Rechtsprechung / VG Gera / 5. Kammer / 2026

VG Gera Urteil vom 17.03.2026 – 5 K 1708/25 Ge

5. Kammer · ECLI:DE:VGGERA:2026:0317.5K1708.25Ge.00

VerwaltungsrechtThüringenVerwaltungsrecht ThüringenFachanwälte für Verwaltungsrecht findenVolltext

Als PDF speichern

Leitsatz

1. Der prüfende Dritte ist ein Bevollmächtigter im Sinne des § 1 Abs. 1 Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz i.V.m. § 14 Verwaltungsverfahrensgesetz. Dabei ist grundsätzlich von einer umfassenden Vertretung auszugehen. Das Verschulden des prüfenden Dritten ist, trotz der Verpflichtung sich eines prüfenden Dritten zu bedienen, dem Kläger zuzurechnen. 2. Werden vorläufige Bewilligungsbescheide durch SchlussAblehnungsbescheide ersetzt, liegt eine Erledigung "auf andere Weise" vor. 3. Der Vorbehalt muss, um dem Bestimmtheitsgebot zu genügen, eindeutig gefasst sein. Für die Frage der Eindeutigkeit muss der ganze Inhalt des Bescheids, insbesondere auch die konkretisierenden Nebenbestimmungen, betrachtet werden. Ferner sind ohne Weiteres erkennbare Begleitumstände, insbesondere die einer Bewilligung vorausgehenden Anträge und die zugrundeliegenden Rechtsvorschriften, zu beachten. 4. Die Bewilligungung der Überbrückungshilfen II, III und III Plus ist sowohl hinsichtlich der Höhe der Förderung als auch der Gewährung der Förderung dem Grunde nach unter Vorbehalt der endgültigen Festsetzung. 5. Die Fristen zur Einreichung der Schlussabrechnung werden im Förderungsrecht maßgeblich durch die Verwaltungspraxis des Beklagten sowie durch die FAQ ausgestaltet. 6. Es begegnet keinen Bedenken, wenn die Behörde einheitlich auf die Angaben im Schlussabrechnungsverfahren abstellt, auch wenn einzelne Umsatzangaben bereits bei Erstantragstellerung verbindlich feststanden.

Tenor§

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung jedoch abwenden, indem er Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteil zu vollstreckenden Betrages leistet, wenn nicht vor der Vollstreckung der Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand§

Randnummer1

Der Kläger wendet sich gegen drei Schluss-Ablehnungsbescheide betreffend die Corona-Überbrückungshilfen II, III und III Plus und begehrt die endgültige Gewährung der Überbrückungshilfen in der jeweils beantragten Höhe.

Randnummer2

Der Kläger ist ein eingetragener Verein im Bereich der Fliegerei, Flugtechnik sowie Geschichte und Persönlichkeiten der Fliegerei. Er betreibt in N… ein Museum und organisiert Veranstaltungen und kulturelle Events. Dazu beschäftigt er eine Person mit 30 oder mehr Stunden pro Woche. Aufgrund staatlicher Coronabeschränkungen erlitt der Verein Umsatzeinbußen.

Randnummer3

Deshalb beantragte der Kläger am 30. März 2021 über den prüfenden Dritten, Herrn M…, Überbrückungshilfe II. Im Rahmen der Antragstellung versicherte der prüfende Dritte, durch den Kläger zu allen Verfahrenshandlungen ermächtigt zu sein (vgl. Bl. 12 der Behördenakte 2). Die Überbrückungshilfe II wurde mit Bescheid vom 13. April 2021 in Höhe von 274,49 € vorläufig bewilligt. Im Bescheid heißt es:

Randnummer4

„2. Die Bewilligung der Höhe der Überbrückungshilfe ergeht unter dem Vorbehalt der endgültigen Festsetzung. Der Betrag verringert sich insbesondere, wenn sich der Umsatzausfall soweit reduziert, dass ein niedrigerer Anrechnungssatz Anwendung findet bzw. die Überbrückungshilfe für einzelne Monate ganz entfällt oder weitere anrechenbare Leistungen aus Corona-bedingten Hilfsprogrammen gewährt werden.“

