Rechtsprechung / VG Frankfurt am Main / 1. Kammer / 2008
VG Frankfurt am Main Urteil vom 05.06.2008 – 1 E 968/07
1. Kammer · ECLI:DE:VGFFM:2008:0605.1E968.07.0A
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Tenor§
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand§
Randnummer1
Vor dem Hintergrund verschiedener Werbemaßnahmen nahm der Kläger in den Jahren 2001 bis 2005 von 18 Personen Kapital in Höhe von insgesamt 1.088.000,00 Euro entgegen. Den Kapitalgebern erteilte der Kläger eine „Anlagebestätigung“ mit folgendem Inhalt (exemplarisch):
Randnummer2
„Sehr geehrter Herr K.
Randnummer3
Nachfolgend bestätigen wir Ihnen die obige Anlage wie folgt:
Anlagesumme
€ 50.000
Anlagedauer
5 Jahre
Rendite
5,05 %
Zahlbar
jährlich nachschüssig oder wahlweise auflaufend
zum
30.01. eines jeden Jahres
Randnummer4
Nach Ablauf der Anlagedauer erhalten Sie von uns ein neues Angebot zu den dann aktuellen Kapitalmarkt-Konditionen.
Randnummer5
Sollten Sie jedoch bei Ablauf der Fälligkeit über den Anlagebetrag verfügen wollen, so bitten wir um Mitteilung drei Wochen vor Ablauf der Fälligkeit.
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Mit freundlichen Grüßen“
Randnummer7
Die in bar übergebenen Gelder legte der Kläger im eigenen Namen für Rechnung der Kapitalgeber in Wertpapiere an und verwahrte die Wertpapiere in einem Depot, das auf seinen Namen lautete.
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Vor dem April 2005 zahlte der Kläger ca. 593.000,00 Euro an Kapitalgeber zurück. Die Mittel für die Rückzahlungen stammten aus Eigenmitteln sowie aus der Inanspruchnahme von Krediten.
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Mit Schreiben vom 13.04.2005 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass die Annahme gerechtfertigt sei, dass er durch die Annahme fremder Gelder das Einlagengeschäft im Sinne von § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 KWG betreibe. Auf das Schreiben im Übrigen (Bl. 136 der Behördenakte Band 4) wird Bezug genommen.
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Verbleibenden 13 Anleger (C., D., E., F., G., H., I., Eheleute J., P., L., M., N. und O.) bot der Kläger die Rückzahlung von ca. 38 % des ursprünglichen Kapitals unter Abschluss sog. „Vertragsaufhebungen“ an. Diese hatten folgenden Inhalt (exemplarisch):
Randnummer11
„ Vertragsaufhebung Herr A. Vermögensverwaltung A-Straße, A-Stadt - Verwalter - und Herr/Frau - Vertragspartner- erklären hiermit was folgt: 1. Der Vertragspartner hat den Verwalter wegen einer von diesem inserierten Vermögensanlage in deutschen und britischen Versicherungspolicen aufgesucht. Bei dem Gespräch übertrug der Vertragspartner dem Verwalter die – nicht inserierte – Anlage nach eigen üblicher Sorgfalt. Der Anlagebetrag, die angestrebte Rendite und die Vertragslaufzeit wurden schriftlich festgehalten. 2. Aus Gründen der Anlagesicherheit wurde das Kapital in Standardwerten angelegt. Der Einzahlungs- und Anlagennachweis kann, unter Beachtung der Datenschutzbestimmungen, mit den Depotkonten geführt werden. Der Vertragspartner bestätigt und genehmigt hiermit die Anlage. 3. Die Vertragsparteien beenden das Vertragsverhältnis hiermit vorzeitig. Unverzüglich nach Unterzeichnung dieses Vertrages händigt der Verwalter dem Vertragspartner das für ihn verwaltete, liquide vorliegende Vermögen im Wert von derzeit €… .vorzeitig wahlweise ( ) durch Überweisung oder ( ) gegen Quittung in bar aus. Mit Empfang des Geldbetrages sind alle gegenseitigen Ansprüche aus dem Verwaltungsvertrag abgegolten und erledigt. Jeder Vertragspartner hat ein rechtsverbindlich unterzeichnetes Exemplar dieser Urkunde erhalten.“
Randnummer12
Nach Unterzeichnung der „Vertragsaufhebung“ zahlte der Kläger Beträge in Höhe von 38 % des jeweils gegebenen Kapitals – insgesamt 312.123,00 Euro - an die Kapitalgeber zurück. Einem Kapitalgeber zahlte der Kläger den gesamten Anlagebetrag zurück. Die Mittel für die Teilrückzahlungen stammten aus der Veräußerung der Wertpapiere, die der Kläger mit den von den Anlegern angenommenen Gelder erworben und in seinem Depot verwahrt hatte.
