Rechtsprechung / SG Düsseldorf / 2018

SG Düsseldorf Beschluss vom 26.04.2018 – S 18 AS 3549/17

ECLI:DE:SGD:2018:0426.S18AS3549.17.00

SozialrechtNordrhein-WestfalenSozialrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Der Klägerin wird für diesen Rechtszug ab Antragstellung Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt und Rechtsanwalt U-F zu den Bedingungen eines im Bezirk des Sozialgerichts Düsseldorf ansässigen Rechtsanwaltes beigeordnet.

Gründe§

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/sg-duesseldorf/2018-04-26/s-18-as-3549-17#rd_1

In Anbetracht der zur Entscheidung anstehenden Rechts- und Sachfragen erscheint die Vertretung des Klägers durch einen Rechtsanwalt erforderlich; §§ 73 a SGG, 121 II ZPO. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet hinreichende Aussicht auf Erfolg und ist nicht mutwillig. Da der Kläger nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen außerstande ist, die Kosten der Prozessführung zu tragen, war ihm die beantragte Prozesskostenhilfe zu gewähren, §§ 73 a SGG, 114 ZPO.