Rechtsprechung / Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin / 2009
Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin Beschluss vom 04.03.2009 – 43/06
ECLI:DE:VERFGBE:2009:0304.43.06.0A
VerfassungsrechtBerlinVolltext
Tenor§
1. Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.
2. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.
3. Auslagen werden nicht erstattet.
Gründe§
Randnummer1
Mit der Verfassungsbeschwerde wendet sich die Beschwerdeführerin gegen Entscheidungen in einem Ordnungswidrigkeitenverfahren, in dem sie zu einem Bußgeld verurteilt wurde.
Randnummer2
Mit Schreiben des Verfassungsgerichtshofs vom 29. Januar 2009 ist die Beschwerdeführerin auf Bedenken gegen die Zulässigkeit ihrer Verfassungsbeschwerde hingewiesen worden. Diese ist aus den mitgeteilten Gründen nach § 23 Satz 1 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof - VerfGHG - zu verwerfen. Das Schreiben der Beschwerdeführerin vom 16. Februar 2009 gibt keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung. Die Beschwerdeführerin hätte nur dann von einer Anhörungsrüge gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1, § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG i.V.m. § 356a StPO absehen können, wenn diese offensichtlich aussichtslos und unzumutbar gewesen wäre (vgl. Beschlüsse vom 20. November 2007 - VerfGH 137/04 - FamRZ 2007, 794 und 27. Mai 2008 - VerfGH 114/07 - Rn. 7 sowie 11. Juli 2008 - VerfGH 99 A/08- Rn. 6; Nachweise der Entscheidungen des VerfGH, insbesondere soweit keine andere Fundstelle angegeben, hier und im Folgenden jeweils im Internet unter www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de). Die Beschwerdeführerin hat die geltend gemachte Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör in der Verfassungsbeschwerde so begründet, dass sich das Kammergericht hiermit im Falle der Erhebung der Anhörungsrüge hätte auseinandersetzen können und müssen. Die Beschwerdeführerin behauptet selbst nicht, dass eine Anhörungsrüge von vornherein ohne jede Aussicht auf Erfolg gewesen wäre. Soweit sie nunmehr zu der Erkenntnis gelangt ist, dass eine Verletzung des rechtlichen Gehörs im Ergebnis wohl doch nicht vorliege, und damit der Sache nach auch ihre Rüge einer Verletzung des Art. 15 Abs. 1 VvB fallen lässt, führt dies nicht nachträglich zur Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde. Der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde steht als zwingende Zulässigkeitsvoraussetzung einer jeden Verfassungsbeschwerde nicht zur Disposition der Beschwerdeführerin 8VGL: Beschlüsse vom 27. Mai 2008, a.a.O., Rn. 9, und 11. Juli 2008, a.a.O., RN. 7). Einer weiteren Begründung bedarf der Beschluss gem. § 23 Satz 2 VerfGHG nicht.
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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 33, 34 VerfGHG.
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Mit dieser Entscheidung ist das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof abgeschlossen.