Randnummer13
Mit Schreiben vom 06.02.2006 (Bl. 84 ff., Band 5 der Behördenakten) befragte die Beklagte die Anleger zu ihrem Verständnis der getätigten Kapitalanlage. Auf das Schreiben und die Antworten wird Bezug genommen.
Randnummer14
Nach erfolgter Anhörung kam es zu dem nunmehr streitgegenständlichen Bescheid der Beklagte vom 09.05.2006 . Hierin gab die Beklagte dem Kläger auf, das von ihm durch die Annahme fremder Gelder als Einlagen oder anderer unbedingt rückzahlbarer Gelder des Publikums betriebene Einlagengeschäft unverzüglich durch vollständige Rückzahlung aller mit Rückzahlungsversprechen angenommener Gelder derjenigen Personen abzuwickeln, denen er eine Anlagebestätigung erteilt habe und denen er die vollständige Rückzahlung des angenommenen Kapitals zugesagt habe. Dies betreffe die Personen C., D., E., H., das Ehepaar J., P., L., N. und O. (I.).
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Ferner wies die Beklagte den Kläger an, die vollständige Rückzahlung der von den Personen gem. Ziff. I angenommenen Gelder innerhalb einer Frist von drei Wochen ab Zugang des Bescheides durch Übersendung geeigneter Belege nachzuweisen (II).
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Für den Fall, dass der Kläger der Weisung zu Ziff. II innerhalb der genannten Frist nicht oder nicht vollständig nachkomme, droht die Beklagte die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 25.000,00 Euro an (III).
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Für den Fall, dass der Kläger der Anordnung zu Ziff. I nicht nachweislich nachkomme, behielt sich die Beklagte vor, eine geeignete Person als Abwickler zu bestellen (IV).
Randnummer18
Für die Verfügung zu Ziff. I setzte die Beklagte eine Gebühr von 2.500,00 Euro fest (V).
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Der Kläger habe das Einlagengeschäft betrieben. Auf die Begründung der Verfügung wird Bezug genommen. Die Zustellung der Verfügung erfolgte am 11.05.2006.
Randnummer20
Mit Schreiben vom 28.05.2006 legte der Kläger Widerspruch gegen die Verfügung ein. Mit Widerspruchsbescheid vom 23.02.2007 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Die Zustellung erfolgte am 02.03.2007.
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Mit Schriftsatz vom 28.03.2007 hat der Kläger Klage erhoben.
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Der Kläger habe die Vertragsbeziehungen zu den 13 Kunden Mitte 2005 einvernehmlich mit Aufhebungsverträgen beendet. Die 13 Kunden hätten bestätigt, dass die Kapitalanlage in Wertpapieren vereinbart und vom Kläger in eigenüblicher Sorgfalt zu verwalten gewesen sei. Er habe nur Risikokapital verwaltet, also kein Einlagengeschäft vorgenommen. Aufgrund der rechtswirksamen Anspruchsverzichte sei er zu keinen weiteren Zahlungen verpflichtet. Ein Schreiben der Beklagten vom 06.02.2006 habe den Kunden suggeriert, dass ihnen ein Anspruch auf vollständige Rückzahlung des hingegebenen Kapitals zustehe, was diese zu unzutreffenden Äußerungen bzw. Antworten geführt habe. Wegen dieser Täuschung seien die zum Nachteil des Kläger provozierten Antworten nicht verwertbar. Von Anfang an habe es sich um Risikoanlagen gehandelt. Soweit in den Aufhebungsverträgen eine entsprechende Bestätigung zu finden sei, sei diese schon von ihrem Wortlaut her nur deklaratorisch. Eine Genehmigungspflicht für eine derartige Risikoanlage bestehe nicht. Doch selbst wenn es sich nicht von Anfang an um eine Risikoanlage gehandelt hätte, habe es dem Kläger und den Anlegern im Rahmen der Privatautonomie freigestanden, die Anlagen auch im Nachhinein als Risikoanlagen zu vereinbaren. Dies sei spätestens mit den in der Aufhebungsvereinbarung enthaltenen Genehmigung geschehen. Im Übrigen seien die Aufhebungsvereinbarungen im Kenntnis der Vermögenslosigkeit des Klägers und mit dem Wissen erfolgt, dass eine etwa bestehende Rückforderung nicht realisierbar sein würde. Die Aufhebungsvereinbarungen seien aus freien Stücken unterzeichnet worden. Dies wird im Hinblick auf einzelne Kunden näher dargelegt, worauf Bezug genommen werden kann.
