Rechtsprechung / SG Speyer / 19. Kammer / 2019
SG Speyer Urteil vom 15.03.2019 – S 19 KR 165/17
19. Kammer
SozialrechtRheinland-PfalzSozialrecht Rheinland-PfalzFachanwälte für Sozialrecht findenVolltext
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Tenor§
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Tatbestand§
Randnummer1
Der Kläger begehrt mit seiner Klage die Feststellung, dass er in der Zeit vom 02.02.2016 bis zum 18.03.2016 bei der Beklagten mehr als nur geringfügig beschäftigt war, so dass die Beklagte ihn statt bei der Minijob-Zentrale der Knappschaft Bahn See (KBS) bei der zuständigen Einzugsstelle als versicherungspflichtig hätte melden müssen.
Randnummer2
Der 1984 geborene Kläger nahm am 02.02.2016 bei der beklagten GmbH eine Tätigkeit als Aushilfsfahrer eines Müllfahrzeuges auf. Ab dem 12.02.2016 war er arbeitsunfähig an einer Grippe erkrankt. Zum 19.02.2016 hatte er seine erneute Arbeitsaufnahme angekündigt, war jedoch nicht erschienen, auch ein zweiter vereinbarter Termin am 25.02.2016 blieb erfolglos. Bereits am 19.02.2016 hatte der Geschäftsführer der Beklagten dem Kläger telefonisch mitgeteilt, dass dieser nicht mehr zur Arbeit erscheinen müsse. Für die gefahrenen Stunden hatte die Beklagte dem Kläger im Februar 2016 133,35 Euro netto gezahlt. Im März 2016 zahlte sie einen weiteren Betrag von 288,90 Euro nach.
Randnummer3
Es schloss sich ein Streit über den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses an, der vor dem Arbeitsgericht (ArbG) Kaiserslautern unter dem Aktenzeichen - 8 Ca 342/16 - geführt und am 08.04.2016 mit einem Vergleich zwischen den Beteiligten beendet wurde. Im Rahmen dieses Vergleichs einigten sich die Beteiligten darauf, dass das Arbeitsverhältnis zum 18.03.2016 geendet habe, die Beklagte noch weitere 300 Euro netto zahle und mit Erfüllung dieses Vergleichs sämtliche Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis sowie Ansprüche aus Anlass der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erledigt seien. In Folge dieses Vergleichs zahlte die Beklagte weitere 300 Euro als Abfindung wegen der Ungewissheit des Zugangs der schriftlichen Kündigung.
Randnummer4
In der Arbeitsbescheinigung nach § 312 des Dritten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB III) gegenüber der Bundesagentur für Arbeit gab die Beklagte an, dass es sich um ein versicherungsfreies Beschäftigungsverhältnis gehandelt habe mit einer „angedachten“ Arbeitszeit von 14 Stunden pro Woche. Die Beklagte hatte die Tätigkeit des Klägers gegenüber der Minijob-Zentrale der KBS als Minijob angemeldet und entsprechende Beiträge abgeführt.
Randnummer5
Die IKK Südwest als zuständige Krankenkasse forderte den Kläger für die streitige Zeit zur Zahlung der Beiträge für dessen freiwillige Versicherung auf.
Randnummer6
Die Beklagte lehnte eine nachträgliche Meldung des Klägers als sozialversicherungspflichtig beschäftigt mit anwaltlichem Schreiben vom 30.01.2017 unter Hinweis auf den geschlossenen Vergleich ab.
Randnummer7
Daraufhin hat der Kläger am 07.04.2017 die vorliegende Klage zum Sozialgericht Speyer erhoben. Er macht nun geltend, dass es sich bei der Tätigkeit für die Beklagte seinerzeit um eine Vollzeitbeschäftigung gehandelt habe. Die Beklagte habe im Gütetermin am 08.04.2016 eingeräumt, dass ein Arbeitsverhältnis bestanden habe, wonach er mit 10 Euro pro Stunde und einem Arbeitsumfang von 173 Stunden pro Monat beschäftigt gewesen sei. Die Zuständigkeit des Sozialgerichts ergebe sich aus dem Beschluss des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 05.10.2005 (5 AZB 27/05).
