Rechtsprechung / VG Düsseldorf / 2007

VG Düsseldorf Beschluss vom 20.07.2007 – 3 K 2702/07

ECLI:DE:VGD:2007:0720.3K2702.07.00

VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

1. Die Kosten des in der Hauptsache erledigten Verfahrens trägt der Beklagte.

2. Der Streitwert wird auf 15.000,00 Euro festgesetzt.

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Der Berichterstatter eröffnet den Erörterungstermin und erörtert mit den Beteiligten ausführlich die Sach- und Rechtslage.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2007-07-20/3-k-2702-07#rd_1

Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin überreicht Erlaubnis bzw. Bescheinigungen der Stadt L vom 1. August 1990, des Amtsgerichts E vom 9. Januar 2007 sowie des Finanzamtes E-I vom 31. Mai 2007; die Originale werden dem Prozessbevollmächtigten zurückgereicht, Kopien werden jeweils dem Vertreter des Beklagten ausgehändigt und zur Gerichtsakte genommen.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2007-07-20/3-k-2702-07#rd_2

Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin weist des Weiteren darauf hin, dass Herr  von 1991 bis 1998 in E-S selbständig als Makler tätig gewesen sei. Herr korrigiert, dass dies nur bis 1996 der Fall gewesen sei.

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Auf Wunsch des Vertreters des Beklagten wird der Erörterungstermin kurz unterbrochen.

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Nach der Unterbrechung erklärt der Vertreter des Beklagten:

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2007-07-20/3-k-2702-07#rd_3

Hiermit hebe ich meine Ordnungsverfügung vom 18. Mai 2007 auf und verpflichte mich, die begehrte Erlaubnis nach § 34 c der Gewerbeordnung zu erteilen.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2007-07-20/3-k-2702-07#rd_4

Die Beteiligten erklären das Verfahren im Hinblick auf die Aufhebung der Ordnungsverfügung und die Verpflichtung zur Erteilung der Erlaubnis übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt.

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Sodann ergeht der

Beschluss§

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Die Kosten des in der Hauptsache erledigten Verfahrens trägt der Beklagte.

Der Streitwert wird auf 15.000,00 Euro festgesetzt.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2007-07-20/3-k-2702-07#rd_5

Die Beteiligten verzichten nach Belehrung auf Rechtsmittel gegen die Streitwertentscheidung, der Prozessbevollmächtigte der Klägerin zugleich auch in eigenem Namen.

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Die Verwaltungsvorgänge werden dem Vertreter des Beklagten zurückgereicht.

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Der Berichterstatter schließt den Erörterungstermin.

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Für die Richtigkeit der Übertragung vom Tonträger

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Schwerdtfeger Harder

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Verwaltungsgerichtsbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle