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Verwaltungsgericht Köln, Beschluss vom 30.04.2025 – 11 L 93/25

11. Kammer

ECLI:DE:VGK:2025:0430.11L93.25.00

Gründe§

Der Antrag,

den Antragsgegner im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO zu verpflichten, dem Antragsteller eine Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 4 AufenthG auszuhändigen,

hat keinen Erfolg.

Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO liegen nicht vor. Nach dieser Vorschrift kann das Verwaltungsgericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Dies setzt gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO voraus, dass der Antragsteller einen Anordnungsanspruch (ein subjektiv öffentliches Recht auf das begehrte Verwaltungshandeln) und einen Anordnungsgrund (die besondere Eilbedürftigkeit) glaubhaft macht. Ist der Antrag - wie vorliegend - auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet, sind an die Glaubhaftmachung von Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch erhöhte Anforderungen zu stellen. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung kommt dann nur in Betracht, wenn ein Obsiegen des Antragstellers in der Hauptsache bei summarischer Prüfung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist und dem Antragsteller ohne den Erlass einer einstweiligen Anordnung schwere und unzumutbare Nachteile entstünden, die auch bei einem späteren Erfolg in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden könnten.

Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben.

1. Der Antragsteller hat zum einen den notwendigen Anordnungsgrund für die begehrte Regelungsanordnung i. S. d. § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO nicht glaubhaft gemacht.

Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass ihm unwiederbringliche, nicht mehr rückgängig zu machende Rechtsverluste oder sonst schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile drohen, wenn die vorliegend mit der beantragten - die Hauptsache vorwegnehmenden - Regelungsanordnung begehrte Fiktionsbescheinigung nicht erteilt wird.

2. Zum anderen hat der Antragsteller auch einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht.

Der Antragsgegner ist für die Ausstellung der begehrten Fiktionsbescheinigung nicht zuständig und damit schon nicht passivlegitimiert.

In einem ausländerrechtlichen Verfahren, das mehr als ein Bundesland berührt, ist in einem ersten Schritt festzustellen, welches Bundesland die Verbandskompetenz zur Sachentscheidung besitzt. In einem zweiten Schritt ist auf der Grundlage des Landesrechts des zur Sachentscheidung befugten Bundeslandes zu ermitteln, welche Behörde innerhalb des Landes örtlich zuständig ist.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 22.03.2012 - 1 C 5.11 -, juris, Rn. 17.

Es ist nach Aktenlage bereits nicht ersichtlich, dass die erforderliche Verbandskompetenz des Landes Nordrhein-Westfalen zur Sachentscheidung über den Antrag des Antragstellers gegeben war.

Führen die Länder Bundesgesetze als eigene Angelegenheiten aus, wie das bei dem Vollzug des Aufenthaltsgesetzes der Fall ist, so regeln sie gemäß Art. 84 Abs. 1 Satz 1 GG grundsätzlich die Einrichtung der Behörden, das heißt den Ländern in ihrer Gesamtheit obliegt die Bestimmung der Verbandskompetenz und dem einzelnen Bundesland im Rahmen seiner Kompetenz die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit. Allerdings verlangt Bundesrecht, dass durch eine koordinierte Regelung der Länder, hilfsweise durch eine Regelung des Bundes, bestimmt ist, welches Land zur Ausführung der konkreten Aufgabe berechtigt und verpflichtet ist.

Fehlen - wie hier - spezielle koordinierte landesrechtliche Zuweisungsregelungen zur Verbandskompetenz, ergibt sich ein aufeinander abgestimmtes System im Wege der entsprechenden Anwendung der zur örtlichen Zuständigkeit getroffenen Regelungen in den Verwaltungsverfahrensgesetzen der Länder, die insoweit inhaltsgleich sind und mit § 3 VwVfG des Bundes übereinstimmen. Diese Regelungen finden daher entsprechende Anwendung, wenn das für die Ausführung einer bundesrechtlich begründeten Aufgabe zuständige Land auf andere Weise nicht zu ermitteln ist.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 22.03.2012 - 1 C 5.11 -, juris, Rn. 18 f.

Die Verbandskompetenz bestimmt sich mithin aus der entsprechenden Anwendung der mit § 3 Abs. 1 Nr. 3a VwVfG des Bundes übereinstimmenden Regelungen in den Verwaltungsverfahrensgesetzen der Länder. Nach dieser Vorschrift ist in Angelegenheiten, die eine natürliche Person betreffen, die Behörde zuständig, in deren Bezirk die natürliche Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat oder zuletzt hatte. Eine Definition des Begriffs "gewöhnlicher Aufenthalt" wird im Verwaltungsverfahrensgesetz nicht gegeben, doch kann hier auf die Definition in § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I zurückgegriffen werden.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30.09.2020 - 18 E 285/19 -, juris, Rn. 8 m. w. N.

