Rechtsprechung / VG Freiburg / 6. Kammer / 2019
VG Freiburg Urteil vom 21.11.2019 – 6 K 1753/17
6. Kammer
VerwaltungsrechtBaden-WürttembergVerwaltungsrecht Baden-WürttembergFachanwälte für Verwaltungsrecht findenVolltext
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Tenor§
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand§
Randnummer1
Der Kläger begehrt die Erteilung von insgesamt 3 personenbeförderungsrechtlichen Genehmigungen.
Randnummer2
Der Kläger betrieb seit 1990 ein Taxiunternehmen in S. Er war zwischen den Jahren 2000 und 2004 Inhaber von insgesamt drei Genehmigungen zur Durchführung eines Taxen- und Mietwagenverkehrs. Eine der Genehmigungen war gültig vom 08.09.2000 bis zum 07.09.2004 (OZ ...), die zwei anderen (OZ ...) übernahm er durch Betriebsübernahme. Diese waren jeweils bis zum 20.12.2005 gültig. Er versäumte es dabei, vor diesem Zeitpunkt einen Antrag auf Verlängerung zu stellen. Im Falle der Genehmigung OZ ... forderte das Landratsamt ihn mit Schreiben vom 23.05.2005 auf, einen solchen Verlängerungsantrag zu stellen und gewährte hierzu eine Frist bis zum 03.06.2005, welche er aber verstreichen ließ. Auch die Gültigkeitsdauer der Genehmigungen OZ ... u. ... lief ab, ohne dass ein Antrag gestellt wurde.
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Im laufenden Betrieb kam es zu steuer-, arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Verstößen. So teilte das Finanzamt S. dem Landratsamt K. mit Schreiben vom 22.12.2005 mit, der Kläger habe Steuerrückstände in Höhe von 31.848,96 € zuzüglich 503,50 € Säumniszuschläge. Außerdem täuschte der Kläger mit falschen Lohnabrechnungen die Sozialversicherungsträger über den Umfang der Arbeitstätigkeit eines Fahrers, wodurch ein Schaden von insgesamt 2.363,61 € entstand. Deshalb erging im Juli 2005 gegen ihn ein Strafbefehl, der auch rechtskräftig wurde. Aufgrund ausstehender Beitragsleistungen beantragte die Betriebskrankenkasse der A. S. außerdem die Untersagung seines Gewerbes.
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Auch nach Ablauf der Genehmigungen führte er den Taxibetrieb fort. Dies wurde am 28.02.2006 anlässlich einer Überprüfung durch die Polizei festgestellt, ihm wurden daraufhin weitere Personenbeförderungen untersagt. Zu weiteren festgestellten Verstößen kam es am 18.03.2006 und am 25.03.2006.
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Mit Antrag vom 16.03.2006 beantragte der Kläger die Wiedererteilung der Taxikonzessionen und eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
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Mit Bescheid vom 10.04.2006 lehnte der Beklagte die Erteilung von drei Genehmigungen zur Ausübung von Gelegenheitsverkehr mit Taxen und Mietwagen ab (Ziff. 1), untersagte dem Kläger, ohne Genehmigung Gelegenheitsverkehr mit Taxen und Mietwagen durchzuführen (Ziff. 2), ordnete an, die beiden großen Genehmigungsurkunden, ausgestellt am 08.09.2000 und am 21.12.2001, unverzüglich abzuliefern (Ziff. 3), ordnete die sofortige Vollziehung von Ziffern 2 und 3 an (Ziff. 4), drohte ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000,00 € für den Fall einer Durchführung von Gelegenheitsverkehr mit Taxen und Mietwagen (Ziff. 5) sowie in Höhe von 250,00 € für den Fall der Nicht-Ablieferung der Genehmigungsurkunden an (Ziff. 6) und erhob für die Entscheidung eine Gebühr (Ziff. 7).
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Zur Begründung wurde ausgeführt, die erteilten Mischkonzessionen seien mit Ablauf des 07.09.2004 (OZ ...) bzw. mit Ablauf des 20.12.2005 (OZ ...) ungültig geworden. Mit Schreiben vom 23.05.2005 sei der Kläger darüber informiert worden, dass er bis zum 03.06.2005 einen Antrag auf Verlängerung der Konzession OZ ... habe stellen können. Diese Möglichkeit habe er aber nicht genutzt. Auch die Konzessionen OZ ... und ... seien durch Zeitablauf am 20.12.2005 ungültig geworden. Wegen des Fristablaufs der Gültigkeit der Genehmigungen sei der Antrag als sogenannter Neuantrag zu behandeln. Er könne daher nicht als Altbewerber behandelt werden und die damit zusammenhängenden Privilegien beanspruchen. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand könne nicht gewährt werden, da es sich bei der Gültigkeitsdauer von Taxengenehmigungen nicht um eine gesetzliche Frist handele. Damit gelte er in jedem Falle als Neubewerber. Es bestünden für den Betriebssitz S. für Neubewerber aber lange Wartelisten, der Antrag müsse bereits aus diesem Grund abgelehnt werden. Im Übrigen sprächen auch noch andere Gründe gegen das Bestehen eines Anspruchs auf Erteilung der begehrten Taxikonzessionen. Die Sicherheit und Leistungsfähigkeit des Betriebes und die Zuverlässigkeit des Klägers als Unternehmer i.S.v. § 13 Abs. 1 PBefG seien nicht gewährleistet. Gegen seine persönliche Zuverlässigkeit sprächen die Verstöße gegen die steuer-, arbeits- und sozialrechtlichen Pflichten, die Tatsache, dass er das Taxigewerbe ohne die erforderlichen Genehmigungen seit dem 08.09.2004 und damit seit über anderthalb Jahren fortgeführt habe sowie der Umstand, dass er auf das Erinnerungsschreiben vom 23.05.2005 nicht reagiert habe.
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Durch die versäumte Antragstellung habe seine Zuverlässigkeit als Unternehmer, die finanzielle Leistungsfähigkeit seines Betriebs und auch der technische Zustand der Fahrzeuge nicht überprüft werden können.
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Mit Schreiben vom 18.04.2006 erhob der Kläger Widerspruch. Darin trug er im Wesentlichen vor, es sei ein Vergleichsvorschlag erarbeitet worden, um die bestehenden finanziellen Verpflichtungen zu erfüllen. Insbesondere solle die Tochter zur Unterstützung in die Betriebsführung mit eingebunden werden.
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Der Widerspruch wurde mit Bescheid vom 31.07.2006 zurückgewiesen. Zur Begründung wurde auf die Verstöße gegen die steuer-, arbeits- und sozialrechtlichen Pflichten Bezug genommen und ausgeführt, diese begründeten die Unzuverlässigkeit des Klägers. Er biete deshalb auch zukünftig keine Gewähr für die einwandfreie Ausübung des Gewerbes. Das Alter des Klägers und die damit begründeten Schwierigkeiten, einen Arbeitsplatz zu finden, könne keine Genehmigungserteilung rechtfertigen.
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Der Kläger hat am 10.10.2006 Klage erhoben. Er trägt ergänzend vor, eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei auch im Falle von behördlichen Fristen möglich. Die Anträge hätten nicht rechtzeitig gestellt werden können, weil er durch die Übernahme von Nachtschichten überlastet und daher gesundheitlich und zeitlich zu stark in Anspruch genommen worden sei. Auch soweit man ihn als Neuantragsteller ansähe, müssten ihm aber die beantragten Genehmigungen erteilt werden, da er den Personenbeförderungsschein und die Eignungsprüfung besitze. Seine persönliche Zuverlässigkeit sei daher gegeben. Dies folge aus dem vorgelegten neuen Unternehmenskonzept. Er habe stets in geordneten Vermögensverhältnissen gelebt und nach den Beanstandungen ein neues Unternehmenskonzept erarbeitet, das unter anderem die Einbindung der Tochter in die Betriebsführung vorsehe.
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Der Kläger beantragt,
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den Bescheid des Landratsamtes K. vom 10.04.2006 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums F. vom 31.07.2006 aufzuheben und
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den Beklagten zu verpflichten, ihm drei Genehmigungen zur Ausübung von Gelegenheitsverkehr mit Taxen und Mietwagen für den Betriebssitz S. zu erteilen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Ergänzend führt der Beklagte aus, der Kläger sei als Neubewerber zu behandeln, da er die Verlängerung der Genehmigungen nicht rechtzeitig vor deren Ablauf beantragt habe. Als Neubewerber könne er nicht zum Zuge kommen, da für den Betriebssitz S. eine Warteliste bestehe, auf welcher 45 Antragsteller notiert seien. Auch für den Fall einer persönlichen Zuverlässigkeit und damit eines Vorliegens der subjektiven Genehmigungsvoraussetzungen könnten ihm die Genehmigungen daher nicht erteilt werden. In einem weiteren Schriftsatz vom 10.07.2019 führte der Beklagte aus, aus einem Gutachten vom 29.12.2017 zur Funktionsfähigkeit des Taxengewerbes ergebe sich, dass das Taxengewerbe in der Region S. gegenwärtig und zukünftig bedroht sei und dieses die Empfehlung enthalte, den Genehmigungsbestand in der Region S. um eine Genehmigung zu reduzieren.
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Mit Beschluss vom 19.06.2007 wurde das Ruhen des gerichtlichen Verfahrens angeordnet. Mit Schreiben vom 20.03.2017 hat der Kläger das Verfahren wieder angerufen.
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Dem Gericht haben einzelne Auszüge der Verwaltungsakte, welche selbst nach Vernichtung nicht mehr vorhanden ist, in Kopie vorgelegen. Wegen der Einzelheiten wird hierauf, auf die Gerichtsakte sowie auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.
Entscheidungsgründe§
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Die Klage hat keinen Erfolg.
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Die Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage statthaft und zulässig, jedoch nicht begründet.
I.
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Ziff. 1 des Bescheids vom 10.04.2016 und der insoweit ergangene Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums F. vom 31.07.2006 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten, denn er hat keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Taxikonzessionen (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
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Ein Anspruch auf Erteilung der beantragten Genehmigungen folgt dabei nicht aus § 13 PBefG. Erforderlich ist danach, dass die Sicherheit und die Leistungsfähigkeit des Betriebs gewährleistet sind (Nr. 1), keine Tatsachen vorliegen, die die Unzuverlässigkeit des Antragstellers als Unternehmer oder der für die Führung der Geschäfte bestellten Personen dartun (Nr. 2), der Antragsteller als Unternehmer oder die für die Führung der Geschäfte bestellte Person fachlich geeignet ist (Nr. 3) und der Antragsteller und die von ihm mit der Durchführung von Verkehrsleistungen beauftragten Unternehmer ihren Betriebssitz oder ihre Niederlassung im Sinne des Handelsrechts im Inland haben (Nr. 4). Die Genehmigung ist beim Verkehr mit Taxen zu versagen, wenn die öffentlichen Verkehrsinteressen dadurch beeinträchtigt werden, dass durch die Ausübung des beantragten Verkehrs das örtliche Taxengewerbe in seiner Funktionsfähigkeit bedroht wird (§ 13 Abs. 4 Satz 1 PBefG). Bei der Erteilung der Genehmigungen für den Taxenverkehr sind Neubewerber und vorhandene Unternehmer angemessen zu berücksichtigen (§ 13 Abs. 5 Satz 1 PBefG). Innerhalb der Gruppen sollen die Antragsteller nach der zeitlichen Reihenfolge des Eingangs der Anträge berücksichtigt werden (§ 13 Abs. 5 Satz 2 PBefG).
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Entscheidend ist dabei die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.12.2013 – 3 C 30.12 –, Rn. 14). Hieraus folgt, dass Änderungen nach Antragstellung bei einer mitunter langjährigen Wartezeit zu berücksichtigen sind (vgl. OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 28.07.2003 – 13 B 29/03 –, Rn. 9, juris).
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