Rechtsprechung / SG Detmold / 2018
SG Detmold Beschluss vom 12.11.2018 – S 7 R 783/17
ECLI:DE:SGDT:2018:1112.S7R783.17.00
SozialrechtNordrhein-WestfalenSozialrecht Nordrhein-WestfalenVolltext
Tenor§
Die mit Beschluss vom 15.12.2017 erfolgte Prozesskostenhilfebewilligung wird aufgehoben.
Gründe§
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I.
3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/sg-detmold/2018-11-12/s-7-r-783-17#rd_1
Dem Kläger ist mit Beschluss vom 15.12.2017 Prozesskostenhilfe mit monatlich zu zahlenden Raten in Höhe von 20,00 Euro beginnend mit dem 01.03.2018 gewährt worden.
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II.
5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/sg-detmold/2018-11-12/s-7-r-783-17#rd_2
Gemäß § 124 Abs. 1 Nr. 5 Zivilprozessordnung (ZPO) soll das Gericht die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, wenn die Partei länger als drei Monate mit der Zahlung einer Monatsrate oder mit der Zahlung eines sonstigen Betrages im Rückstand ist.
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Der Kläger hat bislang keine Raten gezahlt.