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Die Androhung eines Zwangsgeldes sei ebenso rechtswidrig wie die Androhung der Ersatzvornahme.
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Ferner verstoße der Bescheid gegen das Übermaßverbot.
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Der Kläger beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 09.05.2006 in der Form des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 23.02.2007 aufzuheben.
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Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Randnummer27
Der Kläger betreibe unerlaubt das Einlagengeschäft. Es bestehe ein unbedingter Rückzahlungsanspruch der Anleger entsprechend den ursprünglich abgeschlossenen Vereinbarungen. Die mit den 13 Anlegern geschlossenen „Vertragsaufhebungen“ stellten keine Abwicklung des Einlagengeschäfts dar. Eine ordnungsgemäße alternative Abwicklung gegenüber der vollständigen Rückzahlung der Einlagen sei nur dann gegeben, wenn der Kläger den Anlegern mit der Beklagten im Vorhinein abgestimmte Vereinbarungen vorgelegt hätte, aus denen hervorgegangen wäre, dass sich die Anleger statt für den neuen Vertrag auch für die Rückzahlung ihrer Anlagesumme hätten entscheiden können. Nur hinsichtlich drei der Anleger sei davon auszugehen, dass sie in Kenntnis ihres Rückzahlungsanspruchs auf die vollständige Rückzahlung ihrer eingezahlten Gelder verzichtet haben. Vor dem Hintergrund des Anspruchs auf vollständige Rückzahlung seitens der Anleger komme es darauf an, dass der Kläger den Anlegern dies mitteile und sie durch die Mitteilung in vollem Bewusstsein ihres unbedingten Rückzahlungsanspruchs und aus autonomer Entscheidung darauf verzichteten und nicht, weil sie davon ausgehen, dass sie die Rückzahlung nicht vollständig realisieren können. Das Verfahren der alternativen Abwicklung unterliege höchsten Transparenzanforderungen. Die Abwicklungsanordnung sei auch ermessensfehlerfrei und insbesondere verhältnismäßig ergangen. Die Zwangsgeldandrohung sei gleichfalls rechtmäßig.
Randnummer28
Wegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, den Inhalt der beiden Gerichtsakten des Verfahrens 1 G 2815/06 sowie die vorgelegten Behördenakten (11 Bände) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe§
Randnummer29
Soweit sich die erhobene Anfechtungsklage gegen Ziff. IV der Verfügung vom 09.05.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides richtet, ist sie bereits unzulässig, da in Ziff. IV der Verfügung lediglich die Bestellung eines Abwicklers „vorbehalten“ wird, was sich nicht selbst als Verwaltungsakt darstellt, sondern lediglich als Hinweis auf einen weiteren späteren Verwaltungsakt. Mit einer Anfechtungsklage gem. § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO kann jedoch lediglich die Aufhebung eines Verwaltungsaktes und nicht eines bloßen Hinweises begehrt werden.
Randnummer30
Die im Übrigen zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet. Die angegriffene Verfügung in der Gestalt des Widerspruchsbescheides ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO.
Randnummer31
Rechtsgrundlage für die Ziff. I in der Verfügung vom 09.05.2006 (Abwicklungsanordnung) ist § 37 Abs. 1 S. 1 KWG. Danach kann die Beklagte u.a. die unverzügliche Abwicklung der Geschäfte gegenüber dem Unternehmen und den Mitgliedern seiner Organe anordnen, wenn ohne die nach § 32 KWG erforderliche Erlaubnis Bankgeschäfte betrieben werden. Von letzterem ist vorliegend auszugehen. Der Kläger betreibt vorliegend Bankgeschäfte in Form eines Einlagengeschäftes i. S. v. § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 KWG, ohne über die hierfür notwendige Erlaubnis zu verfügen.
Randnummer32
Einlagengeschäft ist gem. § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 KWG die Annahme fremder Gelder als Einlagen oder anderer rückzahlbarer Gelder des Publikums, sofern der Rückzahlungsanspruch nicht in Inhaber- oder Orderschuldverschreibungen verbrieft wird, ohne Rücksicht darauf, ob Zinsen vergütet werden.