Randnummer8
Mit Beschluss vom 15.02.2018 hatte das Sozialgericht den Rechtsweg zu den Sozialgerichten für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das zuständige ArbG Kaiserslautern verwiesen, da es sich um einen Rechtsstreit zwischen zwei Privatrechtssubjekten über den Inhalt des zwischen ihnen geschlossenen Arbeitsvertrages handele. Auf die Beschwerde des Klägers hin wurde dieser Beschluss durch Beschluss des Landessozialgerichts (LSG) vom 13.08.2018 (L 5 KR 81/18 B) aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, dem Kläger dessen außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten. Ob der vom Kläger erhobene Anspruch bestehe, könne allein unter Heranziehung von öffentlich-rechtlichen Vorschriften bestimmt werden. Die vorliegend relevanten Pflichten folgten nicht aus dem Arbeitsverhältnis, sondern aus dem Beschäftigungsverhältnis (§ 7 Abs. 1 SGB IV).
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Zur Begründung seiner Klage trägt der Kläger vor, er habe am 02.02.2016 seine Tätigkeit als Kraftfahrer in einer Vollzeitstelle aufgenommen. Den mündlichen Vertrag habe er ausschließlich mit dem Geschäftsführer der Beklagten geschlossen, ohne dass andere Personen anwesend gewesen seien. Den Rechtsstreit vor dem ArbG Kaiserslautern hätten die Beteiligten zur Vermeidung einer aufwändigen und eventuell kostspieligen Beweisaufnahme durch Vergleich beendet. Diese Beweisaufnahme könne nun vor dem Sozialgericht nachgeholt werden. Die IKK Südwest als zuständige Krankenkasse möge beigeladen werden. Als Zeugen für den behaupteten Inhalt des Arbeitsvertrages benannte der Kläger u.a. seine Lebensgefährtin, frühere und jetzige Kollegen sowie den Richter aus dem arbeitsgerichtlichen Verfahren. Zudem machte der Kläger geltend, der Umfang des Arbeitsverhältnisses habe sich auch in dem Beschluss des Arbeitsgerichts vom 01.06.2016 niedergeschlagen, in dem (auf Antrag des Klägerbevollmächtigten) der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit auf 6.922,20 Euro festgesetzt worden sei. Dem lägen erkennbar vier Monatsgehälter zugrunde.
Randnummer10
Der Kläger legte u.a. ein Schreiben seines früheren Bevollmächtigten vom 07.06.2016 vor, in dem dieser gegenüber der IKK Südwest auf ein Telefonat Bezug nahm, worin der Mitarbeiter der Krankenkasse angegeben hatte, der Kläger selbst habe gegenüber der Krankenkasse erklärt, er sei “Mini-Jobber“ gewesen. In diesem Schreiben behauptete der frühere Bevollmächtigte gegenüber der IKK Südwest unter Vorlage des Beschlusses zur Gegenstandswertfestsetzung nunmehr, der Kläger habe für seine Tätigkeit bei der Beklagten einen Bruttolohn in Höhe von 1.733,30 Euro erhalten.
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Der Kläger beantragt zuletzt,
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die Beklagte zu verpflichten, den Kläger für das zwischen den Parteien im Zeitraum vom 02.02.2016 bis 18.03.2016 bestehende Arbeitsverhältnis zur Sozialversicherung im Rahmen eines Bruttoentgeltes in Höhe von 1.733,30 Euro monatlich anzumelden und die entsprechenden Abgaben abzuführen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie macht geltend, es sei streitig, ob zwischen den Beteiligten ein über die Geringfügigkeit hinausgehendes Arbeitsverhältnis bestand. Insofern sei zunächst vereinbart worden, dass der Kläger für maximal 45 Stunden à 10 Euro als Aushilfe tätig werden sollte, um später im Falle der Bewährung in Vollzeit für monatlich 190 Stunden à 12,50 Euro eingestellt zu werden. Zum Abschluss eines schriftlichen Vertrages über die geringfügige Beschäftigung sei es nicht gekommen. Tatsächlich seien entsprechend der mündlichen Vereinbarung für die vom Kläger der Beklagten gemeldeten Stunden für Februar 133,35 Euro netto und im März weitere 288,90 Euro gezahlt worden. Wegen der Ungewissheit des Zugangs der Kündigung und zur Beendigung des Klageverfahrens habe die Beklagte sich auf Vorschlag des Arbeitsgerichts vergleichsweise zur Zahlung weiterer 300 Euro brutto verpflichtet. Dieser Betrag sei vor dem ArbG für März 2016 ausgehend von einer geringfügigen Beschäftigung i.H.v. 450 Euro monatlich ausgehandelt worden. Im Hinblick auf die im Vergleich enthaltene Abgeltungsregelung sei eine Grundlage für die Geltendmachung einer über einen Minijob hinausgehenden Tätigkeit tatsächlich und rechtlich ausgeschlossen.
