Rechtsprechung / Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin / 2009
Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin Beschluss vom 21.04.2009 – 30/09
ECLI:DE:VERFGBE:2009:0421.30.09.0A
VerfassungsrechtBerlinVolltext
Tenor§
1. Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.
2. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
3. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.
4. Auslagen werden nicht erstattet.
Gründe§
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Mit seiner Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen einen seine Anträge auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens und Anordnung der Unterbrechung der Strafvollstreckung verwerfenden Beschluss des Landgerichts Berlin und den seine sofortige Beschwerde gegen diese Entscheidung verwerfenden Beschluss des Kammergerichts.
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Mit Schreiben des Verfassungsgerichtshofs vom 16. März 2009 ist der Beschwerdeführer auf Bedenken gegen die Zulässigkeit seiner Verfassungsbeschwerde hingewiesen worden. Aus den mitgeteilten Gründen ist diese nach § 23 Satz 1 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof (VerfGHG) zu verwerfen. Das Schreiben des Beschwerdeführers vom 22. März 2009 gibt keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist des § 51 Abs. 1 Satz 1 VerfGHG sieht § 51 VerfGHG nicht vor und ist daher ausgeschlossen (vgl. Wille, Der Berliner Verfassungsgerichtshof, 1993, S. 83 f.; von Lampe, in: Pfennig/Neumann, Verfassung von Berlin, 3. Aufl. 2000, Art. 84 Rn. 142; zum Bundesrecht [§ 93 BVerfGG a. F.]: BVerfGE 50, 381 <384>; 78, 7 <15 f.>). Einer weiteren Begründung bedarf der Beschluss gemäß § 23 Satz 2 VerfGHG nicht.
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Demnach war auch der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerde abzulehnen (§ 52 Satz 1 VerfGHG i. V. m. § 114 ZPO).
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Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG.
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Mit dieser Entscheidung ist das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof abgeschlossen.