Randnummer5

Ferner wird in den Nebenbestimmungen darauf hingewiesen, dass eine Schlussabrechnung einzureichen ist, eine Überprüfung vorbehalten bleibt und Überbrückungshilfen ggf. zu erstatten sind:

Randnummer6

„4. Nach Ablauf des letzten Leistungsmonats, spätestens jedoch bis 31. Dezember 2021, ist eine durch einen von Ihnen dafür beauftragten Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer erstellte Schlussabrechnung über die empfangenen Leistungen vorzulegen. In der Schlussabrechnung hat der Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer den tatsächlich entstandenen Umsatzrückgang im Zeitraum April bis August 2020, den tatsächlich erzielten Umsatz im jeweiligen Leistungsmonat im Vergleich zum Vergleichsmonat, die tatsächlich angefallenen betrieblichen Fixkosten in den jeweiligen Monaten und die tatsächlich in Anspruch genommenen Leistungen aus anderen Corona-bedingten Hilfsprogrammen und etwaige Versicherungsleistungen, die aufgrund Corona-bedingter Umsatzeinbußen gezahlt wurden, über das Online-Portal zu bestätigen. Kommen Sie Ihrer Pflicht zur vollständigen Vorlage der Schlussrechnung und der die in der Schlussrechnung gemachten Angaben belegenden Nachweise nicht innerhalb von vier Wochen nach erfolgter Anmahnung nach, behalten wir uns vor, die gesamte Überbrückungshilfe zurückfordern.

Randnummer7

5. Wir behalten uns im Einzelfall im Nachgang eine Prüfung der Voraussetzungen für die Gewährung der Überbrückungshilfe, der Schlussabrechnung gem. Nr. 4 der Nebenbestimmungen dieses Bescheids sowie der Verwendung der Überbrückungshilfe vor. In diesem Fall sind die Bewilligungsstelle und das Thüringer Ministerium für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitale Gesellschaft (TMWWDG) berechtigt, Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen anzufordern sowie die Verwendung der Überbrückungshilfe durch örtliche Erhebungen zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen. Sie haben die erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten und die notwendigen Auskünfte zu erteilen. Der Thüringer Rechnungshof ist berechtigt, bei den Empfängern Prüfungen im Sinne des § 91 ThürLHO durchzuführen. Der Bundesrechnungshof ist ebenfalls berechtigt, bei den Leistungsempfängern zu prüfen (im Sinne der §§ 91, 100 Bundeshaushaltsordnung) und im begründeten Einzelfall auch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie. Ebenso hat die Europäische Kommission das Recht, die Überbrückungshilfe auf Grundlage der Richtlinie des Freistaates Thüringen über die Gewährung von Soforthilfen als Billigkeitsleistungen für „Corona-Überbrückungshilfen für kleine und mittelständische Unternehmen“ (Zweite Phase) zu überprüfen und die Herausgabe aller dafür notwendigen Unterlagen zu verlangen.

Randnummer8

6. Die Überbrückungshilfe ist zu erstatten, soweit im Schlussbescheid eine abweichende Feststellung der Höhe der Billigkeitsleistung getroffen wird oder dieser Bescheid nach Verwaltungsverfahrensrecht (§ 43, 48, 49 ThürVwVfG) mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen worden oder sonst unwirksam geworden ist. Dies gilt insbesondere, wenn der Antragsteller seine Geschäftstätigkeit vor dem 31. Dezember 2020 dauerhaft einstellt oder Insolvenz angemeldet hat, die Überbrückungshilfe durch unrichtige oder unvollständige Angaben erwirkt worden ist oder sich durch nachträglich eintretende Ereignisse herausstellt, dass die Überbrückungshilfe nicht benötigt wird.“

Randnummer9

Am 30. April 2021 beantragte der prüfende Dritte für den Kläger Überbrückungshilfe III. Auch hier bestätigte der prüfende Dritte, vom Kläger zu allen Verfahrenshandlungen ermächtigt zu sein (vgl. Bl. 15 Behördenakte 3). Mit Bescheid vom 30. April 2021 bewilligte der Beklagte eine Abschlagszahlung in Höhe von 2.903,30 €. Mit Bescheid vom 6. Mai 2021 wurde dann die gesamte Antragssumme in Höhe von 5.806,60 € vorläufig bewilligt. Im Bescheid heißt es:

Randnummer10

„2. Die Bewilligung der Höhe der Überbrückungshilfe ergeht unter dem Vorbehalt der vollständigen Prüfung des Antrags und der endgültigen Festsetzung in einem Schlussbescheid. Der Betrag verringert sich insbesondere, wenn sich die Fixkosten reduzieren und/oder sich der Umsatzrückgang reduziert, höhere bzw. weitere anrechenbare Leistungen aus Corona-bedingten Hilfsprogrammen gewährt werden. Leistungen aus anderen gleichartigen Corona-bedingten Zuschussprogrammen des Bundes und der Länder sowie aufgrund der Betriebsschließung bzw. Betriebseinschränkung aus Versicherungen erhaltene Zahlungen führen ebenfalls zu einer Reduzierung der Leistungen der Überbrückungshilfe, soweit die Fördergegenstände übereinstimmen und die Förderzeiträume sich überschneiden.“

Randnummer11

Auch dieser Bescheid regelt in seinen Nebenbestimmungen, dass eine Schlussabrechnung einzureichen ist. Ferner behält sich der Beklagte die Prüfung der Voraussetzungen vor und regelt, in welchen Fällen die Überbrückungshilfe zu erstatten ist:

Randnummer12

„3. Nach Ablauf des letzten Fördermonats bzw. nach Bewilligung, spätestens jedoch bis 30. Juni 2022, legt der Antragsteller über den/die von ihm beauftragte/n Steuerberater/in, Wirtschaftsprüfer/in, vereidigte/n Buchprüfer/in oder Rechtsanwalt/-anwältin eine Schlussabrechnung über die von ihm empfangenen Leistungen vor. In der Schlussabrechnung bestätigt der/die Steuerberater/in, Wirtschaftsprüfer/in, vereidigte Buchprüfer/in oder Rechtsanwalt/-anwältin den tatsächlich entstandenen Umsatzrückgang für die unter Ziffer 1. der Hauptbestimmungen dieses Bescheides genannten Fördermonate und den tatsächlich erzielten Umsatz im jeweiligen Fördermonat im Verhältnis zum Vergleichsmonat. Zudem muss die Bestätigung im Wege einer detaillierten Auflistung die tatsächlich angefallenen betrieblichen Fixkosten in den jeweiligen Fördermonaten und die tatsächlich in Anspruch genommenen Leistungen aus anderen Corona-bedingten Hilfsprogrammen des Bundes und der Bundesländer sowie die tatsächlich erhaltenen Versicherungszahlungen umfassen. Ebenfalls ist zu bestätigen, dass durch die Inanspruchnahme der Überbrückungshilfe der beihilferechtlich zulässige Höchstbetrag nach der jeweiligen in Ziffer 1. der Hauptbestimmungen dieses Bescheides genannten beihilferechtlichen Grundlage/n nicht überschritten wird. Unternehmen, die Abschreibungen für Wertminderungen von Saisonware und verderblicher Ware als Fixkosten geltend gemacht haben, müssen im Rahmen der Schlussabrechnung eine Erklärung über die Richtigkeit und Vollständigkeit der entsprechenden Angaben geben, deren Plausibilität der/die prüfende Dritte zu bestätigen hat. Kommen Sie Ihrer Pflicht zur vollständigen Vorlage der Schlussrechnung und der die in der Schlussrechnung gemachten Angaben belegenden Nachweise nicht innerhalb von vier Wochen nach erfolgter Anmahnung nach, behalten wir uns vor, die gesamte Überbrückungshilfe zurückzufordern.