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Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Akte des Arbeitsgerichts Kaiserslautern (8 Ca 342/16) Bezug genommen. Er war Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Beratung.
Entscheidungsgründe§
I.
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Der Rechtsweg zu den Sozialgerichten ist aufgrund des Beschlusses des Landessozialgerichts (LSG) Rheinland-Pfalz (Beschluss vom 13.08.2018 – L 5 KR 81/18 B –, juris) zulässig. Zwar enthält der Beschluss des LSG, mit dem der Verweisungsbeschluss der Kammer vom 15.02.2018 aufgehoben wurde, keinen in diesem Sinne feststellenden Tenor. Die Kammer geht aber davon aus, dass mit der Entscheidung des LSG zugleich über die Rechtswegzuständigkeit verbindlich entschieden werden sollte und die entsprechende Tenorierung nur versehentlich unterblieben ist. Zur Entscheidung über den zulässigen Rechtsweg war das LSG Rheinland-Pfalz gemäß § 17a Abs. 4 Satz 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) i.V.m. § 172 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) berufen. Der so verstandene Beschluss des LSG ist rechtskräftig und daher hinsichtlich der Rechtswegzuständigkeit für das Sozialgericht in diesem Verfahren bindend (vgl. hingegen den umgekehrten Fall des BAG, Beschluss vom 14.05.2018 - 9 AS 2/18 -, welches zwar eine Feststellung zum vermeintlich zutreffenden Rechtsweg getroffen, den rechtskräftigen Verweisungsbeschluss des Sozialgerichts jedoch nicht aufgehoben hat).
II.
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Die Klage ist mit dem erkennbaren Begehren der Feststellung eines höheren als nur geringfügig vereinbarten monatlichen Arbeitsentgeltes und der hieraus (unstreitig) folgenden Verpflichtung des Arbeitgebers zur Meldung und Beitragsabführung zulässig.
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In der vorliegenden Konstellation handelt es sich nicht lediglich um eine Streitigkeit um die unterbliebene Meldung zur Sozialversicherung nebst Beitragsabführung, die nach der Rechtsprechung des LSG Rheinland-Pfalz bereits unzulässig sein soll (vgl. zuletzt LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20.12.2018 – L 5 KR 261/18 – unter Berufung auf BSG, Urteil vom 26.09.1996 – 12 RK 37/95, wonach die Möglichkeit der Durchführung des Einzugsstellenverfahrens einem Rechtsschutzbedürfnis für einen Streit mit dem Arbeitgeber entgegenstehe, es im Übrigen für einen Anspruch gegenüber dem Arbeitgeber auf Zahlung der Gesamtsozialversicherungsbeiträge aber auch keine gesetzliche Grundlage gebe). Denn der Kläger begehrt von der Beklagten als (ehemaliger) Arbeitgeberin die Bestätigung eines mehr als nur geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses, verbunden mit der hieraus folgenden nachträglichen Anmeldung zur Sozialversicherung und Abführung der entsprechenden Gesamtsozialversicherungsbeiträge. Die Pflicht zur Meldung hat die Beklagte nicht bestritten, sondern ausgehend von einer geringfügigen Beschäftigung den Kläger bei der Minijobzentrale der KBS gemeldet. Streitig zwischen den Beteiligten ist daher lediglich die Höhe des arbeitsvertraglich vereinbarten monatlichen Arbeitslohns, wobei der Kläger mit der Klage nicht die Zahlung eines höheren Lohnes begehrt, sondern erkennbar lediglich die Feststellung des entsprechenden Inhaltes des Arbeitsvertrages, aus dem die entsprechende Meldepflicht folgen würde.
III.
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Die so verstandene Klage ist unbegründet. Der Kläger kann gegenüber der beklagten Arbeitgeberin nicht die Feststellung eines mehr als geringfügig entlohnten Arbeitsverhältnisses beanspruchen.
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