Rechtsprechung / SG Aachen / 2002

SG Aachen Beschluss vom 30.07.2002 – S 10 AL 62/02

ECLI:DE:SGAC:2002:0730.S10AL62.02.00

SozialrechtNordrhein-WestfalenSozialrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Der Streirwert wird auf 1.013,21 EURO festgesetzt.

Gründe§

2

Streitgegenstand des erledigten Hauptsacheverfahrens war die Zahlung einer Winterbau-Umlage in Höhe von 1.981,66 DM (= 1.013,21 EURO).

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/sg-aachen/2002-07-30/s-10-al-62-02#rd_1

Die Höhe der Gerichtsgebühren richtet sich nach dem Wert des Streitgegenstandes (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist (§ 11 Abs. 2 Satz 1 Gerichtskostengesetz). In Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist der Streitwert grundsätzlich nach der sich aus dem Antrag der Klägerin für sie ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen (§ 13 Abs. 1 Satz 1 GKG). Betrifft der Antrag der Klägerin eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt, so ist deren Höhe maßgebend (§ 13 Abs. 2 GKG).

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/sg-aachen/2002-07-30/s-10-al-62-02#rd_2

Die Klägerin hat sich mit ihrer Klage gegen die Zahlung einer Winterbau-Umlage in Höhe von insgesamt 1.981,66 DM (= 1.013,21 EURO) gewandt. Dementsprechend ist der Streitwert in dieser Höhe festzusetzen.