Randnummer33
Für die Bewertung eines Einlagengeschäft s geht die erkennende Kammer von folgendem aus:
Randnummer34
Der Begriff der Einlage ist gesetzlich nicht definiert. Die Frage, ob ein Unternehmen fremde Gelder als Einlagen annimmt, ist aufgrund einer Wertung aller Umstände des einzelnen Falles unter Berücksichtigung der bankwirtschaftlichen Verkehrsauffassung zu entscheiden. Als wichtige – allerdings für sich gesehen nicht ausreichende – Indizien werden dabei angesehen, dass von einer Vielzahl von Geldgebern, die keine Kreditinstitute sind, fremde Gelder aufgrund typisierter Verträge zur unregelmäßigen Verwahrung, als Darlehen oder in ähnlicher Weise ohne Bestellung der Art nach banküblicher Sicherheiten laufend angenommen werden (vgl. Urteil des BGH, Az.: III ZR, 365/03, DVBl 2006, Seite 114 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung).Mit dem Erfordernis der unbedingten Rückzahlbarkeit der angenommenen Gelder und dem Fehlen einer banküblichen Sicherheit wird die Kongruenz zu „klassischen“ Geldanlagen bei Banken hergestellt, die in der Gewissheit der unbedingten Rückzahlung der Einlage vorgenommen werden, so dass, falls Einlagen unter entsprechenden Bedingungen angeboten oder getätigt werden, ein Bedürfnis besteht, (potenzielle) Anleger vor unseriösen Geschäftspraktiken auf dem sogenannten grauen Kapitalmarkt zu schützen (vgl. Loritz, ZIP 2001, 309, 311; Bornemann, ZHR 166 (2002), Seite 211, 213).
Randnummer35
Folgende Gesichtspunkte werden als gewichtige Indizien für das Vorhandensein einer Einlage – jedenfalls bezüglich der 1. Alternative - angesehen:
Randnummer36
- Entgegennahme von Geldern von einer Vielzahl von Geldgeber aufgrund typisierter Verträge zur unregelmäßigen Verwahrung, darlehensweise oder in ähnlicher Weise, also mit einer unbedingten Rückzahlungsverpflichtung
Randnummer37
- Annahme ohne bankübliche Sicherung
Randnummer38
- laufende Annahme von Geldern
Randnummer39
- Annahme von Nichtkreditinstituten
Randnummer40
- Annahme von Mitteln in der Absicht, sie für eigene Zwecke zu nutzen, insbesondere zur Finanzierung des auf Gewinnerzielung gerichteten Aktivgeschäfts (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.03.1984, BVerwGE Band 69, 120, 124).
Randnummer41
(vgl. hierzu Fülbier, in Boos/Fischer/Schulte-Mattler, Kreditwesengesetz, 2. Auflage, § 1 KWG, Rdnr. 36).
Randnummer42
Die mit der 6. KWG Novelle (Gesetz zur Umsetzung von EG-Richtlinien vom 22.10.1997, BGBl. I S. 2518) neu hinzugekommene Erweiterung des Einlagengeschäfts (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 Alternative KWG: „unbedingt rückzahlbare Gelder des Publikums“) soll als Auffangtatbestand dienen; sie erweitert den klassischen Einlagenbegriff insoweit, als jede subjektive Zwecksetzung der Geldeinlage nunmehr irrelevant ist (Reichauer/Kleinhans, Kreditwesengesetz, Kommentar, Stand 2004, § 1 Rd.Nr. 50 ff.; Bundesratsdrucksache Nr. 963/96 v. 20.12.1996, S. 62). Hierdurch sollten nunmehr auch Fälle in den Begriff des Einlagengeschäfts einbezogen werden, die bis dahin nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil v. 24. März 1984, 1 C 125.80, BVerwGE Band 69, Seite 120, 124) wegen fehlender Zuordnung zum Aktivgeschäft dem klassischen Begriff der Einlage nicht zugerechnet werden konnten (vgl. Gesetzesbegründung zur 6. KWG Novelle, Bundestagsdrucksache 13/7142). Hiermit wurde die vom Bundesverwaltungsgericht vertretene enge Auslegung des Einlagenbegriffs, der auf die Ausnutzung der Zinsspanne zwischen Aktiv- und Passivgeschäft zielte, hinfällig. Dass es sich um „Gelder des Publikums“ handeln muss, dient nach Auffassung des Gesetzgebers der Klarstellung, dass die Hereinnahme rückzahlbarer Gelder von verbundenen Unternehmen nicht als Einlagengeschäft anzusehen ist (vergleiche Bundestagsdrucksache 13/7142, Seite 63; Boos/Fischer/Schulte-Mattler, KWG, Kommentar 2. Auflage, § 1 KWG, Rdnr. 42). Die vom Gesetzgeber für die Einführung des Publikumsbegriffs gegebene Erklärung stellt aber eher ein griffiges