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Verwaltungsgericht Köln, Beschluss vom 28.06.2012 – 19 L 1731/11

19. Kammer

ECLI:DE:VGK:2012:0628.19L1731.11.00

1. Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Etwaige außergerichtliche

Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

¬¬

2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.