Rechtsprechung / Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin / 2008

Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin Beschluss vom 16.12.2008 – 135/08

VerfassungsrechtBerlinVolltext

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Tenor§

1. Das Verfahren wird eingestellt.

2. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt.

3. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.

4. Auslagen werden nicht erstattet.

Gründe§

Randnummer1

Nachdem der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 27. November 2008 seine Verfassungsbeschwerde zurückgenommen hat, ist das Verfahren einzustellen.

Randnummer2

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts ist abzulehnen, weil die Verfassungsbeschwerde aus den mit Schreiben des Gerichts vom 24. November 2008 dargelegten Gründen keine Aussicht auf Erfolg hatte (§ 52 Abs. 1 VerfGHG i.V.m. §§ 114, 121 ZPO).

Randnummer3

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG.

Randnummer4

Mit dieser Entscheidung ist das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof abgeschlossen.