Rechtsprechung / Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin / 1994

Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin Beschluss vom 17.03.1994 – 13/94

ECLI:DE:VERFGBE:1994:0317.13.94.0A

VerfassungsrechtBerlinVolltext

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Gründe§

I.

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Mit der Verfassungsbeschwerde macht der Beschwerdeführer geltend, der ihm aus seiner anwaltlichen Tätigkeit als Pflichtverteidiger des Angeklagten E... M..., des früheren ... der ehemaligen DDR, in einem Verfahren vor dem Landgericht Berlin (Schwurgerichtskammer) zustehende Vergütungsanspruch gegen die Landeskasse sei vom Kammergericht unter Verstoß gegen Grundrechte der Verfassung von Berlin erheblich zu niedrig bemessen worden.

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Die Staatsanwaltschaft bei dem Kammergericht, wo sich der Beschwerdeführer bereits unter dem 9. April 1992 als Wahlverteidiger für E... M... gemeldet hatte, reichte unter dem 12. Mai 1992 eine umfangreiche, auch weitere Angeschuldigte betreffende Anklageschrift beim Landgericht Berlin ein. Der Beschwerdeführer wurde auf seinen Antrag vom 22. Mai 1992 durch Verfügung des Vorsitzenden der Schwurgerichtskammer vom 2. Juni 1992 als Pflichtverteidiger für E... M... beigeordnet, und zwar neben dem weiteren Pflichtverteidiger Rechtsanwalt G.... Zur Frage der Verhandlungsfähigkeit wurden medizinische Sachverständigengutachten eingeholt, und die Verteidigung überreichte in dem Zwischenverfahren eine Schutzschrift. Nach der Eröffnung des Hauptverfahrens mit Beschluß der 27. Strafkammer vom 19. Oktober 1992 begann die Hauptverhandlung am 12. November 1992. Der Angeklagte E... M... nahm lediglich an zwei relativ kurzen Sitzungstagen teil. Danach wurde das gegen ihn gerichtete Verfahren abgetrennt und vorläufig eingestellt, da er mit Rücksicht auf eine in einem gegen ihn gerichteten weiteren Strafverfahren laufende Hauptverhandlung als für diese Sache verhandlungsunfähig angesehen wurde.

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Auf den ohne Bezifferung gestellten Antrag des Beschwerdeführers, ihm für seine Tätigkeit als Pflichtverteidiger in dieser besonders umfangreichen und schwierigen Strafsache eine Pauschvergütung gemäß § 99 BRAGO zu bewilligen, setzte der 4. Strafsenat des Kammergerichts mit Beschluß vom 29. November 1993 den Vergütungsanspruch auf 4.120,- DM fest und wies in der Begründung darauf hin, daß die Pauschvergütung keinesfalls höher ausfallen dürfe als diese Höchstgebühr eines Wahlverteidigers.

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Gegen diesen am 3. Dezember 1993 zugegangenen Beschluß wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner am 3. Februar 1994 eingegangenen Verfassungsbeschwerde.

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Er führt zur Begründung im wesentlichen aus:

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Das Kammergericht habe den Gleichheitsgrundsatz aus Art. 6 Abs. 1 VvB verletzt, indem es in Abweichung von der Rechtsprechung anderer Oberlandesgerichte die Vergütung nur nach der Tätigkeit in dem Verfahrensabschnitt nach der Beiordnung als Pflichtverteidiger bemessen habe, ohne die schon vor Anklageerhebung erbrachte Tätigkeit als Wahlverteidiger miteinzubeziehen. Soweit das Kammergericht eine die Höchstgebühr für den Wahlverteidiger übersteigende Vergütung für "keinesfalls" angemessen halte, sei ebenfalls der Gleichheitsgrundsatz verletzt, ferner auch das durch Art. 11 VvB garantierte Grundrecht auf Freiheit der Berufsausübung. Er - der Beschwerdeführer - habe wegen seiner Tätigkeit insbesondere im Vor- und Zwischenverfahren in der Sache gegen E... M... viele Mandate ausschlagen müssen, und die Begrenzung der Vergütung auf den bisher bewilligten Betrag würde für ihn zu einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Berufsausübung führen.

II.

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Die Verfassungsbeschwerde hat keinen Erfolg.

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1. Entgegen der Annahme des Beschwerdeführers hat das Kammergericht bei der Festsetzung seiner Pflichtverteidigervergütung die vor Eröffnung des Hauptverfahrens erbrachte Tätigkeit als Wahlverteidiger im Rahmen der Bemessung der Pauschvergütung nach § 99 BRAGO berücksichtigt. Auf der vom Kammergericht gewählten Grundlage der Vergütung eines Wahlverteidigers setzt sich der festgesetzte Betrag von 4.120,- DM - die Gebühren eines Pflichtverteidigers würden demgegenüber 1.355,- DM betragen - aus folgenden Bestandteilen zusammen:

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Für die Tätigkeit im vorbereitenden Verfahren gem. § 84 Abs. 1

BRAGO die Hälfte des Höchstsatzes nach § 83 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO 1

030,-- DM

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Für die Hauptverhandlung der in § 83 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO genannte

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Höchstbetrag von 2.060,-- DM

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sowie gemäß § 83 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BRAGO für den zweiten

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Verhandlungstag weitere 1.030,-- DM 4.120,-- DM

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Da somit die Tätigkeit des Beschwerdeführers im vorbereitenden

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Verfahren vom Kammergericht berücksichtigt worden ist, liegt der

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von dem Beschwerdeführer insoweit gerügte Verstoß gegen den

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Gleichheitssatz schon aus tatsächlichen Gründen nicht vor.

