Rechtsprechung / Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin / 1992
Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin Beschluss vom 03.09.1992 – 7/92
ECLI:DE:VERFGBE:1992:0903.7.92.0A
VerfassungsrechtBerlinVolltext
Tenor§
1. Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.
2. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.
3. Auslagen werden nicht erstattet.
Gründe§
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Der Beschwerdeführer wurde am 2. August 1991 vom Amtsgericht Tiergarten in Berlin (Geschäftsnummer: 249 Cs 287/91) wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 20,-- DM verurteilt.
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Hiergegen legte der Beschwerdeführer am 5. August 1991 Berufung ein. Das Landgericht Berlin (Geschäftsnummer: 536-105/91) beraumte Termin auf den 3. Dezember 1991 an und veranlaßte unter dem 4. Oktober 1991 die Ladung von Zeugen.
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Am 18. November 1991 nahm der Beschwerdeführer die Berufung zurück mit der Begründung, es habe ja keinen Zweck, hier Gerechtigkeit zu erwarten.
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Am 14. Februar 1992 stellte der Beschwerdeführer bei der Senatsverwaltung für Justiz ein Gnadengesuch, mit dem er den Erlaß der Geldstrafe bezweckte. Das Gnadengesuch wurde durch Bescheid der Senatsverwaltung für Justiz (Geschäftszeichen: 4251 E-III. 254/92) vom 12. März 1992 zurückgewiesen.
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Mit der Verfassungsbeschwerde vom 8. April 1992 wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Verurteilung durch das Amtsgericht Tiergarten. Nach seiner Auffassung verstößt das Urteil gegen das Grundrecht der freien Meinungsäußerung (Art. 8 Abs. 1 der Verfassung von Berlin).
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Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.
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Zwar kann jedermann mit der Behauptung, durch die öffentliche Gewalt des Landes Berlin in einem seiner in der Verfassung von Berlin enthaltenen Rechte verletzt zu sein, die Verfassungsbeschwerde zu Verfassungsgerichtshof erheben (§ 49 Absatz 1 VerfGHG). Jedoch kann die Verfassungsbeschwerde erst nach Erschöpfung des Rechtsweges erhoben werden, sofern gegen die behauptete Verletzung der Rechtsweg zulässig ist (§ 49 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG).
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Der Rechtsweg ist auch dann nicht erschöpft, wenn der Beschwerdeführer ein zulässig eingelegtes Rechtsmittel wieder zurücknimmt (so auch das Bundesverfassungsgericht zu der im wesentlichen gleichlautenden Bestimmung in § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG in BVerfGE 2, 123 <124> sowie BVerfGE 21, 94 <96>).
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Die Verfassungsbeschwerde wird daher gemäß § 23 Satz 1 VerfGHG als unzulässig verworfen.
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Die Entscheidung über die Kosten beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG.
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Dieser Beschluß ist unanfechtbar.