Rechtsprechung / SG Halle / 2015

SG Halle Beschluss vom 13.10.2015 – S 32 AS 3462/15 ER

ECLI:DE:SGHALLE:2015:1013.S32AS3462.15ER.0A

SozialrechtSachsen-AnhaltSozialrecht Sachsen-AnhaltVolltext

Als PDF speichern

Tenor§

Den Antragstellern wird für den ersten Rechtszug Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung unter Beiordnung von Rechtsanwalt We. bewilligt.

Gründe§

1

Prozesskostenhilfe ist zu bewilligen, wenn der Rechtssuchende nicht über die finanziellen Mittel verfügt, um den Rechtsstreit selbst zu finanzieren.

2

Ferner bedarf es einer gewissen Erfolgsaussicht hinsichtlich seines Begehrens.

3

Die Antragsteller sind aus wirtschaftlichen Gründen nicht in der Lage, das Antragsverfahren aus eigenen Mitteln zu führen.

4

Der Antrag bietet auch eine nicht unerhebliche Erfolgsaussicht.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/sg-halle/2015-10-13/s-32-as-3462-15-er#rd_1

Der Antragsteller geht aus nur schwer nachvollziehbaren Erwägungen vom Bestehen einer Einstandsgemeinschaft zwischen der Antragstellerin zu 1) und deren Freund aus. Dabei führt der Antragsgegner selbst aus, dass beide eigene Wohnungen als "Rückzugsmöglichkeit" vorhalten. Ferner sei Herr W., der Freund der Antragstellerin, bemüht, ein freundschaftliches Verhältnis zu ihren Kindern aufzubauen. Insgesamt sei das Zusammenlegen auf ein zukünftig noch engeres Verhältnis ausgelegt.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/sg-halle/2015-10-13/s-32-as-3462-15-er#rd_2

Der Umstand, dass gemeinsam Wäsche gewaschen werde, man sich täglich sehe, z. T. gemeinsam einkaufe und Herr W. mehrfach in der Woche in der Wohnung der Antragsteller nächtige, soll aber genügen, um schon jetzt von einer Lebens- und Einstandsgemeinschaft und damit von einer Bedarfsgemeinschaft i.S.d. § 7Abs. 3 Ziff. 3c SGB II auszugehen.

7

Genau diese Konsequenz ist aber mehr als zweifelhaft:

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/sg-halle/2015-10-13/s-32-as-3462-15-er#rd_3

Die Beweisregel in § 7 Abs. 3a Ziff. 1, wonach bei einem Zusammenleben für die Dauer von mehr als einem Jahr, der Wille füreinander einzustehen, vermutet wird, nimmt Bezug auf zwei wesentliche Kriterien einer Lebensgemeinschaft:

9

Zusammenleben und Dauer der Beziehung.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/sg-halle/2015-10-13/s-32-as-3462-15-er#rd_4

Das Zusammenleben ist lediglich in atypischen Fällen (z. B. Berufspendler) abdingbar, weshalb die Annahme einer Bedarfsgemeinschaft hier schon kaum vertretbar ist.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/sg-halle/2015-10-13/s-32-as-3462-15-er#rd_5

Die Dauer der Beziehung ist deshalb von Bedeutung, weil zwischen einer Beziehung im Stadium der "Verfestigung" und einer bereits gefestigten Beziehung gerade unter dem Aspekt des Einstandswillens zu unterscheiden ist, da dieser Wille gerade eine gefestigte Beziehung kennzeichnet.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/sg-halle/2015-10-13/s-32-as-3462-15-er#rd_6

Insoweit ist zurzeit deshalb bei der Antragstellerin zu 1) und deren Freund noch nicht von einer Lebens- und Einstandsgemeinschaft auszugehen. Ob dies in Zukunft der Fall sein wird, mag sich erweisen.

13

Es ist deshalb Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wobei wegen der schwierigen Sach- und Rechtslage auch die Beiordnung erforderlich ist.