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Verfassungsgerichtshof NRW, Beschluss vom 29.08.2023 – VerfGH 64/23.VB-3

VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN

ECLI:DE:VFGHNRW:2023:0829.VERFGH64.23VB3.00

Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat bereits weder die Möglichkeit aufgezeigt, durch die öffentliche Gewalt des Landes in einem seiner in der Landesverfassung enthaltenen Rechte verletzt zu sein (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG), noch dargelegt, gegen die unterschiedlichen angegriffenen Maßnahmen jeweils den Rechtsweg erschöpft zu haben (vgl. § 54 Satz 1 VerfGHG).