Rechtsprechung / VG Köln / 2022

VG Köln Beschluss vom 17.10.2022 – 33 K 2837/19.PVB

ECLI:DE:VGK:2022:1017.33K2837.19PVB.00

VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

1 zitierte Normen Als PDF speichern

Tenor§

Der Antrag wird abgelehnt.

Gründe§

2

I.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2022-10-17/33-k-2837-19-pvb#rd_1

Der Antragsteller war in der Wahlperiode ab 2016 ordentliches Mitglied des bei der Z. gebildeten Gesamtpersonalrats. Dessen Vorsitzender lud mit Schreiben vom 8. März 2019, dass dem Antragsteller nach seinen Angaben in Papierform am 4. April 2019 per Post zuging, zu der 40. Sitzung des Gesamtpersonalrats ein, die vom 10. bis zum 12. April 2019 stattfinden sollte. Der Antragsteller hielt die Ladung für verspätet, weil bei zahlreichen auf der Tagesordnung stehenden zustimmungsbedürftigen Vorgängen wegen Fristablaufs bereits die Zustimmungsfiktion eingetreten sei.

4

Der Antragsteller hat am 4. Mai 2019 das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren eingeleitet.

5

Der Antragsteller beantragt,

6

festzustellen, dass der Beteiligte die Rechte des Antragstellers verletzt hat, indem er hinsichtlich der Tagesordnungspunkte

7

C I. Nr. 2 - 10,

8

C II. Nr. 1 - 4,

9

L Nr. 7, 8, 14, 18, 19, 21, 26, 27, 30

10

nicht rechtzeitig zu der 40. Sitzung des Gesamtpersonalrates der Z. am 10. bis 12. April 2019 geladen hat,

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2022-10-17/33-k-2837-19-pvb#rd_2

hilfsweise festzustellen, dass der Beteiligte die Rechte des Antragstellers verletzt, wenn er Sitzungen des Gesamtpersonalrates auf ein Datum anberaumt, das mehr als 20 Arbeitstage nach Eingang von an den Gesamtpersonalrat gerichteten Zustimmungsanträgen beim Gesamtpersonalrat liegt,

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2022-10-17/33-k-2837-19-pvb#rd_3

äußerst hilfsweise festzustellen, dass der Beteiligte die Rechte eines Mitgliedes des Gesamtpersonalrates verletzt, wenn er Sitzungen des Gesamtpersonalrates auf ein Datum anberaumt, das mehr als 20 Arbeitstage nach Eingang von an den Gesamtpersonalrat gerichteten Zustimmungsanträgen beim Gesamtpersonalrat liegt.

13

Der Beteiligte beantragt,

14

den Antrag abzulehnen.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2022-10-17/33-k-2837-19-pvb#rd_4

Seit der Neuwahl des Gesamtpersonalrats bei der Z. im April 2020 gehört der Antragsteller diesem nicht mehr als ordentliches Mitglied, sondern nurmehr als Ersatzmitglied an. Die Fachkammer hat mit Verfügung vom 10. August 2022 darauf hingewiesen, dass angesichts dessen der Antrag unzulässig geworden sei. Die Beteiligten haben daraufhin ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Anhörung erklärt.

16

II.

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2022-10-17/33-k-2837-19-pvb#rd_5

Die Fachkammer kann gemäß § 108 Abs. 2 Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG) i. V. m. § 83 Abs. 4 Satz 3 Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) ohne mündliche Anhörung der Beteiligten entscheiden, weil diese sich damit einverstanden erklärt haben.

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2022-10-17/33-k-2837-19-pvb#rd_6

Der Antrag hat keinen Erfolg. Er ist zu dem für die Beurteilung der Zulässigkeit maßgeblichen Zeitpunkt dieser Entscheidung unzulässig. Dem Antragsteller fehlt die Antragsbefugnis. Ein Personalratsmitglied ist nur, solange es der betreffenden Personalvertretung angehört, befugt, Rechte und Pflichten in einem personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren feststellen zu lassen. Mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft in der Personalvertretung verliert das Personalratsmitglied seine Antragsbefugnis. Die Stellung als Ersatzmitglied reicht nicht aus, um eine Antragsbefugnis zu begründen.

19

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. März 1995 – 1 A 4151/92.PVL –, juris.

20

Für eine Kostenentscheidung ist im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren kein Raum.

21

Rechtsmittelbelehrung

22

Gegen diesen Beschluss findet die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster (Fachsenat) statt.

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2022-10-17/33-k-2837-19-pvb#rd_7

Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses durch Einreichung einer Beschwerdeschrift schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster einzulegen. Sie muss den Beschluss bezeichnen, gegen den die Beschwerde gerichtet ist, und die Erklärung enthalten, dass gegen diesen Beschluss Beschwerde eingelegt wird.

24

Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Beschlusses schriftlich zu begründen.

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2022-10-17/33-k-2837-19-pvb#rd_8

Die Beschwerdebegründung muss angeben, auf welche im Einzelnen anzuführenden Beschwerdegründe sowie auf welche neuen Tatsachen die Beschwerde gestützt wird.

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2022-10-17/33-k-2837-19-pvb#rd_9

Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen.

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2022-10-17/33-k-2837-19-pvb#rd_10

Beschwerdeschrift und Beschwerdebegründung müssen von einem Rechtsanwalt oder einer nach § 11 Abs. 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes zur Vertretung befugten Person unterzeichnet sein.