Rechtsprechung / Reichsgericht / I. Zivilsenat / 1897

Reichsgericht Urteil vom 13.11.1897 – I. 237/97

I. Zivilsenat

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Leitsatz

Juteresse des Kommittenten als Grundlage der Interessesorderung des Kommissionärs gegen seinen Kontrahenten.

2. Jutereſſe des Kommittenten als Grundlage der Intereſſeſorderung des Kommiſſionärs gegen ſeinen Kontrahenten.

I. Civilſenat. Urt. v. 13. November 1897 i. S. B. U. Aktien geſellſch. (Kl.) w. Sch. & Co. (Bekl.). Rep. I. 237/97.

I. Landgericht Hamburg. II. Oberlandesgericht daſelbſt.

Gegen eine an ſich anerkannte Forderung der Klägerin wollte die Beklagte aufrechnen mit einer Schadenserſatzforderung, die darauf geſtützt wurde, daß die Klägerin, wie feſtſtand, mit der Lieferung von Uhren, die ſie an die Beklagte verkauft hatte, in Verzug geraten war. In Betracht kamen folgende Beſtellungen von zuſammen 330 Kiſten Uhren:

17./3. 1893: 50 Kiſten, zu liefern ſpäteſtens in 4— 6 Wochen,

20./3. 1 30 I „ I 1 17 * ·

27./3. „: 100 „ „„ 1 * I V I 7 und 100 „„„ „ Ionat ſpäter,

5./4. 1893: 50 „ „„ „ ſpäteſtens in 8 Wochen.

Geliefert hatte die Klägerin erſt in der Zeit von Mitte Juli bis Ende Oktober 1893, und zwar waren eingetroffen in Hamburg:

am 17./7. 1893: 50 Kiſten zum Preiſe von 2587, 20 H1,

„ 8.¾8. „: 30 „ „ „ „ 1552,32 „, ſowie ferner am 5./9., 21./9., 1./10., 28./10., 22./8. je 50 Kiſten zum Preiſe von je 2535,45 .

Die Beklagte berechnet den ihr durch den Lieferungsverzug der Klägerin angeblich entſtandenen Schaden auf 2334, 17 +π. Die für dieſe Berechnung gegebene thatſächliche Begründung war urſprünglich folgende: die verklagte Firma ſei nicht nur in Hamburg, ſondern auch in verſchiedenen überſeeiſchen Plätzen, ſo namentlich in Shanghai und Hongkong, anſäſſig. Sie kaufe alle für China beſtimmten Waren nur ein auf Grund feſter Vorverkäufe in China und traſſiere dann in Höhe der von ihr ihren Lieferanten zu zahlenden Beträge auf ihre Häuſer in China, jedoch natürlich nicht in deutſcher Währung, ſondern ö in Taels. Dieſe ihre Tratten übergebe ſie gleichzeitig mit den Konnoſſementen einer hamburgiſchen Bank, von der ſie den Gegenwert in deutſchem Gelde erhalte. Nun ſichere ſich die Beklagte alsbald nach Abſchluß ihrer Einkaufsgeſchäfte für die Zeit, zu der ſie die Lieferungen zu erwarten habe, bei der Bank einen beſtimmten Kurs. Im vorliegenden Falle habe ſie ſich bis Juni einſchließlich einen Kurs von 371½ 1 für 100 Taels geſichert, während ſie für die Monate Juli, Auguſt ꝛc einen beſtimmten Kurs nicht habe decken können, ſodaß ſie für die verſpäteten Lieferungen der Klägerin zum Tageskurſe habe traſſieren müſſen. Nach einer von der Beklagten überreichten Zuſammenſtellung ſollen die in Betracht kommenden Tageskurſe, als welche Beklagte die Kurſe derjenigen Tage hinſtellt, an denen die Lieferungen der Klägerin in Hamburg angekommen ſind, geweſen ſein: 329, 321, 325 ½, 328 ½, 328 ½, 322 und 325.

Dieſe Begründung wurde von der Beklagten ſpäter dahin modifiziert: ſie habe, um den ihr durch den Verzug der Klägerin entſtehenden Schaden möglichſt zu mindern, nicht in Taels, ſondern in & traſſiert, indem ſie auf ein Steigen des Taelskurſes gehofft habe. Der Taels kurs ſei aber ſtets weiter geſunken, und daher ihre Spekulation eine verfehlte geweſen; der Schade habe ſich noch vergrößert. Selbſtverſtändlich werde dieſes Plus der Klägerin nicht zur Laſt gelegt; ſie mache dieſe nur verantwortlich für die Differenz zwiſchen dem Tageskurſe der Taels zur Zeit der Anlieferung der Waren in Hamburg und dem Taelskurſe, zu dem bei rechtzeitiger Lieferung hätte traſſiert werden können. In letzterer Beziehung hat Beklagte noch behauptet, daß auch abgeſehen von ihrem mit der Bank getroffenen Abkommen ein Kurs von 371½ bis zum 10. Juni 1893 jederzeit erhältlich geweſen ſei. Nach einer ferneren Zuſammenſtellung der Beklagten iſt traſſiert worden über den Fakturenwert der am 17./7. 1893 eingetroff. Sendung a. 24./7. 1893 in Höhev. 133.10. 3,

I 8/8. 7. 57 U 15./8. t , „in 80. 3. 2, — 1 22./8. 7 77 7 7./9. / „ „ Vn 180.18. 9, 1 5.½/9. 7 7„ 7„ I 18./9. ) „ „ VI „131.12. 4, 5. 21./0. 7. I I 7. 29./9. u 130. 8. 8, „ 1./10.„ „ „ „ 9./10. „ „ „ „„ 130. 13. 11, 03 28./10. 77 7 7 1 7./11. „ „ „ „„30. 7. —.