Danach hat jemand den gewöhnlichen Aufenthalt dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Die Feststellung des gewöhnlichen Aufenthalts bestimmt sich dabei nicht nach dem inneren Willen des Betroffenen, sondern setzt eine aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse zu treffende Prognose voraus.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 04.06.1997 - 1 C 25.96 -, juris Rn. 16; OVG Hamburg, Beschluss vom 27.08.2012 - 5 Bs 178/12 -, juris, Rn. 13.

Ein nicht nur vorübergehendes Verweilen an einem Ort im Falle von Ausländern setzt dabei grundsätzlich voraus, dass dieses unter Berücksichtigung der maßgeblichen ausländerrechtlichen räumlichen (Aufenthalts-)Beschränkungen auch zulässig ist. Nur in einem solchen Fall kann regelmäßig davon ausgegangen werden, dass der Ausländer an einem derartigen Ort dauerhaft - im Sinne von länger als nur vorübergehend - verweilt.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30.09.2020 - 18 E 285/19 -, juris, Rn. 13; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 07.08.2020 - 4 MB 24/20, 4 O 19/20 -, juris, Rn. 3 (für den Fall einer räumlichen Beschränkung nach § 61 Abs. 1c AufenthG).

Entsprechendes gilt - wie hier - im Fall einer Wohnsitzauflage. Eine Wohnsitzauflage ist zwar keine räumliche Beschränkung i. S. v. § 12 Abs. 2 Satz 2 AufenthG, denn sie ordnet lediglich eine Residenzpflicht an und lässt - anders als eine räumliche Beschränkung - die Freizügigkeit im Bundesgebiet im Übrigen unberührt.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 15.01.2008 - 1 C 17.07 -, juris, Rn. 13; OVG NRW, Beschlüsse vom 21.11.2013 - 18 A 1291/13 -, juris, Rn. 14, und vom 21.06.2012 - 18 B 420/12 -, juris, Rn. 4.

Sie verpflichtet damit (lediglich) zur Wohnungsnahme und -nutzung an diesem Ort bzw. in diesem Bereich.

Vgl. Dienelt, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, Kommentar, 14. Aufl. 2022, § 12 AufenthG Rn. 33.

Bei Fehlen spezialgesetzlicher Regelungen ist die jeweils zuständige Behörde unter Rückgriff auf die ordnungsbehördliche bzw. polizeiliche Generalklausel indes befugt, vom Ausländer entsprechend der Wohnsitzauflage zu verlangen, den rechtswidrig außerhalb des Bereichs der Wohnsitzauflage begründeten Wohnsitz aufzugeben und in den Bereich der Wohnsitzauflage zurückzuverlegen.

OVG NRW, Beschluss vom 21. Juni 2012 - 18 B 420/12 -, juris, Rn. 7 ff.

Zudem stellt die Nichtbefolgung einer Wohnsitzauflage eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 98 Abs. 3 Nr. 2 AufenthG dar.

Vgl. Hohoff, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, Stand: 31.10.2024, § 98 AufenthG Rn. 24 f.

Damit ist ein nicht nur vorübergehendes Verweilen i. S. v. § 3 Abs. 1 Nr. 3a VwVfG i. V. m. § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I allein im durch die Wohnsitzauflage bestimmten Bereich möglich und rechtlich zulässig. Ein davon abweichender tatsächlicher Aufenthaltsort hingegen ist für die Zuständigkeitsbestimmung nicht maßgeblich.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30.09.2020 - 18 E 285/19 -, juris, Rn. 26.

Gemessen an diesen Maßstäben ist für eine Zuständigkeit der Ausländerbehörden des Landes Nordrhein-Westfalen und mithin des Antragsgegners nichts ersichtlich. Eine Zuständigkeit der Behörden des Landes Nordrhein-Westfalen ergibt sich nicht aus einer entsprechenden Anwendung der mit § 3 Abs. 1 Nr. 3a VwVfG übereinstimmenden Regelungen in den Verwaltungsverfahrensgesetzen der Länder. Der Antragsteller ist ausweislich der vom Landkreis J. (Niedersachsen) ausgestellten und bis zum 31.07.2020 gültigen Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 1 AufenthG zur Wohnsitznahme im Landkreis J. verpflichtet. Diese bestandskräftige Auflage bleibt gemäß § 51 Abs. 6 AufenthG nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der Aufenthaltserlaubnis in Kraft.

Vgl. zu letzterem: OVG Lüneburg, Beschluss vom 04.04.2017 - 8 PA 46/17 -, juris, Rn. 9.