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2. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Beschränkung

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der ihm gewährten Vergütung auf die höchstmögliche gesetzliche

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Vergütung eines Wahlverteidigers verletze den

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Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 6 Abs. 1 VvB und das

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Grundrecht der Berufsfreiheit aus Art. 11 VvB, ist die

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Verfassungsbeschwerde ebenfalls nicht begründet. Zwar sind die

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als verletzt gerügten Grundrechte inhaltsgleich mit den in Art. 3

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Abs. 1 GG und Art. 12 Abs. 1 GG enthaltenen bundesrechtlichen

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Verbürgungen und sind daher nach der ständigen Rechtsprechung des

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Verfassungsgerichtshofs durch die öffentliche Gewalt des Landes

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Berlin zu beachten sowie in Verfassungsbeschwerdeverfahren beim

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Verfassungsgerichtshof rügefähig, auch wenn die angegriffene

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Maßnahme - wie im vorliegenden Fall - in Anwendung von

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Bundesrecht ergangen ist (vgl. die Entscheidungen VerfGH, NJW

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1993, 513 und 1994, 436). Eine Verletzung dieser Grundrechte bei

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der Bemessung der dem Beschwerdeführer vom Kammergericht

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bewilligten Pauschvergütung ist jedoch nicht ersichtlich. Eine

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Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes kann schon im Ansatz nicht

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darin liegen, daß ein Gericht bei der Auslegung eines Gesetzes

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der Auffassung anderer Gerichte nicht folgt, es sei denn, seine

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Entscheidung ist nicht mehr verständlich und beruht offenbar auf

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sachfremden Erwägungen (Beschluß vom 23.2.1993 - VerfGH 43/92-),

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ist also willkürlich. Einen Fehler dieser Art läßt die

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beanstandete Festsetzung der Pauschvergütung nicht erkennen.

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Jedenfalls im Grundsatz entnehmen auch andere Oberlandesgerichte

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seit jeher der Regelung in § 100 Abs. 1 BRAGO, daß die

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Staatskasse bei der Vergütung eines Pflichtverteidigers nach §§

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97, 99 BRAGO die Erstattung echter Auslagen des Angeklagten

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übernimmt und daher die Höchstgebühren des Wahlverteidigers

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grundsätzlich auch die Höchstgrenze bei der Bemessung der

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Pauschgebühr aus der Staatskasse darstellen (vgl. BayObLG,

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JurBÜRO 1977, 690). Hiermit stimmt überein, daß nach dem

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Kostenverzeichnis (GKG Anlage 1) unter Nr. 1906 die an

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Rechtsanwälte zu zahlenden Beträge in voller Höhe dem zur

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Kostentragung verpflichteten Verurteilten zur Last fallen. Ob

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entgegen der Auffassung des Kammergerichts für bestimmte Fälle

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außergewöhnlich umfangreicher und schwieriger Strafsachen eine

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Überschreitung dieser Höchstgrenze in Auslegung des einfachen

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Rechts möglich oder einfachgesetzlich gar geboten ist, hat der

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Verfassungsgerichtshof nicht zu entscheiden. Jedenfalls kann die

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Auslegung des Kammergerichts, wonach eine absolute Grenze

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zwingend vorgegeben ist, nicht als willkürlich und damit nicht

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als Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 VvB angesehen werden.

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Auch eine Verletzung des Grundrechts der Berufsfreiheit (Art. 11

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VvB) liegt nicht vor. Der Beschwerdeführer hat hierzu

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substantiiert nichts vorgetragen. Sein Vortrag, eine

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Nichtberücksichtigung des Verteidigeraufwands im Vor- und

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Zwischenverfahren - der, wie dargelegt, in Wirklichkeit vergütet

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wurde - führe angesichts der Tatsache, daß er in dieser Zeit sein

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Büro weiter habe finanzieren und viele Mandate ausschlagen

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müssen, zu einer schwerwiegenden Beeinträchtigung seiner

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Berufsausübung, reicht für die Annahme einer Verletzung des

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Grundrechts der Berufsfreiheit nicht aus. Das

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Bundesverfassungsgericht hat in der von dem Beschwerdeführer zur

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Stützung seiner Auffassung herangezogenen Entscheidung BVerfGE

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54, 251, die die Vergütung eines mit einer Vormundschaft

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betrauten Rechtsanwalts betraf, eine Verletzung des Grundrechts

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der Berufsfreiheit nur angenommen, weil dem dortigen

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Beschwerdeführer zugemutet wurde, in großem Umfang

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Vormundschaften ohne jegliches Entgelt und nur gegen Erstattung

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einer geringfügigen Unkostenpauschale zu führen. Der vorliegende

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Fall ist damit nicht vergleichbar.

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Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG.

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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.