bereits entgegen, dass der Antragsteller nicht die allgemeine Erteilungsvoraussetzung des Passbesitzes (§ 5 Abs. 1 Nr. 4 i. V. m. § 3 AufenthG) erfüllt. Auch die besonderen Erteilungsvoraussetzungen sind nicht (jedenfalls nicht mehr) gegeben.

Nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 AufenthG ist abweichend von der - hier ebenfalls aktuell nicht nachgewiesenen bzw. im Hinblick auf den Prozesskostenhilfeantrag im Hauptsacheverfahren fraglichen - Voraussetzung der Lebensunterhaltssicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG dem ausländischen Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Bundesgebiet zur Ausübung der Personensorge eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. Darüber hinaus kann nach Maßgabe des § 28 Abs. 1 Satz 4 AufenthG dem nicht personensorgeberechtigten Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn die familiäre Gemeinschaft schon im Bundesgebiet gelebt wird. An den Voraussetzungen des § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 oder Satz 4 AufenthG fehlt es.

Zwar hat der Antragsteller eine minderjährige, ledige, deutsche Tochter mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland. Er übt jedoch nicht die Personensorge i.S.d. Norm aus.

Bei der Personensorge handelt es sich nach der Legaldefinition in § 1626 Abs. 1 Satz 2 BGB um die Sorge um die Person des Kindes, was gemäß § 1631 Abs. 1 BGB insbesondere die Pflicht und das Recht umfasst, das Kind zu pflegen, zu erziehen, zu beaufsichtigen und seinen Aufenthalt zu bestimmen.

Dabei stellt die formale Inhaberschaft des Personensorgerechts lediglich eine notwendige, aber keine hinreichende Bedingung für die Erfüllung des Tatbestands des § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG dar. Vorliegend fehlt es jedoch bereits an der formalen Inhaberschaft der Personensorge, da dem Antragsteller das Sorgerecht mit Beschluss des Familiengerichts vom 02.03.2026 entzogen und allein auf die Kindesmutter übertragen worden ist.

Zur - hier fehlenden - bloßen Inhaberschaft der Personensorge muss zudem ein Handlungselement hinzukommen, das auf eine spezifische Beziehung zwischen Kind und Elternteil angelegt ist. Der sorgeberechtigte ausländische Elternteil eines minderjährigen deutschen Kindes übt die Personensorge grundsätzlich nur dann nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG aus, wenn er seine elterliche Verantwortung - in diesem Fall insbesondere das Sorgerecht und die mit ihm korrespondierende Sorgepflicht - durch einen entsprechenden Erziehungs- und Betreuungsbeitrag für das Kind tatsächlich aktiv wahrnimmt. Im Falle eines regelmäßigen Umgangs des ausländischen Elternteils, der dem auch sonst Üblichen entspricht, wird in der Regel von einer familiären Gemeinschaft auszugehen sein; auch Unterhaltsleistungen sind in diesem Zusammenhang ein Zeichen für die Wahrnehmung elterlicher Verantwortung. Der sorgeberechtigte Elternteil muss - allgemein formuliert - von seinem Sorgerecht in einer Weise Gebrauch machen, die sich in seinem Verhalten gegenüber dem Kind manifestiert und seinen weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet erforderlich macht. Er muss auch nach außen hin erkennbar in ausreichendem Maße einen für eine familiäre Lebensgemeinschaft typischen Kernbestand an Verantwortung für die Betreuung und Erziehung seines minderjährigen Kindes übernehmen. Dabei ist nicht (nur) der Gesichtspunkt einer Beteiligung an formalen Entscheidungen, die die Lebensgestaltung und Erziehung des Kindes betreffen, sondern insbesondere auch die tatsächliche Gestaltung der Beziehung zwischen Kind und Elternteil unter Berücksichtigung insbesondere der verfassungsrechtlichen und völkervertragsrechtlichen Vorgaben wertend in den Blick zu nehmen. Eine rein schematische Abgrenzung verbietet sich bei der im Einzelfall vorzunehmenden Bewertung der familiären Beziehungen.

Vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 24.07.2025 - 11 S 1006/25 -, juris Rn. 14 ff.; Tewoch, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, Stand: 01.04.2025, § 28 AufenthG Rn. 24 f.

Es kommt mithin darauf an, ob zwischen dem Ausländer und seinem Kind auf Grund des gepflegten persönlichen Umgangs ein Eltern-Kind-Verhältnis besteht, das von der nach außen manifestierten Verantwortung für die leibliche und seelische Entwicklung des Kindes geprägt ist.

Vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 30.07.2021 - 19 ZB 21.738 -, juris Rn. 16.

Wenn - wie hier - keine häusliche Gemeinschaft besteht, können entsprechende Anhaltspunkte für die erforderliche Erziehungsgemeinschaft zwischen einem Vater und seinem Kind etwa in intensiven Kontakten, gemeinsam verbrachten Ferien, der Übernahme eines nicht unerheblichen Anteils an der Betreuung und der Erziehung des Kindes oder in sonstigen vergleichbaren Beistandsleistungen liegen, die geeignet sind, das Fehlen eines gemeinsamen Lebensmittelpunktes weitgehend auszugleichen, wobei sich die Anforderungen an die Intensität der Kontakte nach den Besonderheiten des Einzelfalls beurteilen.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 16.08.2022 - 18 A 770/22 -, juris Rn. 61 ff. m.w.N.

Dies zugrunde gelegt liegt eine familiäre Gemeinschaft bzw. die erforderliche Erziehungsgemeinschaft nicht vor. Der Antragsteller hat seit Mai 2024 keinen Umgang mehr mit seiner Tochter. Mit Beschluss des Familiengerichts vom 29.01.2026 ist das Umgangsrecht des Antragstellers mit seiner Tochter zur Sicherung des Kindeswohls bis 31.12.2028 ausgeschlossen. Die Tochter des Antragstellers lehnt danach und nach dem Beschluss des Familiengerichts vom 02.03.2026 (über den Entzug der elterlichen Sorge) den Kontakt mit dem Antragsteller ab. Das Familiengericht sieht im weiteren Umgang des Antragstellers mit seiner Tochter aufgrund von dessen Gesamtverhalten eine Gefährdung des Kindeswohls. Damit sind auch die Voraussetzungen der gelebten familiären Gemeinschaft (bei fehlender Personensorgeberechtigung) nach § 28 Abs. 1 Satz 4 AufenthG nicht gegeben.

bb) Der Antragsteller hat zudem keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG.

Danach kann einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.

Entgegen der Ansicht des Antragstellers liegt kein rechtliches oder tatsächliches Ausreisehindernis vor.

Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die auch insoweit geltend gemachte Vater-Kind Beziehung. Ein Abschiebehindernis aus Art. 6 GG ergibt sich nach dem ähnlichen, bereits zu § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG dargestellten Maßstab nicht.

Art. 6 GG gewährt keinen unmittelbaren Anspruch auf Aufenthalt. Allerdings verpflichtet die in Art. 6 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 GG enthaltene wertentscheidende Grundsatznorm, nach welcher der Staat die Familie zu schützen und zu fördern hat, die Ausländerbehörde, bei der Entscheidung über aufenthaltsbeendende Maßnahmen die familiären Bindungen des den (weiteren) Aufenthalt begehrenden Ausländers an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, pflichtgemäß, das heißt entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen, in ihren Erwägungen zur Geltung zu bringen. Dieser verfassungsrechtlichen Pflicht des Staates zum Schutz der Familie entspricht ein Anspruch des Trägers des Grundrechts aus Art. 6 GG darauf, dass die zuständigen Behörden und Gerichte bei der Entscheidung über das Aufenthaltsbegehren seine familiären Bindungen an im Bundesgebiet lebende Personen angemessen berücksichtigen. Dabei sind die Belange des Elternteils und des Kindes umfassend zu berücksichtigen. Dementsprechend ist im Einzelfall zu würdigen, in welcher Form die Elternverantwortung ausgeübt wird und welche Folgen eine endgültige oder vorübergehende Trennung für die gelebte Eltern-Kind-Beziehung und das Kindeswohl hätte. In diesem Zusammenhang ist davon auszugehen, dass der persönliche Kontakt des Kindes zu seinen Eltern und der damit verbundene Aufbau und die Kontinuität emotionaler Bindungen zu Vater und Mutter in der Regel der Persönlichkeitsentwicklung des Kindes dienen. Ein hohes, gegen die Aufenthaltsbeendigung sprechendes Gewicht haben die Folgen einer vorübergehenden Trennung insbesondere, wenn ein noch sehr kleines Kind betroffen ist, das den nur vorübergehenden Charakter einer räumlichen Trennung möglicherweise nicht begreifen kann und diese rasch als endgültigen Verlust erfährt.

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.12.2021 - 2 BvR 1333/21 -, juris Rn. 45, vgl. auch: OVG NRW, Beschlüsse vom 11.10.2024 - 18 B 950/24 -, n. v., Seite 19 f., sowie vom 06.10.2020 - 18 B 1398/20 -, juris Rn. 10.

