Rechtsprechung / Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin / 1993

Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin Beschluss vom 13.10.1993 – 20/93

ECLI:DE:VERFGBE:1993:1013.20.93.0A

VerfassungsrechtBerlinVolltext

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Gründe§

I.

Randnummer1

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Fortdauer der von ihm gegenwärtig verbüßten Freiheitsstrafe und beanstandet verschiedene Vorgänge im Zusammenhang mit dem Strafvollzug.

Randnummer2

Das Kreisgericht Fürstenwalde hatte den Beschwerdeführer durch Urteil vom 3. April 1989 - Aktenzeichen: 131-309-88 wegen mehrfacher Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit Beschluß vom 2. Oktober 1990 entschied das Kreisgericht Fürstenwalde unter dem Aktenzeichen S 4-88, daß der Entlassungstag auf den 31. Januar 1994 festgesetzt werde und die Strafe, die an sich bis zum 31. Januar 1995 verbüßt werden müsse, für die Dauer von zwei Jahren auf Bewährung ausgesetzt werde.

Randnummer3

Inzwischen verbüßt der Beschwerdeführer die Freiheitsstrafe in der Justizvollzugsanstalt Tegel.

Randnummer4

Ein Kassationsantrag des Beschwerdeführers beim Bezirksgericht Potsdam blieb erfolglos, desgleichen verschiedene Bemühungen, seine vorzeitige Entlassung nach Verbüßung von 2/3 der Freiheitsstrafe durch eine Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Berlin zu erreichen.

Randnummer5

Mit seiner am 4. März 1993 bei dem Verfassungsgerichtshof eingegangenen Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seiner Menschenwürde durch die Fortsetzung der Strafvollstreckung. Er behauptet, vom Ministerium für Staatssicherheit seit 1987 als "Staatsfeind" betrachtet worden zu sein und deswegen kriminalisiert und für Taten bestraft worden zu sein, die er nicht begangen habe. An der Durchführung eines Wiederaufnahmeverfahrens sei er dadurch gehindert, daß die Akten seines Strafverfahrens nicht auffindbar seien.

Randnummer6

Im Strafvollzug seien verschiedene Maßnahmen ergriffen worden, welche gleichfalls die Menschenwürde verletzten. So seien ihm weder Ausgang noch Zuführung zu einem Forum der Organisation "help" sowie zur Gauck-Behörde wegen einer von ihm dort vorzunehmenden Akteneinsicht gewährt worden. Auch Urlaubsanträgen sei nicht entsprochen worden, ohne daß hierfür eine Begründung gegeben worden sei.

II.

Randnummer7

Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.

Randnummer8

Soweit der Beschwerdeführer sich gegen die Zulässigkeit der Strafvollstreckung wendet, geht es nicht um eine Handlung oder Unterlassung der öffentlichen Gewalt des Landes Berlin, so daß der Verfassungsgerichtshof von vornherein nicht zuständig ist. Denn der Beschwerdeführer befindet sich für die Staatsanwaltschaft Frankfurt/Oder, wie sich aus deren Schreiben vom 31. August 1993 ergibt, in Strafhaft, so daß diese Staatsanwaltschaft und damit eine Behörde des Landes Brandenburg als Vollstreckungsbehörde (vgl. § 451 StPO) fungiert. Daß die Vollstreckung in einer Justizvollzugsanstalt des Landes Berlin stattfindet, hat auf diese an die Verurteilung durch ein im Lande Brandenburg gelegenes Gericht anknüpfende Zuständigkeit keinen Einfluß (vgl. § 143 Abs. 1 GVG).

Randnummer9

Soweit der Beschwerdeführer Verhaltensweisen und Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Strafvollzug rügt, geht es allerdings um Handlungen der Justizvollzugsanstalt Tegel als Behörde des Landes Berlin, so daß insoweit grundsätzlich eine Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofs gegeben ist. Dennoch ist die Verfassungsbeschwerde auch insoweit unzulässig, weil der Beschwerdeführer trotz Aufforderung nicht dargelegt hat, daß er dem Gebot des § 49 VerfGHG genügt hat, wonach vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde der Rechtsweg auszuschöpfen ist: Gegen Maßnahmen zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf dem Gebiet des Strafvollzuges steht dem Beschwerdeführer gemäß § 109 StVollZG das Rechtsmittel des Antrags auf gerichtliche Entscheidung zur Verfügung. Ohne konkrete Angaben des Beschwerdeführers, ob und gegebenenfalls zu welchem Zeitpunkt gerichtliche Entscheidungen ergangen sind, läßt sich im übrigen auch nicht überprüfen, ob der Fristbestimmung des § 51 Abs. VerfGHG genügt ist.

Randnummer10

Für die vom Beschwerdeführer begehrte Weiterleitung seiner Verfassungsbeschwerde an das Bundesverfassungsgericht besteht keine Grundlage.

Randnummer11

Die Entscheidung über die Kosten folgt aus den §§ 33, 34 VerfGHG.

Randnummer12

Der Beschluß ist unanfechtbar.