Diese Wohnsitzauflage ist entgegen der Auffassung des Antragstellers auch nicht durch die E-Mail einer Mitarbeiterin des Landkreises J. vom 16.09.2024 (Bl. 11 GA) aufgehoben worden. Zwar teilt diese darin mit, dass die Wohnsitzauflage mit sofortiger Wirkung gestrichen sei. Diese „Aufhebung“ ist jedoch wegen Verstoßes gegen die zwingende Schriftform des 77 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 AufenthG nach § 1 Abs. 1 Niedersächsisches VwVfG i. V. m. § 44 Abs. 1 VwVfG nichtig.

Gemäß § 44 Abs. 1 VwVfG ist ein Verwaltungsakt nichtig, wenn er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist. So liegt der Fall hier.

Die Aufhebung einer Wohnsitzauflage stellt einen Verwaltungsakt dar und ist nach den §§ 48, 49 VwVfG (Rücknahme und Widerruf) vorzunehmen. Für die Rücknahme und den Widerruf von Verwaltungsakten nach dem AufenthG sieht § 77 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 AufenthG zwingend die Schriftform vor. Die Aufhebung durch den Landkreis J. ist jedoch lediglich durch einfache E-Mail erfolgt. Dies genügt dem Schriftformerfordernis nicht. Zwar kann nach § 1, § 2a NVwVfG i. V. m. § 3a Abs. 2 Satz 1 VwVfG die Schriftform durch die elektronische Form ersetzt werden. Dies setzt jedoch nach § 3a Abs. 2 Satz 2 VwVfG eine qualifizierte elektronische Signatur bzw. gemäß § 3a Abs. 3 Nr. 3 VwVfG bei elektronischen Verwaltungsakten ein qualifiziertes elektronisches Siegel der Behörde bzw. eine DE-Mail-Nachricht nach § 5 des DE-Mail-Gesetzes voraus. Die vorliegende einfache E-Mail erfüllt keine dieser Anforderungen.

Die Verletzung der durch § 77 AufenthG vorgesehenen Schriftform stellt einen zur Nichtigkeit führenden schweren und offensichtlichen Fehler i. S. d. § 44 Abs. 1 VwVfG dar. Erfüllt ein Verwaltungsakt eine vom Gesetz vorgeschriebene Schriftform nicht, ist er in der Regel nichtig, es sei denn, die Schriftform dient nicht der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit, sondern ausschließlich Ordnungs- und Beweiszwecken.

Vgl. Ramsauer in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 24. Aufl., § 44 Rn. 25; Goldhammer in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand Juli 2024, VwVfG, § 44 Rn. 57; Schemmer in: BeckOK VwVfG, Stand 01.01.2025, § 44 Rn. 35.

Das in § 77 AufenthG geregelte Schriftformerfordernis dient der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit. Ihr Fehlen führt zur Nichtigkeit des Verwaltungsaktes.

Vgl. Hailbronner, in: Hailbronner, Ausländerrecht, Stand 01.03.2020, § 77 Rn. 4 und 40.

Der Antragsteller ist daher auch derzeit verpflichtet, seinen Wohnsitz im Landkreis J. zu nehmen. Mithin besitzt das Land Niedersachsen die Verbandskompetenz für die vom Antragsteller begehrte Ausstellung einer Fiktionsbescheinigung.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Der festgesetzte Wert entspricht einem Viertel des Auffangstreitwerts (§ 52 Abs. 2 GKG). In auf Erteilung einer Fiktionsbescheinigung gemäß § 81 Abs 5 AufenthG gerichteten Anordnungsverfahren gemäß § 123 VwGO ist der Streitwert auf 1.250,- Euro festzusetzen, da es nicht um die Erteilung eines Aufenthaltstitels geht, sondern lediglich um ein "Minus", nämlich die Ausstellung einer Bescheinigung über die Wirkung der Antragstellung.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18.10.2013 - 18 E 962/13 -, juris Rn. 1.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Ver­waltungs­gericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Ober­verwal­tungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster ent­scheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist ein­geht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegi­dii­kirch­platz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Be­schwerde ist in­nerhalb eines Mo­nats nach Be­kanntgabe der Ent­scheidung zu be­gründen. Die Be­gründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Be­schwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzu­reichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung ab­zuändern oder auf­zuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung aus­einander setzen.

Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mit­gliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkom­mens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtig­ten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Be­schäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Perso­nen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentli­chen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.

Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar.

Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nach­­dem diese Ent­scheidung Rechtskraft erlangt oder das Ver­fahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schrift­lich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Ge­schäfts­stelle Beschwerde ein­gelegt wer­den, über die das Ober­ver­wal­tungsgericht für das Land Nord­rhein-West­falen in Münster ent­scheidet, falls das Ver­wal­tungs­ge­richt ihr nicht abhilft. Hierfür be­steht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als ei­nen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde inner­halb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbe­schlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zu­läs­sig, wenn der Wert des Be­schwer­degegen­s­tandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Ge­richt, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grund­sätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.