Beispiel als eine abschließende Definition dar (vgl. Demgensky/Erm, WM 2001, S. 1452). Gemeint ist vom Gesetzgeber mit „Gelder des Publikums“ nichts anderes als mit „fremden Geldern“ der 1. Alternative. Beide Tatbestandsvoraussetzungen bringen zum Ausdruck, dass es sich um das Geld Anderer handelt, die mit dem das Geld Einwerbenden nicht in einer spezifischen rechtlichen Verbundenheit stehen, die dem Geschäft das Gepräge eines klassischen banktypischen Einlagengeschäfts nimmt. Auch insoweit erfolgt hierüber die Abgrenzung des Einlagenbegriffs i. S. d. KWG gegenüber demjenigen des Gesellschaftsrechts. Der wesentliche Unterschied des in diesen beiden Rechtsmaterien anzutreffende Einlagenbegriffs ist, dass eine Einlage i. S. d. KWG dem Vermögen des Einlagengebers als Forderung gegen den Einlagennehmer verbleibt (entsprechend dem klassischen Einlagengeschäft der Banken), während die Einlage nach dem Gesellschaftsrecht aus dem Vermögen des Gesellschafters ausscheidet und haftendes Vermögen der Gesellschaft wird (vgl. Beck/Samm/Kokemoor KWG, § 1 Rdn. 61). Unabhängig hiervon ist jedenfalls anerkannt, dass die fehlende öffentliche Werbung für die Geldanlage und der auf Freunde oder Bekannte beschränkte Kreis der Anleger der Einstufung der Darlehensverträge und anderer Vertragstypen mit Rückzahlungsansprüchen ohne Verlustteilnahme des jeweiligen Kapitalgebers der Annahme von „Geldern des Publikums“ grundsätzlich nicht entgegensteht (vgl. OLG Celle, 14.10.2004 – 4 U 114/04 -, OLGR Celle 2005, S. 96 ff.; Hess. VGH, Beschluss v. 19.05.2006 – 6 TG 435/06).
Randnummer43
Die 2. Alternative des Einlagegeschäftes lässt sich letztlich auf drei Tatbestandsmerkmale reduzieren:
Randnummer44
- es müssen Gelder angenommen werden,
- die Gelder müssen unbedingt rückzahlbar sein,
- es muss sich um Gelder des Publikums handeln.
Randnummer45
Nach Auffassung des erkennenden Gerichts sind vorliegend all diese Gesichtspunkte bei der Geschäftstätigkeit des Klägers offensichtlich erfüllt gewesen. Der Kläger hat in einer dem Einlagengeschäft der Banken wirtschaftlich adäquaten Weise Geldanlagemöglichkeiten geboten, was sich aus der „Anlagebestätigung“ entnehmen lässt. Der Kläger kann sich im Hinblick auf diese klar formulierte „Anlagebestätigung“ mit fester Anlagesumme, fester Anlagedauer, fester Rendite, die sich durchaus im Rahmen dessen bewegt, dass gesagt werden kann, sie sei am Kapitalmarkt orientiert, zahlbar zu festgelegten Zeitpunkten und dem Hinweis, dass nach Ablauf der Anlagedauer ein neues Angebot zu den dann aktuellen Kapitalmarktkonditionen erfolge, nicht erfolgreich darauf berufen, dass es sich vorliegend nicht um ein Einlagengeschäft sondern um die Verwaltung von Risikokapital gehandelt habe. Hierfür gibt es weder einen vorgetragenen noch einen sonst erkennbaren substantiierten Grund. Bestätigt wird diese Sichtweise vielmehr auch durch die Vernehmungsprotokolle der Anleger, die der Kläger mit Schriftsatz vom 05.06.2008 selbst vorgelegt hat. Mit nur einer Ausnahme (F.) bestätigen alle befragten Anleger, dass es sich um eine feste Anlagesumme mit unbedingter Rückzahlungsverpflichtung und nicht etwa um eine Risiko- kapitalanlage gehandelt habe. Dies gilt sogar für die Anleger I. und G., die noch im Rahmen der Befragungen der Beklagten mit Schreiben vom 06.02.2006 im Erklärungsvordruck angekreuzt hatten, dass sie die ursprünglich geschlossene Vereinbarung mit dem Kläger in der Weise verstanden hätten, dass sie nur das Kapital zurückerhalten, das nach der Verwaltung Tätigkeit des Klägers vorhanden sei. Einzig die Anlegerin F. bestätigt in ihrer Zeugenvernehmung vom 19.12.2007, dass es sich um Risikokapital gehandelt habe und sie sich durchaus bewusst gewesen sei, dass die Gefahr bestehe, das Geld zu verlieren. Bei dieser Aussage der Lebensgefährtin des Klägers handelt ist sich vor dem Hintergrund der Aussagen der übrigen Anleger aber offensichtlich um eine Gefälligkeitsaussage, die seitens des erkennenden Gerichts als unzutreffend bewertet wird.