Ausländerrechtliche Schutzwirkungen entfaltet Art. 6 GG nicht schon aufgrund formalrechtlicher familiärer Bindungen. Entscheidend ist vielmehr die tatsächliche Verbundenheit der Familienmitglieder. Schutz genießt insbesondere die familiäre (Lebens-)Gemeinschaft zwischen einem Elternteil und seinem minderjährigen Kind, die durch tatsächliche Anteilnahme am Leben und Aufwachsen des Kindes geprägt ist. Bei aufenthaltsrechtlichen Entscheidungen, die den Umgang mit einem Kind berühren, ist maßgeblich auf die Sicht des Kindes abzustellen und im Einzelfall zu untersuchen, ob tatsächlich eine persönliche Verbundenheit besteht, auf deren Aufrechterhaltung das Kind zu seinem Wohl angewiesen ist. In diesem Zusammenhang kommt es nicht darauf an, ob die von ihm tatsächlich erbrachte Zuwendung auch (allein) vom anderen Elternteil oder Dritten erbracht werden könnte. Vielmehr sind die Belange des Elternteils und des Kindes umfassend zu berücksichtigen. Dementsprechend ist im Einzelfall zu würdigen, in welcher Form die Elternverantwortung ausgeübt wird und welche Folgen eine endgültige oder vorübergehende Trennung für die gelebte Eltern-Kind-Beziehung und das Kindeswohl hätte. In diesem Zusammenhang ist davon auszugehen, dass der persönliche Kontakt des Kindes zu seinen Eltern und der damit verbundene Aufbau und die Kontinuität emotionaler Bindungen zu Vater und Mutter in der Regel der Persönlichkeitsentwicklung des Kindes dienen. Bei einer Vater-Kind-Beziehung kommt hinzu, dass der spezifische Erziehungsbeitrag des Vaters nicht durch Betreuungsleistungen der Mutter oder dritter Personen entbehrlich wird, sondern eigenständige Bedeutung für die Entwicklung des Kindes haben kann.

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.12.2021 - 2 BvR 1333/21 -, juris Rn. 46 ff., m. w. N.; OVG NRW, Beschlüsse vom 11.10.2024 - 18 B 950/24 -, n. v., Seite 19 f., sowie vom 06.10.2020 - 18 B 1398/20 -, juris Rn. 10.

Dies zugrunde gelegt ist aus den o.g. Gründen nicht ersichtlich, dass eine Ausreise bzw. Abschiebung des Antragstellers eine durch Art. 6 GG geschützte Grundrechtsposition seiner Person oder seiner Tochter oder deren Kindeswohl verletzen würde. Dass eine persönliche Verbundenheit zwischen eben diesen besteht, auf deren Aufrechterhaltung die Tochter zu ihrem Wohl angewiesen wäre, ist nicht glaubhaft gemacht. Vielmehr ergibt sich aus den familienrechtlichen Entscheidungen, dass ein weiterer Umgang des Antragstellers mit seiner Tochter zu deren Wohl bis 31.12.2028 ausgeschlossen ist.

b) Auch sonstige Duldungsgründe wegen einer etwaigen Unmöglichkeit der Abschiebung sind nicht ersichtlich. Weder stehen der Abschiebung das Kindeswohl noch familiäre Bindungen noch der Gesundheitszustand des Antragstellers entgegen.

Soweit der Antragsteller sinngemäß auf seine Integration in der Bundesrepublik und damit im Ergebnis auf sein Recht auf Achtung des Privatlebens gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK abstellt, so geht dies fehl. Das Recht auf Achtung des Privatlebens im Sinne des Art. 8 Abs. 1 EMRK ist weit zu verstehen und umfasst seinem Schutzbereich nach die Summe der persönlichen, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Beziehungen im Land des Aufenthalts, die für das Leben eines jeden Menschen konstitutiv sind und denen angesichts der zentralen Bedeutung dieser Bindungen für die Entfaltung der Persönlichkeit eines Menschen bei fortschreitender Dauer des Aufenthalts wachsende Bedeutung zukommt.

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 21.02.2011, - 2 BvR 1392/10 -, juris; BVerwG, Urteil vom 27.01.2009, - 1 C 40.07 -, juris; OVG NRW, Beschlüsse vom 30.01. 2008, - 18 B 1252/07 -, juris und vom 07.02.2006, - 18 E 1534/05 -, juris.

Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährt jedoch nicht das Recht, den Ort zu wählen, der am besten geeignet ist, ein Privat- und Familienleben aufzubauen.

Vgl. EGMR, Entscheidung vom 07.10.2004 (Dragan), NVwZ 2005, 1043, juris.

Die Vorschrift des Art. 8 Abs. 1 EMRK darf auch nicht so ausgelegt werden, als verbiete sie allgemein die Abschiebung eines fremden Staatsangehörigen oder vermittle diesem ein Aufenthaltsrecht allein deswegen, weil er sich eine bestimmte Zeit im Hoheitsgebiet des Vertragsstaates aufgehalten hat.

Vgl. EGMR, Entscheidungen vom 16.09.2004 (Ghiban), NVwZ 2005, 1046 und vom 07.10.2004 (Dragan), NVwZ 2005, 1043, jeweils juris.

Einer aufenthaltsrechtlichen Entscheidung kommt eine Eingriffsqualität in Bezug auf Art. 8 Abs. 1 EMRK nur dann zu, wenn der Ausländer dieses Privatleben faktisch nur noch im Aufenthaltsstaat als Vertragsstaat der EMRK führen kann (sog. faktischer Inländer). Fehlt es hieran, liegt schon kein Eingriff in die Rechte des Art. 8 Abs. 1 EMRK vor; einer Rechtfertigung nach den Maßgaben des Art. 8 Abs. 2 EMRK bedarf es nicht. Ob der Ausländer ein Privatleben faktisch nur noch im Aufenthaltsstaat führen kann, hängt zum einen von seiner Integration in Deutschland und zum anderen von der Möglichkeit zur (Re-)Integration in seinem Heimatland ab.

Vgl. hierzu Hessischer VGH, Beschluss vom 27.01.2016, - 9 B 1506/15 -, juris Rn. 9; OVG Lüneburg, Urteil vom 19.03.2012, 8 LB 5/11, juris Rn. 43 m.w.N.

Ausgehend hiervon kann nicht festgestellt werden, dass der Antragsteller dieses Privatleben praktisch nur noch in der Bundesrepublik führen kann. Zwar ist er 1979 hier geboren und aufgewachsen, ist dann aber freiwillig in die Türkei ausgereist und hat dort Jahrzehnte gelebt, dort eine Familie gegründet (zwei Eheschließungen und 2002, 2009 und 2012 in der Türkei geborene Kinder) und gearbeitet. Erst 2018 ist er wieder in das Bundesgebiet eingereist.

Den Beziehungen des Antragstellers zu seinen im Bundesgebiet lebenden Eltern und Geschwistern kommt im Hinblick auf die Volljährigkeit aller Familienmitglieder ein Schutz unter dem Gesichtspunkt des Familienlebens nach Art. 6 GG und Art. 8 EMRK nicht zu. Insoweit entfalten Beziehungen zwischen volljährigen Familienmitgliedern sowohl nach der Rechtsprechung des BVerfG als auch des EGMR aufenthaltsrechtliche Schutzwirkungen nur unter der Voraussetzung, dass ein Familienmitglied auf die Lebenshilfe eines anderen Familienmitglieds angewiesen ist, bzw. wenn über die sonst üblichen Bindungen hinaus zusätzliche Merkmale einer Abhängigkeit vorhanden sind.

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 25.10.1995 - 2 BvR 901/95 -, juris; EGMR, Urteile vom 12.01.2010 - 47486/06 [Abdul Waheed Khan] -, InfAuslR 2010, 369 und vom 15.07.2003 - 52206/99 [Mokrani] - InfAuslR 2004, 183.

Für das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist nichts ersichtlich.

Eine wirtschaftliche Integration im Bundesgebiet ist dem Antragsteller zudem nicht gelungen. Erwerbstätig war er immer nur stetig wechselnd für kürzere Zeiträume. Demgegenüber hat er in seinem Heimatland, soweit ersichtlich, seinen Lebensunterhalt selbst bestreiten können. Dort leben zudem seine drei Kinder aus vorherigen Beziehungen.

Auch das in der Türkei (wohl) geführte Strafverfahren steht einer Abschiebung nicht entgegen. Insoweit hat der Antragsteller sich für etwaige im Heimatland begangene Straftaten zu verantworten. Auf die entsprechenden Ausführungen im streitgegenständlichen Bescheid wird Bezug genommen.

c) Vor diesem Hintergrund geht auch die im Übrigen vorzunehmende Interessenabwägung zulasten des Antragstellers aus. Das in § 112 S. 1 JustizG NRW gesetzlich angeordnete öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Ausreisepflicht überwiegt.

