Rechtsprechung / Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen / VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN / 2023
Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 29.08.2023 – VerfGH 64/23.VB-3
VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN · ECLI:DE:VFGHNRW:2023:0829.VERFGH64.23VB3.00
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat bereits weder die Möglichkeit aufgezeigt, durch die öffentliche Gewalt des Landes in einem seiner in der Landesverfassung enthaltenen Rechte verletzt zu sein (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG), noch dargelegt, gegen die unterschiedlichen angegriffenen Maßnahmen jeweils den Rechtsweg erschöpft zu haben (vgl. § 54 Satz 1 VerfGHG).