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Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 15.09.2026 – VerfGH 96/26.VB-3

Kammer · ECLI:DE:VFGHNRW:2026:0915.VERFGH96.26VB3.00

VerfassungsrechtNordrhein-WestfalenVolltext

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VerfGH 96/26.VB-3

Beschluss§

In dem Verfahren über

die Verfassungsbeschwerde

des Herrn Marvin M i l l , z. Zt. JVA Schwerte, Gillstraße 1, 58239 Schwerte,

­

Beschwerdeführers,

gegen den Beschluss des Landgerichts Hagen vom 18. Juni 2026 - 62 StVK 34/26 Vollz -

hat die 3. Kammer des

VERFASSUNGSGERICHTSHOFS FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN

am 15. September 2026

durch

die Präsidentin Prof. Dr. Dauner-Lieb,

den Richter Prof. Dr. Grzeszick und

den Richter Dr. Nedden-Boeger

einstimmig beschlossen:

Die Verfassungsbeschwerde wird als un­zulässig zu­rückgewiesen, weil der Beschwerdeführer jedenfalls die Möglichkeit der Verletzung in einem seiner in der Landesverfassung enthaltenen Rechte nicht hinreichend aufgezeigt hat (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG). Er setzt sich nicht hinreichend damit auseinander, dass das Landgericht seinen Antrag deshalb zurückgewiesen hat, weil es wegen des Vollzugs der Disziplinarmaßnahme im Zeitraum zwischen Antragstellung und Entscheidung an einem Anordnungsgrund fehle. Auf die weiteren und vom Beschwerdeführer aufgegriffenen Erwägungen zum Anordnungsanspruch hat das Landgericht nicht tragend abgestellt.

Prof. Dr. Dauner-Lieb

Prof. Dr. Grzeszick

Dr. Nedden-Boeger