Rechtsprechung / VG Gelsenkirchen / 2017

VG Gelsenkirchen Beschluss vom 08.06.2017 – 7 L 1502/17

ECLI:DE:VGGE:2017:0608.7L1502.17.00

VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

1.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

2.

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.

3.

Der Streitwert wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt.

1.2

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.