VerfGH 96/26.VB-3
Beschluss§
In dem Verfahren über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn Marvin M i l l , z. Zt. JVA Schwerte, Gillstraße 1, 58239 Schwerte,
Beschwerdeführers,
gegen den Beschluss des Landgerichts Hagen vom 18. Juni 2026 - 62 StVK 34/26 Vollz -
hat die 3. Kammer des
VERFASSUNGSGERICHTSHOFS FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN
am 15. September 2026
durch
die Präsidentin Prof. Dr. Dauner-Lieb,
den Richter Prof. Dr. Grzeszick und
den Richter Dr. Nedden-Boeger
gemäß § 58 Abs. 2 und § 59 Abs. 2 VerfGHG
einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen, weil der Beschwerdeführer jedenfalls die Möglichkeit der Verletzung in einem seiner in der Landesverfassung enthaltenen Rechte nicht hinreichend aufgezeigt hat (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG). Er setzt sich nicht hinreichend damit auseinander, dass das Landgericht seinen Antrag deshalb zurückgewiesen hat, weil es wegen des Vollzugs der Disziplinarmaßnahme im Zeitraum zwischen Antragstellung und Entscheidung an einem Anordnungsgrund fehle. Auf die weiteren und vom Beschwerdeführer aufgegriffenen Erwägungen zum Anordnungsanspruch hat das Landgericht nicht tragend abgestellt.
Prof. Dr. Dauner-Lieb
Prof. Dr. Grzeszick
Dr. Nedden-Boeger