Rechtsprechung / VG Gelsenkirchen / 2017
VG Gelsenkirchen Beschluss vom 07.11.2017 – 7 K 138/16
ECLI:DE:VGGE:2017:1107.7K138.16.00
VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext
Tenor§
1. Die Kosten des in der Hauptsache erledigten Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
2. Der Streitwert wird auf 57.655,50 € festgesetzt.
2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2017-11-07/7-k-138-16#rd_2
1. Die Kosten des in der Hauptsache erledigten Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.