Randnummer46
Bei der Frage, ob ein Betreiben i. S. v. § 37 Abs. 1 S. 1 KWG vorliegt, kann nicht mehr davon ausgegangen werden, dass Voraussetzung „das Vorhandensein eines werbenden Unternehmens“ (Urteil des OVG Berlin v. 14.11.1973, OVG I B 68/72, Beckmann/Bauer, Bankaufsichtsrecht, Entscheidungssammlung, § 37 Nr. 9) ist. Diese Rechtsprechung erfolgte zum KWG i. d. F. vom 10.07.1961, in der § 37 KWG lautete: „Werden Bankgeschäfte ohne die nach § 32 erforderliche Erlaubnis … betrieben, kann das Bundesaufsichtsamt gegen die Fortführung der Geschäfte unmittelbar einschreiten.“ Auf eine „Fortführung“ in diesem Sinne kommt es nicht mehr an. Im Sinne des § 37 KWG in der aktuellen Fassung „betrieben“ werden aufgenommene Bankgeschäfte vielmehr solange, bis sie vollständig angewickelt sind (vgl. Beschl. des OVG Berlin v. 11.11.1983, OVG I S. 16/83, Beckmann/Bauer, Bankaufsichtsrecht, Entscheidungssammlung, § 37 Nr. 24 unter Bezugnahme auf BVerwGE Band 50 S. 223, 226). Die unverzügliche Abwicklung dieser Geschäfte kann somit angeordnet werden, solange und soweit aufgrund eines einmal aufgenommenen Bankgeschäfts noch ein Rest an Bankgeschäft existiert, für das Abwicklungsbedarf besteht. Die Abwicklung ist erst erreicht, wenn der status quo ante erreicht ist. Für das Einlagengeschäft bedeutet dies: ein einmal aufgenommenes und ohne Erlaubnis betriebenes Einlagengeschäft im Sinne des § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 KWG wird deshalb im Sinne des § 37 Abs. 1 S. 1 KWG grundsätzlich bis zur restlosen Rückzahlung der Einlagen weiter betrieben (OVG Berlin, Beckmann/Bauer, § 37 Nr. 24; Samm in Beck/Samm, Gesetz über das Kreditwesen, § 37, Rdnr. 26). Das Betreiben endet erst mit dem restlosen Auskehren aller Einlagen. Die vom KWG beabsichtigte und von der Beklagten durchzusetzende Sicherung der Einleger ist grundsätzlich erst erreicht, wenn letztere wieder im Besitz der Einlage sind.
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Vorliegend ist dies nicht der Fall. Der Großteil der Einlagen befindet sich vielmehr noch immer nicht bei den Einlegern. Es existiert aufgrund eines einmal aufgenommenen Einlagengeschäfts noch ein Rest an Einlagengeschäft, für das Abwicklungsbedarf deshalb besteht, weil der Kläger seiner vereinbarten unbedingten Rückzahlungspflicht nicht nachgekommen ist und mit den sogenannten „Vertragsaufhebungen“ auch keine Vertragsumstellung erfolgt ist, bei der von einer Beendigung des Betreibens des Einlagengeschäfts im Sinne des § 37 Abs. 1 S. 1 KWG auszugehen wäre. Dies könnte allenfalls dann angenommen werden, wenn die Anleger nach einer - von der Beklagten begleiteten - Vertragsumstellung über einen Anspruch verfügen würden, der in seiner Werthaltigkeit ihrem Rückzahlungsanspruch aus dem Einlagengeschäft entspräche. Dies ist offensichtlich nicht der Fall.
Randnummer48