Rechtsprechung / VG Köln / 2006

VG Köln Urteil vom 13.11.2006 – 3 K 6217/05

ECLI:DE:VGK:2006:1113.3K6217.05.00

VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

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T a t b e s t a n d

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Der Kläger steht als Lehrer im Dienste des beklagten Landes.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2006-11-13/3-k-6217-05#rd_1

Der Kläger war unter dem 20.04.2000 anlässlich seiner Bewerbung um eine Stelle als Oberstudienrat dienstlich beurteilt worden. Gegen diese Beurteilung hatte er zunächst Widerspruch und nach Zurückweisung des Widerspruchs Klage beim Verwaltungsgericht Köln - 3 K 161/01 - erhoben. In der mündlichen Verhandlung vom 16.09.2004 hatte die Einzelrichterin darauf hingewiesen, dass die dienstliche Beurteilung wahrscheinlich unter einem wesentlichen Mangel leide, der zur Aufhebung führen würde; unter Ziff. II 1. „Fachkenntnisse" sei eine Wertung der Fachkenntnisse nicht erfolgt. Daraufhin hatte die Bezirksregierung Köln die Beurteilung aufgehoben. Der Rechtsstreit war für erledigt erklärt worden.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2006-11-13/3-k-6217-05#rd_2

Mit Schreiben vom 06.12.2004 forderte der Kläger die Bezirksregierung Köln auf, eine erneute rechtmäßige dienstliche Beurteilung zu erteilen. Unter dem 22.06.2005 wiederholte der Kläger seine Aufforderung.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2006-11-13/3-k-6217-05#rd_3

Mit Bescheid vom 01.07.2005 lehnte die Bezirksregierung Köln den Antrag ab. Es wurde ausgeführt, es sei kein Anspruch auf eine neue Beurteilung gegeben. Es liege kein Anlass für eine dienstliche Beurteilung entsprechend dem Beurteilungsrichtlinien für Lehrkräfte vor.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2006-11-13/3-k-6217-05#rd_4

Den dagegen eingelegten Widerspruch des Klägers wies die Bezirksregierung Köln mit Widerspruchsbescheid vom 19.10.2005 zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, ein Anspruch auf eine erneute Beurteilung sei nicht gegeben. Es sei auch kein Rechtsschutzbedürfnis gegeben, nachdem der Kläger zwischenzeitlich an die Universität Köln abgeordnet worden sei. Er habe sich auch auf keine andere Beförderungsstelle mehr beworben.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2006-11-13/3-k-6217-05#rd_5

Am 24.10.2005 hat der Kläger Klage erhoben. Er trägt vor, nach Aufhebung der rechtswidrigen Beurteilung sei ein Anspruch auf Erteilung einer neuen Beurteilung gegeben. Diese habe auf der Grundlage der vom Verwaltungsgericht geäußerten Rechtsauffassung zu erfolgen.

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Der Kläger beantragt,

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2006-11-13/3-k-6217-05#rd_6

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung Köln vom 01.07.2005 und des Widerspruchsbescheides vom 19.10.2005 zu verpflichten, anstelle der aufgehobenen dienstlichen Beurteilung vom 20.04.2000 eine neue dienstliche Beurteilung zu erstellen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2006-11-13/3-k-6217-05#rd_7

Er trägt ergänzend vor, eine Beurteilung, die lediglich den Beurteilungszeitraum bis zum Jahre 2000 erfasse, haben nunmehr keine entscheidende Bedeutung mehr. Im Übrigen seien zwischenzeitlich auch die Beurteilungsrichtlinien geändert worden.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2006-11-13/3-k-6217-05#rd_8

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

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Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2006-11-13/3-k-6217-05#rd_9

Der Bescheid der Bezirksregierung Köln vom 01.07.2005 und ihr Widerspruchsbescheid vom 19.10.2005 sind rechtmäßig; sie verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten.

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2006-11-13/3-k-6217-05#rd_10

Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Erstellung einer dienstlichen Beurteilung durch den Beklagten. Eine gesetzliche Grundlage für einen derartigen Anspruch ist nicht gegeben. Auch nach den Beurteilungsrichtlinien für Lehrkräfte ist lediglich eine Beurteilung im Zusammenhang mit bestimmten Anlässen geboten; ein derartiger Anlass für eine Beurteilung - z. B. eine Bewerbung um eine Beförderungsstelle - liegt derzeit nicht vor.

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2006-11-13/3-k-6217-05#rd_11

Auch der Umstand, dass die frühere dienstliche Beurteilung durch den Beklagten aufgehoben worden war, führt nicht zu einem Anspruch auf eine neue dienstliche Beurteilung. Gegenstand des vorangegangenen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens war allein das Begehren des Klägers, die alte dienstliche Beurteilung aufzuheben. Da es sich bei dieser Beurteilung um eine Anlassbeurteilung gehandelt hatte, bestand keine Notwendigkeit, diese noch nach Wegfall des ursprünglichen Anlasses durch eine neue Beurteilung zu ersetzen.

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2006-11-13/3-k-6217-05#rd_12

Ein Anspruch des Klägers lässt sich auch nicht aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn ableiten. Dem steht bereits entgegen, dass zum jetzigen Zeitpunkt kein besonderes persönliches Interesse des Klägers an der Erstellung einer neuen Beurteilung erkennbar ist. Durch die Aufhebung der früheren Beurteilung ist ihm kein persönlicher Nachteil entstanden. Im Übrigen erscheint es auch entsprechend der Begründung des Beklagten nicht sachgerecht nunmehr erneut eine Beurteilung für den damaligen Beurteilungszeitraum zu erstellen, nachdem zwischenzeitlich eine veränderte Sachlage eingetreten ist und neue Beurteilungsrichtlinien in Kraft getreten sind.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.