Rechtsprechung / VG Köln / 19. Kammer / 2012
VG Köln Beschluss vom 28.06.2012 – 19 L 1731/11
19. Kammer · ECLI:DE:VGK:2012:0628.19L1731.11.00
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1. Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Etwaige außergerichtliche
Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
¬¬
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.