2. Hinsichtlich des Einreise- und Aufenthaltsverbotes für den Fall der Abschiebung in Ziffer 2. der Ordnungsverfügung überwiegt ebenfalls das öffentliche Vollziehungsinteresse.

Die Anordnung des auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbots beruht auf § 11 Abs. 1, Abs. 2 S. 3 AufenthG und ist nicht zu beanstanden. Entsprechend dem Wortlaut des § 11 Abs. 2 S. 2 AufenthG gilt das Einreise- und Aufenthaltsverbot unter der aufschiebenden Bedingung der Abschiebung. Ermessensfehler bei der Bestimmung der Frist auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung sind nicht festzustellen. Die Bestimmung der Frist ist gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar, nämlich nur darauf, ob die Behörde das Ermessen in seiner Reichweite erkannt, ihre Erwägungen am Zweck der Ermessensermächtigung ausgerichtet und die gesetzlichen Grenzen ihres Ermessens nicht überschritten hat, § 114 S. 1 VwGO, § 40 VwVfG. Der Antragsgegner hat die Reichweite seines Ermessens nicht überschritten. Aus der Begründung ist zudem erkennbar, dass er seine Erwägungen am Zweck der Ermessensermächtigung ausgerichtet hat, indem er das öffentliche Interesse an dem Verbot einer kurzfristigen Wiedereinreise des Antragstellers mit dessen Interesse an einer erneuten Einreise in das Bundesgebiet abgewogen hat. Schließlich ist auch nichts dafür ersichtlich, dass der Antragsgegner diese Abwägung auf der Grundlage eines falschen Sachverhalts vorgenommen hätte oder sich der entscheidungserhebliche Sachverhalt nachträglich in einer Weise verändert hätte, die eine Ergänzung der Ermessensausübung erfordern würde. Entsprechendes wird von dem Antragsteller auch nicht vorgetragen.

II. Der Hilfsantrag auf Untersagung aufenthaltsbeendender Maßnahmen im Wege der einstweiligen Anordnung ist jedenfalls unbegründet.

Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach Satz 2 des § 123 Abs. 1 VwGO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung notwendig erscheint, um insbesondere wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern. § 123 Abs. 1 VwGO setzt daher sowohl ein Bedürfnis für die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes (Anordnungsgrund) als auch einen sicherungsfähigen Anspruch (Anordnungsanspruch) voraus. Die tatsächlichen Voraussetzungen für die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) und das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) sind glaubhaft zu machen, § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO. Maßgeblich sind dabei die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung.

Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch im Sinne des § 123 VwGO nicht glaubhaft gemacht.

Ein für § 123 VwGO erforderlicher Anordnungsanspruch ist dann gegeben, wenn ein Anspruch auf vorläufige Unterlassung der Abschiebung besteht, anders ausgedrückt, es an den Voraussetzungen für eine Abschiebung fehlt. Wie oben dargelegt, ist der Antragsgegner jedoch berechtigt, den Antragsteller in die Türkei abzuschieben.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Der festgesetzte Wert entspricht dem Auffangstreitwert (§ 52 Abs. 2 GKG). Der Betrag ist wegen der Vorläufigkeit des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens um die Hälfte reduziert worden.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen die Ablehnung der Prozesskostenhilfe kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäfts­stelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist eingeht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster.

Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Ver­waltungs­gericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Ober­verwal­tungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster ent­scheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist ein­geht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegi­dii­kirch­platz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Be­schwerde ist in­nerhalb eines Mo­nats nach Be­kanntgabe der Ent­scheidung zu be­gründen. Die Be­gründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Be­schwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzu­reichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung ab­zuändern oder auf­zuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung aus­einander setzen.

Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mit­gliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkom­mens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtig­ten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Be­schäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Perso­nen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentli­chen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.

Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar.

Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nach­­dem diese Ent­scheidung Rechtskraft erlangt oder das Ver­fahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schrift­lich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Ge­schäfts­stelle Beschwerde ein­gelegt wer­den, über die das Ober­ver­wal­tungsgericht für das Land Nord­rhein-West­falen in Münster ent­scheidet, falls das Ver­wal­tungs­ge­richt ihr nicht abhilft. Hierfür be­steht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als ei­nen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde inner­halb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbe­schlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes in Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, zweihundert Euro übersteigt und in Rechtsstreitigkeiten, die ab dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, dreihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Ge­richt, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grund­sätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.