Rechtsprechung / Staatsgerichtshof des Landes Hessen / 1997

Staatsgerichtshof des Landes Hessen Beschluss vom 22.01.1997 – P.St. 1261 e.A.

ECLI:DE:STGHHE:1997:0122.P.ST.1261E.A.0A

VerfassungsrechtHessenVolltext

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Leitsatz

Erweist sich die in der Hauptsache erhobene Grundrechtsklage als unzulässig, besteht kein Anlaß für eine vorläufige Regelung.

Tenor§

Die Anträge werden zurückgewiesen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten nicht erstattet.

Gründe§

Randnummer1

Der Antragsteller begehrt den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, die für den 2. März 1997 vorgesehene Kommunalwahl auszusetzen und die 5 %-Sperrklausel des § 22 Abs. 2 Kommunalwahlgesetz (KWG) aufzuheben. Zugleich hat der Antragsteller Grundrechtsklage erhoben (P.St. 1262), mit der er sich gegen die 5 %-Sperrklausel wendet und begehrt, den Landesgesetzgeber zur Durchführung einer Volksabstimmung zur Neuregelung des Wahlsystems aufzufordern.

Randnummer2

Der Antrag kann keinen Erfolg haben. Er ist offensichtlich unbegründet. Eine einstweilige Anordnung ist nicht geboten (vgl. § 26 Abs. 1 des Gesetzes über den Staatsgerichtshof - StGHG -).

Randnummer3

Die in der Hauptsache erhobene Grundrechtsklage ist unzulässig, wie der Staatsgerichtshof mit Beschluss vom heutigen Tage entschieden hat. Damit besteht kein Anlass mehr für eine vorläufige Regelung (vgl. StGH, Beschluss vom 13. März 1996 - P.St. 1221 e.A. -, m.w.N.).

Randnummer4

Der Prozesskostenhilfeantrag ist mangels Erfolgsaussicht des Eilantrages zurückzuweisen (§ 29 StGHG in Verbindung mit § 114 ZPO).

Randnummer5

Dieser Beschluss ist mit der qualifizierten Mehrheit des § 26 Abs. 3 Satz 2 StGHG ergangen.

Randnummer6

Die Kostenentscheidung beruht auf § 28 Abs. 1 StGHG.