Rechtsprechung / VG Gelsenkirchen / 2016
VG Gelsenkirchen Beschluss vom 27.10.2016 – 6z L 2318/16
ECLI:DE:VGGE:2016:1027.6Z.L2318.16.00
VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext
Tenor§
1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.
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1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.