Rechtsprechung / VG Aachen / 2014

VG Aachen Beschluss vom 07.03.2014 – 9 L 92/14

ECLI:DE:VGAC:2014:0307.9L92.14.00

VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

1. Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Der Streitwert wird auf 2.500,00 € festgesetzt.

1

G r ü n d e :

2

Der Antrag,

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2014-03-07/9-l-92-14#rd_1

den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragsteller vorläufig am Unterricht der Jahrgangsstufe Q 2.2 teilnehmen zu lassen,

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ist mangels Rechtsschutzinteresses unzulässig.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2014-03-07/9-l-92-14#rd_2

Das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis für das Anordnungsverfahren setzt voraus, dass der Erlass der einstweiligen Anordnung zu einer Verbesserung der Rechtsstellung des jeweiligen Antragstellers führt oder ihn vor Nachteilen bewahrt.

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Vgl.               Dombert in Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 6. Auflage 2011, Rn. 103.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2014-03-07/9-l-92-14#rd_3

Hieran fehlt es, weil bereits sein Widerspruch vom 26. Januar 2013 gegen die Mitteilung der Nichtzulassung zum Abitur bewirkte, dass er Schüler der Q 2.2 ist. Aufgrund des eingetretenen Suspensiveffekts bedurfte es anders als z.B. im Falle des Widerspruchs gegen eine Nichtversetzung keiner vorläufigen Regelung der Teilnahme am Unterricht (der nächsthöheren Klasse) im Wege der einstweiligen Anordnung durch das Gericht.

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Vgl. Dobert/Klaesberg, APO-GOSt, Kommentar, 8. Auflage 2010, § 43 Rn. 6.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2014-03-07/9-l-92-14#rd_4

Dass es an einer schriftlichen Mitteilung gemäß Anlage 11 zur APO-GOSt C fehlt, führt nicht auf eine andere Beurteilung, weil ein Verwaltungsakt nach § 37 Abs. 2 Satz 2 VwVfG NRW auch mündlich ergehen kann. Ob die lediglich in der Verwaltungsvorschrift zur APO-GOSt C (Nr. 31.11) vorgesehene Mitteilung gemäß Anlage 11 ein zwingendes Formerfordernis darstellt, kann offenbleiben, weil ein derartiger Formverstoß den Verwaltungsakt nicht unwirksam machen würde.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2014-03-07/9-l-92-14#rd_5

Dass der Antragsteller kraft Suspensiveffekts Schüler der Q 2.2 ist, beinhaltet zwangsläufig seinen Anspruch auf Benotung seiner schulischen Leistungen.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2014-03-07/9-l-92-14#rd_6

Ob ein Rechtsschutzbedürfnis zu bejahen ist, wenn eine Schule einem erwachsenen Schüler die Rechtslage nicht mitteilt und dieser keine zumutbare Möglichkeit hat, in der Schule nachzufragen, kann dahinstehen. Diese Voraussetzungen liegen nämlich nicht vor. Der Antragsteller hat den Unterricht nach Abgabe des Widerspruchs ab dem 27. Januar 2014 weiter besucht. Für ihn hätte die Möglichkeit bestanden, sich bei den für ihn zuständigen Lehrern hinsichtlich Anwesenheit und Benotung zu erkundigen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2014-03-07/9-l-92-14#rd_7

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 des Gerichtskostengesetzes. Wegen der Vorläufigkeit der begehrten Entscheidung hat das Gericht das Interesse des Antragstellers mit der Hälfte des Auffangstreitwertes bemessen.