Rechtsprechung / VG Arnsberg / 2017

VG Arnsberg Beschluss vom 30.11.2017 – 9 K 2061/15.A

ECLI:DE:VGAR:2017:1130.9K2061.15A.00

VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

wird der Antrag der Klägerin vom 11. Oktober 2017 auf Festsetzung von Kosten der Zwangsvollstreckung in Höhe von 21,42 EUR zurückgewiesen.

Gründe§

1

Asylrecht

2

wird der Antrag der Klägerin vom 11. Oktober 2017 auf Festsetzung von Kosten der Zwangsvollstreckung in Höhe von 21,42 EUR zurückgewiesen.

Gründe§

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2017-11-30/9-k-2061-15-a#rd_1

Eine Festsetzung gemäß § 164 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist hier nicht möglich, weil es für die Festsetzung der angemeldeten Zwangsvollstreckungskosten an einer Kostengrundentscheidung fehlt.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2017-11-30/9-k-2061-15-a#rd_2

Der vorliegende Beschluss der Kammer vom 10. Juni 2017 umfasst die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens in dem in § 162 VwGO bestimmten Umfang.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2017-11-30/9-k-2061-15-a#rd_3

Zu diesen Kosten zählen Zwangsvollstreckungskosten nicht, wobei dahingestellt sein mag, ob die Zahlungsaufforderung nebst Androhung der Zwangsvollstreckung im Schreiben des Klägervertreters vom 09. August 2016 bereits eine Gebühr nach Nr. 3309 VV RVG entstehen lässt.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2017-11-30/9-k-2061-15-a#rd_4

Jedenfalls fehlt es an einer grundsätzlichen Kostenentscheidung bezüglich der Kosten der Zwangsvollstreckung sodass eine Kostenfestsetzung durch die Urkundsbeamtin nicht erfolgen kann.