Rechtsprechung / VG Gelsenkirchen / 2020

VG Gelsenkirchen Beschluss vom 10.09.2020 – 9a L 1182/20.A

ECLI:DE:VGGE:2020:0910.9A.L1182.20A.00

VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

1. Die aufschiebende Wirkung der im Verfahren 9a K 3336/20 gegen die in Ziffer 3. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 10. August 2020 enthaltene Abschiebungsandrohung nach Nigeria erhobenen Klage wird hinsichtlich des Antragstellers zu 3. angeordnet.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

2. Die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers zu 3. trägt die Antragsgegnerin. Die außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin tragen die Antragsteller zu 1. und 2. zu je einem Drittel. Im Übrigen tragen die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Hiervon ausgenommen sind jeweils die durch die Verweisung des Rechtsstreits entstandenen Kosten, die der Antragsgegnerin auferlegt werden. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2020-09-10/9a-l-1182-20-a#rd_3

1. Die aufschiebende Wirkung der im Verfahren 9a K 3336/20 gegen die in Ziffer 3. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 10. August 2020 enthaltene Abschiebungsandrohung nach Nigeria erhobenen Klage wird hinsichtlich des Antragstellers zu 3. angeordnet.