(…)

Randnummer13

11. Wir behalten uns im Einzelfall im Nachgang eine Prüfung der Voraussetzungen für die Gewährung der Überbrückungshilfe sowie der Verwendung der Überbrückungshilfe vor. In diesem Fall sind die Bewilligungsstelle, das Thüringer Ministerium für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitale Gesellschaft (TMWWDG) sowie etwaige von diesen beauftragte Dritte berechtigt, Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen anzufordern sowie die Verwendung der Überbrückungshilfe durch örtliche Erhebungen zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen. Sie haben die erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten und die notwendigen Auskünfte zu erteilen. Der Thüringer Rechnungshof ist berechtigt, bei den Leistungsempfängern Prüfungen im Sinne des § 91 ThürLHO durchzuführen. Der Bundesrechnungshof ist ebenfalls berechtigt, bei den Leistungsempfängern zu prüfen (im Sinne der §§ 91, 100 Bundeshaushaltsordnung) und im begründeten Einzelfall auch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie. Ebenso hat die Europäische Kommission das Recht, die Überbrückungshilfe auf Grundlage der Förderrichtlinie zu überprüfen und die Herausgabe aller dafür notwendigen Unterlagen zu verlangen.

Randnummer14

Zuviel gezahlte Leistungen sind zurückzuzahlen.

Randnummer15

12. Die Überbrückungshilfe ist zu erstatten, soweit dieser Bescheid nach Verwaltungsverfahrensrecht (§ 43, 48, 49 ThürVwVfG) mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen worden oder sonst unwirksam geworden ist. Dies gilt insbesondere, wenn der Antragsteller seine Geschäftstätigkeit vor dem 30. Juni 2021 dauerhaft einstellt, die Geschäftstätigkeit nach dem 30. Juni 2021 fortführt aber vor der Auszahlung dauerhaft eingestellt hat oder ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet wurde, die Überbrückungshilfe durch unrichtige oder unvollständige Angaben erwirkt worden ist oder sich herausstellt, dass die Voraussetzungen für die Gewährung der Überbrückungshilfe nicht oder nicht für die gewährte bzw. ausbezahlte Höhe vorliegen.“

Randnummer16

Mit Antrag vom 30. März 2022 beantragte der Kläger über seinen prüfenden Dritten schließlich Überbrückungshilfe III Plus. Wiederum bestätigte der prüfende Dritte bei Antragstellung, dass er vom Kläger zu allen Verfahrenshandlungen ermächtigt wurde (vgl. Bl. 13 der Behördenakte 1). Die Überbrückungshilfe III Plus wurde mit Bescheid vom 27. April 2022 in Höhe von 3.796,30 € vorläufig bewilligt. Im Bescheid heißt es:

Randnummer17

„2. Die Bewilligung der Höhe der Überbrückungshilfe III Plus ergeht unter dem Vorbehalt der endgültigen Festsetzung in einem Schlussbescheid. Der Betrag verringert sich insbesondere, wenn sich die Fixkosten reduzieren und/oder sich der Umsatzrückgang reduziert bzw. im Falle der Antragstellung und Bewilligung auf Grundlage der „Allgemeine Bundesregelung Schadensausgleich, COVID-19” sich das Betriebsergebnis erhöht oder aber im Rahmen der Schlussabrechnung noch Anrechnungen gem. Ziffer 11. der Nebenbestimmungen erfolgen. Die Abschlagszahlung steht unter dem Vorbehalt der vollständigen Prüfung von Antragsberechtigung und Berechnung der Förderhöhe. Soweit sich keine oder eine geringere Überbrückungshilfe III Plus ergibt, ist die Abschlagszahlung zurückzuzahlen. Es besteht insofern kein Vertrauensschutz, einen ausgezahlten Abschlag behalten zu dürfen.“

Randnummer18

Auch dieser Bescheid regelt in seinen Nebenbestimmungen, dass eine Schlussabrechnung einzureichen ist. Ferner behält sich der Beklagte die Prüfung der Voraussetzungen vor und regelt, unter welchen Umständen die Überbrückungshilfe zu erstatten ist:

