Rechtsprechung / Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen / VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN / 2020

Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 27.10.2020 – VerfGH 65/20 und VerfGH 66/20

VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN · ECLI:DE:VFGHNRW:2020:1027.VERFGH65.20UND.VE.00

VerfassungsrechtNordrhein-WestfalenVolltext

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Der Gegenstandswert wird gemäß § 37 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Absatz 1 RVG für das Verfahren des Organstreits auf 250.000,-- EUR (in Worten: zweihundertfünfzigtausend Euro) und für das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf 125.000,-- EUR (in Worten: einhundertfünfundzwanzigtausend Euro) festgesetzt.