Rechtsprechung / VG Köln / 2014

VG Köln Beschluss vom 03.04.2014 – 4 L 526/14

ECLI:DE:VGK:2014:0403.4L526.14.00

VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

1. Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.

2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe§

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2014-04-03/4-l-526-14#rd_1

Wegen der Gründe zu Ziffer 1. des Beschlusses wird auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe in dem zwischen den Beteiligten ergangenen Urteil vom gleichen Tage im Verfahren 4 K 1161/14 Bezug genommen.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2014-04-03/4-l-526-14#rd_2

Ziffer 2. des Beschlusses beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Von einer Reduzierung des im Hauptsacheverfahren angesetzten Auffangstreitwertes für das einstweilige Rechtsschutzverfahren hat die Kammer abgesehen, da das Begehren der Antragsteller auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist.