Rechtsprechung / VG Freiburg / 6. Kammer / 2017

VG Freiburg Beschluss vom 08.05.2017 – 6 K 1428/17

6. Kammer

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Leitsatz

Zu den Voraussetzungen einer endgültigen Fortnahme und Veräußerung erheblich vernachlässigter Tiere; ferner zu den Voraussetzungen für eine gleichzeitige Untersagung der Haltung und Betreuung. Die Androhung unmittelbaren Zwanges in Gestalt der Wegnahme von Tieren kann mit einer Untersagungsanordnung verbunden werden.

Tenor§

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe§

I.

Randnummer1

Mit ihrem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wendet sich die Antragstellerin gegen tierschutzrechtliche Maßnahmen des Landratsamts Konstanz (Antragsgegner).

Randnummer2

Im Zusammenhang mit dem Verdacht der illegalen Einfuhr sowie der Zucht von und des Handelns mit Kampfhunden (sog. „Listenhunden“ i.S.v. § 2 des Hundeverbringungs- und -einfuhrbeschränkungsgesetzes) fand am 08.02.2017 eine Durchsuchung des Wohnanwesens der Antragstellerin statt. Beteiligt waren auf Behördenseite Beamte der Polizeihundeführerstaffel, Amtstierärzte sowie Verwaltungsmitarbeiter des Antragsgegners und der Stadt Singen. Anlässlich dieser Maßnahme wurden zahlreiche von der Antragstellerin gehaltene Tiere, verteilt auf 3 Geschosse des Hauses, vorgefunden. Es handelte sich um die zwei phänotypischen Listenhunde-Mischlinge „W...“ und „J...“, den Doggenmischling „K...“, 13 Chihuahuas, 82 Königspythons (eine davon verendet), eine Kornnatter, 13 Ratten (6 davon verendet), vier Hamster (2 davon verendet) und zwei Katzen. Der Antragsgegner ordnete aufgrund von ihm festgestellter Tierhaltungsverstöße mündlich die vorübergehende Wegnahme und Unterbringung aller Tiere - mit Ausnahme des Hundes „K...“ sowie (wegen der großen Anzahl) der Schlangen - an. Zugleich wurde schriftlich der Sofortvollzug angeordnet und der Antragstellerin ausgehändigt. In einer schriftlichen Erklärung vom selben Tag erklärte die Antragstellerin gegenüber dem Antragsgegner den Verzicht auf den Hund „W...“ sowie 11 Chihuahuas. In derselben Erklärung findet sich der Hinweis, dass sie den Doggenmischling „K...“, die Hündin „J...“, die beiden Chihuahuas „T...“ und „L... M...“ sowie die beiden Katzen behalten wolle. Die Haltungseinrichtungen der Schlangen würden bis zum kommenden Tag nachmittags gesäubert und mit frischem Wasser versehen werden. Am kommenden Tag werde dann über den Verbleib der Schlangen gesprochen.

Randnummer3

Am darauffolgenden Tag, 09.02.2017, erklärte die Antragstellerin gegenüber dem Antragsgegner schriftlich, dass sie auf alle Königspythons und die Kornnatter verzichte, unter der Bedingung, dass ca. 35 auf einer Liste näher bestimmte Tiere dem Hegau-Zoo überlassen würden. Zugleich übergab sie dem Antragsgegner eine schriftliche Stellungnahme zu den bisherigen Vorgängen.

Randnummer4

Mit Schreiben vom 13.02.2017 (zugestellt am 16.02.2017) bestätigte der Antragsgegner die am 08.02.2017 vorab mündlich angeordnete vorübergehende Fortnahme der beiden Chihuahuas „T...“ und „L... M...“, der Hündin „J...“ sowie der beiden Katzen und deren anderweitige Unterbringung in den Tierheimen Singen und Radolfzell auf Kosten der Antragstellerin. Ferner wurde diese aufgefordert, die Erfüllung ihrer Tierhalterpflichten, insbesondere die künftige artgerechte Unterbringung und Pflege der zuvor genannten Tiere bis spätesten 20.02.2017 schriftlich zu erläutern bzw. nachzuweisen.

Randnummer5

Am 13.02.2017 ließ die Antragstellerin, nunmehr anwaltlich vertreten, Widerspruch gegen die Verfügung vom 08.02.2017 erheben. Ferner wurde die Verzichtserklärung angefochten und Herausgabe der Tiere sowie die Aufhebung der Anordnung des Sofortvollzugs beantragt.

Randnummer6

Unter dem 14.02.2017 lehnte der Antragsgegner die Aufhebung der Anordnung des Sofortvollzugs ab und teilte mit, eine Rückgabe der vorläufig weggenommenen Katzen werde in Erwägung gezogen. Eine nachträgliche Anfechtung des Verzichts sei nicht möglich; die hiervon erfassten Tiere seien ins Eigentum des Landes übergegangen, deren Vermittlung stehe nichts im Wege. Aufgrund der am 08.02.2017 vorgefundenen, nicht artgerechten Haltungsbedingungen von Hunden, Ratten, Hamstern und Schlangen sei nunmehr beabsichtigt, die endgültige Wegnahme, eine zahlenmäßige Beschränkung der Hunde- und Katzenhaltung sowie ein Haltungs- und Betreuungsverbot hinsichtlich Nagetieren und Schlangen auszusprechen, wozu die Antragstellerin bis zum 21.02.2017 Stellung nehmen könne.

Randnummer7

Am 21.02.2017 ließ die Antragstellerin näher begründen, warum hinsichtlich der Hundehaltung keine Verstöße vorgelegen hätten, und warum die beabsichtigte Anordnung unverhältnismäßig sei. Ferner teilte sie mit, mittlerweile alle Schlangen abgegeben und an der Haltung von Schlangen und Nagetieren kein Interesse mehr zu haben.

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Mit Anordnung vom 22.02.2017 verfügte der Antragsgegner die endgültige Fortnahme, Einziehung und Veräußerung der beiden Chihuahuas „T...“ und „L... M...“ sowie des phänotypischen Listen-/Kampfhundes „J...“. Die Hunde gingen in das Eigentum des Landkreises Konstanz über (Ziff. 1). Die maximale Zahl bei der Hundehaltung und -betreuung wurde ab sofort auf einen Hund begrenzt (Ziff. 2). Die maximale Zahl bei der Katzenhaltung und -betreuung wurde ab sofort auf 2 Katzen begrenzt (Ziff. 3). Das Halten und Betreuen von Nagern wurde ab sofort untersagt (Ziff. 4), ebenso das Halten und Betreuen von Schlangen (Ziff. 5). Der Antragstellerin wurde aufgegeben, die Schlangenhaltung bis spätestens 08.03.2017 aufzulösen, falls noch nicht geschehen (Ziff. 6). Über den Verbleib der Schlangen seien bis zum 13.03.2017 schriftliche Nachweise vorzulegen (Ziff. 7). Der Sofortvollzug der Ziff. 1 bis 7 wurde angeordnet (Ziff. 8). Unter Ziff. 9 wurde der unmittelbare Zwang in Gestalt der Wegnahme der Tiere angedroht, falls die Antragstellerin entgegen den Anordnungspunkten Ziff. 2 bis 6 handele. In Ziff. 10 wurde für den Fall, dass die Anordnung Ziff. 7 nicht oder nicht vollumfänglich umgesetzt werde, ein Zwangsgeld von 1000 € angedroht. Schließlich wurde unter Ziff. 11 eine Gebühr von 350 € festgesetzt.

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Die Antragstellerin erhob am 08.03.2017 Widerspruch und hat am selben Tag den vorliegenden Eilantrag gestellt.

II.

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Das Begehren nach vorläufigem Rechtsschutz bleibt erfolglos. Der anwaltlich formulierte Antrag betrifft ausschließlich die Anordnung vom 22.02.2017. Statthafte Antragsart ist insoweit das Verfahren gemäß § 80 Abs. 5 VwGO, gerichtet auf die Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin. Dieser Antrag ist teilweise unzulässig und im Übrigen unbegründet (dazu unter 1.) Eine (vollziehbare) Regelung betreffend die 11 (namentlich nicht näher benannten) Chihuahuas sowie den Listen-/Kampfhund „W...“, auf die die Antragstellerin mit Erklärung gegenüber dem Antragsgegner vom 08.02.2017 verzichtet hat, enthält die Anordnung vom 22.02.2017 indessen nicht. Da die Antragstellerin gleichwohl mit dem vorliegenden Eilantrag eine Unwirksamkeit dieses Verzichts sowie einen Herausgabeanspruch betreffend auch diese 12 Hunde geltend macht, kommt insoweit zusätzlich ein Begehren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO (gerichtet auf Unterlassen einer Veräußerung sowie Rückgabe) in Betracht. Selbst wenn man den Antrag dahingehend erweitert auslegt, so ist er indessen unbegründet (dazu unter 2.).

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1.) Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO

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