Randnummer19

„3. Nach Ablauf des letzten Fördermonats bzw. nach Bewilligung, spätestens jedoch bis 31. Dezember 2022, haben Sie über den/die von Ihnen beauftragte/n Steuerberater/in, Wirtschaftsprüfer/in, vereidigte/n Buchprüfer/in, Steuerbevollmächtigte/n oder Rechtsanwalt/anwältin eine Schlussabrechnung über die von Ihnen empfangenen Leistungen vorzulegen. In der Schlussabrechnung bestätigt der/die Steuerberater/in, Wirtschaftsprüfer/in, vereidigte Buchprüfer/in, Steuerbevollmächtigte/n oder Rechtsanwalt/-anwältin den tatsächlich entstandenen Umsatzrückgang für die unter Ziffer 1. der Hauptbestimmungen dieses Bescheides genannten Fördermonate und den tatsächlich erzielten Umsatz im jeweiligen Fördermonat im Verhältnis zum Vergleichsmonat. Zudem muss die Bestätigung im Wege einer detaillierten Auflistung die tatsächlich angefallenen betrieblichen Fixkosten in den jeweiligen Fördermonaten und die tatsächlich in Anspruch genommenen Leistungen aus anderen Corona-bedingten Hilfsprogrammen des Bundes, der Bundesländer und der Kommunen sowie die tatsächlich erhaltenen Versicherungszahlungen umfassen. Bei Anträgen auf Grundlage der „Allgemeine Bundesregelung Schadensausgleich, COVID-19” haben Sie über den/die von ihm beauftragte/n Steuerberater/in, Wirtschaftsprüfer/in, vereidigte/n Buchprüfer/in, Steuerbevollmächtigte/n oder Rechtsanwalt/-anwältin den tatsächlich entstandenen Schaden im Leistungszeitraum anhand der Berechnung des ausgleichsfähigen Schadens über das Online-Portal glaubhaft zu machen. Ebenfalls ist zu bestätigen, dass durch die Inanspruchnahme der Überbrückungshilfe III Plus der beihilferechtlich zulässige Höchstbetrag nach der jeweiligen in Ziffer 1. der Hauptbestimmungen dieses Bescheides genannten beihilferechtlichen Grundlage/n nicht überschritten wird. Unternehmen, die Abschreibungen für Wertminderungen von Saisonware und verderblicher Ware als Fixkosten geltend gemacht haben, müssen im Rahmen der Schlussabrechnung eine Erklärung über die Richtigkeit und Vollständigkeit der entsprechenden Angaben geben, deren Plausibilität der/die prüfende Dritte zu bestätigen hat.

(…)

Randnummer20

13. Wir behalten uns im Einzelfall im Nachgang eine Prüfung der Voraussetzungen für die Gewährung der Überbrückungshilfe III Plus, der Schlussabrechnung gem. Nr. 3 der Nebenbestimmungen dieses Bescheids sowie der Verwendung der Überbrückungshilfe III Plus vor. In diesem Fall sind die Bewilligungsstelle, das Thüringer Ministerium für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitale Gesellschaft (TMWWDG) sowie etwaige von diesen beauftragte Dritte berechtigt, Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen anzufordern sowie die Verwendung der Überbrückungshilfe III Plus durch örtliche Erhebungen zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen. Sie haben die erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten und die notwendigen Auskünfte zu erteilen. Der Thüringer Rechnungshof ist berechtigt, bei den Leistungsempfängern Prüfungen im Sinne der §§ 91 f. ThürLHO durchzuführen. Der Bundesrechnungshof ist ebenfalls berechtigt, bei den Leistungsempfängern zu prüfen (im Sinne der §§ 91, 100 Bundeshaushaltsordnung) und im begründeten Einzelfall auch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie. Ebenso hat die Europäische Kommission das Recht, die Überbrückungshilfe III Plus auf Grundlage der Richtlinie für die Gewährung von Überbrückungshilfe des Bundes für kleine und mittelständische Unternehmen – Verlängerung der Phase 3 im zweiten Halbjahr 2021 (Überbrückungshilfe III Plus) in der jeweils geltenden Fassung zu überprüfen und die Herausgabe aller dafür notwendigen Unterlagen zu verlangen.

