Rechtsprechung / Vergabekammer Freistaat Thüringen / 2010

Vergabekammer Freistaat Thüringen Beschluss vom 14.06.2010 – 250-4002.20-2060/2010-005-UH

VergaberechtThüringenVolltext

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Tenor§

1. Der Beschluss der Vergabekammer vom 8. Juni 2010 wird insoweit abgeändert und ergänzt, als Ziffer 4. des Tenors der Entscheidung folgende Fassung erhält:

„Die Gebühr für das Nachprüfungsverfahren wird auf xxx € festgesetzt. Auslagen sind nicht zu erstatten."

2. Einem weitergehenden Änderungsbegehren der Antragstellerin war nicht Rechnung zu tragen.

3. Im Übrigen bleibt der Beschluss der Vergabekammer vom 8. Juni 2010 unverändert.

Gründe§

II.

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Begründung

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1. Sachverhalt

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vergabekammer-thueringen/2010-06-14/250-4002-20-2060-2010-005-uh#rd_1

Mit ihrem „Widerspruch" vom 11.06.2010 wendet sich die AST gegen die Gebührenfestsetzung mit Beschluss der Vergabekammer vom 8. Juni 2010. Der Beschluss (Verwaltungsakt) ist noch nicht bestandskräftig.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vergabekammer-thueringen/2010-06-14/250-4002-20-2060-2010-005-uh#rd_2

Die AST hält aus verschiedenen von ihr angeführten Gründen den „sachlichen Aufwand der Vergabekammer" gemäß § 128 Abs. 2 GWB für gering und verweist auf die Rücknahme des Nachprüfungsantrages in einem frühen Stadium des Nachprüfungsverfahrens.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vergabekammer-thueringen/2010-06-14/250-4002-20-2060-2010-005-uh#rd_3

Demgegenüber war, auch ausweislich des der AST mit der Einstellung des Nachprüfungsverfahrens mitgeteilten Sachverhaltes, die Bearbeitung ihres Antrages im Verfahren der Vergabekammer bereits so weit fortgeschritten, dass zum Zeitpunkt seiner Einstellung auch eine Aussage über die Erfolgsaussichten des Antrages der AST hätte getroffen werden können. Dies war mit der Rücknahme des Nachprüfungsantrages durch die AST entbehrlich. Es hatte bei der Mitteilung des ermittelten Sachverhaltes zu bleiben.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vergabekammer-thueringen/2010-06-14/250-4002-20-2060-2010-005-uh#rd_4

Im Rahmen einer Billigkeitsentscheidung soll aber dem Begehren der AST insoweit entgegen gekommen werden, als sie aus den vorstehend angeführten Gründen nicht damit rechnen musste, dass die Tätigkeit der Kammer bereits soweit fortgeschritten war.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vergabekammer-thueringen/2010-06-14/250-4002-20-2060-2010-005-uh#rd_5

Deshalb war aus Gründen der Billigkeit die bereits mit Ziffer 4. des Tenors des Beschlusses der Vergabekammer vom 8. Juni 2010 festgesetzte Gebühr in Höhe von 4.235,52 € dergestalt abzuändern und mit 2.117,76 € neu festzusetzen.

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Die AST hatte für das Nachprüfungsverfahren bereits einen Kostenvorschuss in Höhe von 2.500,00 diesem Betrag aufzurechnen und zu verrechnen.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vergabekammer-thueringen/2010-06-14/250-4002-20-2060-2010-005-uh#rd_6

Danach ist der AST ein Restbetrag von xxx zu erstatten und nach Bestandskraft der Entscheidung auszukehren, Die AST wird aber schon jetzt um die Mitteilung der Kontoverbindung gebeten mit der die Auskehrung erfolgen kann.

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Dem weitergehenden Begehren der AST war aber nicht Rechnung zu tragen.

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Im Übrigen bleibt der Beschluss der Vergabekammer vom 8. Juni 2010 unverändert.