Randnummer21

14. Die Überbrückungshilfe III Plus ist zu erstatten, soweit im Rahmen der Schlussabrechnung im Schlussbescheid eine abweichende Feststellung der Höhe der Billigkeitsleistung getroffen wird oder dieser Bescheid aus anderen Gründen nach Verwaltungsverfahrensrecht (Art. 43, 48, 49 Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz ThürVwVfG) mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen worden oder sonst unwirksam geworden ist. Dies gilt insbesondere, wenn die Antragstellerin / der Antragsteller seine Geschäftstätigkeit bis zum 30. September 2021, sofern ausschließlich eine Förderung im Rahmen der ersten Phase der Überbrückungshilfe III Plus (von Juli bis September 2021) gewährt wird, bzw. bis zum 31. Dezember 2021, sofern (auch) eine Förderung im Rahmen der zweiten Phase der Überbrückungshilfe III Plus (von Oktober bis Dezember 2021) gewährt wird dauerhaft eingestellt bzw. nach den entsprechenden Zeitpunkten aber vor Auszahlung der Überbrückungshilfe III Plus eingestellt hat oder ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet wurde, die Überbrückungshilfe III Plus durch unrichtige oder unvollständige Angaben erwirkt worden ist oder sich herausstellt, dass die Voraussetzungen für die Gewährung der Überbrückungshilfe III Plus nicht oder nicht für die gewährte bzw. ausbezahlte Höhe vorliegen.“

Randnummer22

Der Beklagte erinnerte den prüfenden Dritten mehrfach per E-Mail an die Übermittlung der Schlussabrechnung. Mit E-Mail vom 19. Oktober 2024 versendete der Beklagte ein mit „Letzte Mahnung und Anhörung“ bezeichnetes, auf den 18. Oktober 2024 datiertes Schreiben an den prüfenden Dritten, mit dem der Beklagte auch zur beabsichtigten Ablehnung der Förderung anhörte, sofern die Schlussabrechnung nicht eingereicht werde.

Randnummer23

Mit drei Schluss-Ablehnungs- und Leistungsbescheiden über eine Billigkeitsleistung vom 7. Juli 2025 wurden die Förderungen im Rahmen der Überbrückungshilfe II, III und III Plus vollständig abgelehnt und die Beträge zurückgefordert. Zur Begründung heißt es in den Bescheiden, die Schlussabrechnung sei nicht fristgerecht eingereicht worden. Es entspräche pflichtgemäßem Ermessen, die Anträge abzulehnen. Das Gebot der wirtschaftlichen und sparsamen Verwendung von Haushaltsmitteln enge den Ermessensspielraum ein. Hier seien keine Gründe ersichtlich, die ein Abweichen von der regelmäßigen Entscheidungspraxis geböten, da auf die Anhörung keine Reaktion erfolgt sei.

Randnummer24

Unter dem 30. Juli 2025 hat der Kläger Klage zum Verwaltungsgericht Gera erhoben.

Randnummer25

Er trägt vor, ihm seien die Anhörungsschreiben vom 18. Oktober 2024 nicht bekannt gewesen. Der Kläger habe erstmals mit Zugang der Schluss-Ablehnungs- und Leistungsbescheide erfahren, dass die Schlussabrechnung nicht fristgerecht eingereicht worden sei. Mit der Bearbeitung habe er den Steuerberater … M…, P… in … A… beauftragt. Dieser habe die Schlussabrechnung nicht fristgerecht erstellt. Allerdings seien die Umsätze abgelaufener Monate bereits in den Erstanträgen korrekt angegeben worden. Somit erscheine eine vollständige Rückforderung trotz bestehender materieller Förderberechtigung unverhältnismäßig. Insoweit habe er, der Kläger, ein schutzwürdiges Vertrauen in den Bestand der Förderung entwickelt.

Randnummer26

Überdies seien die Fristen nur in den FAQ kommuniziert worden. Diese würden jedoch keine ausreichende Rechtsgrundlage für materiell ausschließende Fristen darstellen. Eine Fristsetzung sei nicht durch Verwaltungsakt erfolgt und ihm gegenüber auch nicht wirksam bekannt gegeben worden. Eine eventuelle Kenntnis des prüfenden Dritten könne ihm nicht zugerechnet werden. Nachträgliche Fristangaben in den FAQ könnten die Bewilligungsbescheide nicht modifizieren.

Randnummer27

Ferner habe sich der Vorbehalt in den Bewilligungsbescheiden nur auf die Höhe der Förderung, nicht aber auf die Förderberechtigung dem Grunde nach bezogen.

Randnummer28

Ein außergerichtliches Nachholen der Schlussabrechnung sei nicht möglich gewesen, da das Portal des Beklagten geschlossen gewesen sei. Dies sei allein vom Beklagten zu vertreten gewesen, sodass ein Wiedereinsetzungsantrag nicht in Betracht gekommen sei. Das Recht auf effektiven Rechtsschutz gebiete eine erneute Prüfung im Klageverfahren.

Randnummer29

Da er gezwungen gewesen sei, sich eines prüfenden Dritten zu bedienen, seien dessen Versäumnisse ihm nicht zuzurechnen. Eine Empfangsvollmacht habe er dem Steuerberater nicht erteilt. Der Beklagte sei daher nicht berechtigt gewesen, Anhörungsschreiben, Erinnerungen, Mahnungen oder sonstige Schriftstücke an Herrn M… zu übersenden.

Randnummer30

Der Kläger beantragt,

Randnummer31

1. den Beklagten unter Aufhebung des Schluss-Ablehnungs- und Leistungsbescheides vom 7. Juli 2025 (Az. …) zu verpflichten, dem Kläger Überbrückungshilfe II in Höhe von 274,49 € endgültig zu gewähren;

Randnummer32

2. den Beklagten unter Aufhebung des Schluss-Ablehnungs- und Leistungsbescheides vom 7. Juli 2025 (Az. …) zu verpflichten, dem Kläger Überbrückungshilfe III in Höhe von 5.806,60 € endgültig zu gewähren;

Randnummer33

3. den Beklagten unter Aufhebung des Schluss-Ablehnungs- und Leistungsbescheides vom 7. Juli 2025 (Az. …) zu verpflichten, dem Kläger Überbrückungshilfe III Plus in Höhe von 3.796,30 € endgültig zu gewähren.

Randnummer34

Der Beklagte beantragt,

Randnummer35

die Klage abzuweisen.

Randnummer36

Er trägt ergänzend vor, die vorläufigen Bewilligungsbescheide hätten unter Punkt 4 (Überbrückungshilfe II) bzw. unter Punkt 2 und 3 (Überbrückungshilfe III/III Plus) die Verpflichtung enthalten, eine Schlussabrechnung einzureichen. Dieser Verpflichtung sei der Kläger nicht nachgekommen. Die Einreichefristen 31. Dezember 2021 (Überbrückungshilfe II), 30. Juni 2022 (Überbrückungshilfe III) bzw. 31. Dezember 2022 (Überbrückungshilfe III Plus) seien verbindlich gewesen und lediglich entgegenkommend mehrfach verlängert worden. Die in den FAQ veröffentlichten Fristverlängerungen habe der Beklagte in seine Verwaltungspraxis übernommen. Dem Kläger seien mit Erlass der vorläufigen Bewilligungsbescheide die Notwendigkeit einer Schlussabrechnung und die damit verbundenen Einreichefristen bekannt gewesen.

Randnummer37

Der Erstantrag sei durch den prüfenden Dritten Herrn M… gestellt worden, sodass dieser der Ansprechpartner für ihn, den Beklagten, gewesen sei. Bei der Erstantragstellung habe der prüfende Dritte bestätigt, dass er per Vollmacht des Klägers für alle Verfahrenshandlungen ermächtigt sei. Ebenso habe der prüfende Dritte eingewilligt, dass ihm der Bewilligungsbescheid und weitere Verwaltungsakte elektronisch bereitgestellt werden. Hätte der Steuerberater tatsächlich keine Vollmacht gehabt, wäre die Antragstellung und vorläufige Bewilligung unzulässig gewesen, sodass die Erstanträge endgültig (unabhängig von einer Schlussabrechnung) abzulehnen gewesen wären.

Randnummer38

Ein schutzwürdiges Vertrauen könne im Rahmen der vorläufigen Bewilligung nicht entstehen. Vielmehr stünden die Bewilligungsbescheide vollumfänglich unter dem Vorbehalt der Festsetzung im Schlussbescheid.

Randnummer39

Ein Wiedereinsetzen in den vorherigen Stand sei mit Blick auf die Verwaltungspraxis des Beklagten aus Gleichbehandlungsgründen nicht zulässig.

Randnummer40

Hinsichtlich des weiten Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die elektronischen Behördenakten (3 Bände) Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe§

Randnummer41