Die Klägerin ſtellte nicht in Abrede, daß die Beklagte als Einkaufskommiſſionärin ihres Hauſes in China die von dieſem beorderten Waren in Deutſchland einkaufe und in Höhe des Einkaufspreiſes auf das China⸗Haus, und zwar in Taels, traſſiere, ſowie daß ſie dieſe Tratten unter gleichzeitiger Ubergabe der Konnoſſemente bei einer hamburgiſchen Bank diskontiere und dafür den Gegenwert in deutſchem Gelde erhalte. Im übrigen beſtritt die Klägerin die von der Beklagten zur Begründung ihrer Schadensberechnung gemachten Anführungen. Sie ſtellte außerdem verſchiedene Gegenbehauptungen auf, die von der Beklagten beſtritten wurden.

Das Oberlandesgericht erachtete für dargethan, daß der Beklagten durch den Verzug der Klägerin ein Schade von 2302, 12 % erwachſen ſei.

Auf die Reviſion der Klägerin iſt das Berufungsurteil aufgehoben, und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwieſen, aus folgenden ö

Gründen:

„I. Die Beklagte kauft als Einkaufskommiſſionärin ihres ChinaHauſes die von dieſem beſtellten Waren in Deutſchland ein. Die regelmäßige weitere Geſchäftsbehandlung iſt unſtreitig die, daß die Beklagte in Höhe des in Deutſchland zu zahlenden Einkaufspreiſes auf das China⸗Haus in Taels traſſiert und die Tratten an eine hamburgiſche Bank diskontiert. Die Beklagte bemißt mithin unter Berückſichtigung des Taelskurſes die Taelſummen, auf welche die Wechſel lauten, ſo hoch, daß ſie bei der Diskontierung ſo viel in deutſchem Gelde erhält, als ſie an ihre Verkäufer in Deutſchland zu zahlen hat. Im vorliegenden Falle hat die Beklagte nicht in Taels, ſondern in traſſiert, aber unter Berückſichtigung des ⸗Kurſes in Höhe von ſo viel &, daß die bei der Diskontierung der Wechſel ihr in Mark gezahlten Gegenwerte gleich waren den von ihr an die

Klägerin für die gelieferten Uhren zu entrichtenden Kaufpreiſen.

Demgemäß fordert die Beklagte Erſatz nicht für einen ihr in Hamburg, ſondern für einen dem China-Hauſe in China entſtandenen, bei der Einlöſung der Wechſel in die Erſcheinung getretenen Schaden, und den Erſatz eines ſolchen Schadens kann ſie, auch wenn das China⸗Haus nicht in dem Verhältniſſe einer bloßen Zweigniederlaſſung zu ihr ſteht, deshalb fordern, weil, wie das Berufungsgericht 46. Kommiſſionsgeſchäft. Verzug. Compens. Iucri cum damno. 17⁵ zutreffend bemerkt, der Kommiſſionär im Falle einer von ſeinem Gegenkontrahenten ausgehenden Vertragsverletzung befugt iſt, ſeiner Schadenserſatzforderung das Intereſſe ſeines Kommittenten zu Grunde zu legen.“

2. Auf Grund einer nicht zu beanſtandenden Würdigung der Beweisergebniſſe hat nun das Berufungsgericht feſtgeſtellt, daß die Beklagte im Falle rechtzeitiger Lieferung der Uhren zum Kurſe von 371½ für 100 Taels hätte traſſieren können, und andererſeits, daß die nach dem Empfange der Lieferungen von der Beklagten thatſächlich gezogenen Wechſel von dem China⸗Hauſe eingelöſt worden ſind zu Taelskurſen, die zwiſchen 329 und 276 betragen haben. Hiernach hat das China⸗Haus dadurch einen Verluſt erlitten, daß es zur Einlöſung der Wechſel höhere Taelſummen hat aufwenden müſſen, als bei der früheren Traſſierung aufzuwenden geweſen wären. Was die Reviſionsklägerin hiergegen geltend macht, iſt nicht ſtichhaltig. Sie meint, wenn jemand heute 4 Stücke Geld hergebe, deren Kurs 3 ſtehe, ſo gebe er keinen Pfennig mehr, als wenn er geſtern 3 ſolche Stücke zum Kurswerte von 4 hingegeben hätte. Richtig iſt daran nur, daß der Zahlende heute an Geldwert nicht mehr giebt, als er geſtern gegeben haben würde. Aber er würde, wenn er dieſen Geldwert geſtern mit 3 Stücken Geld bezahlt hätte, anſtatt ihn heute mit 4 Stücken zu bezahlen, noch 1 Stück mehr im Vermögen haben. Dies giebt er heute mehr, als er geſtern gegeben haben würde.

Unrichtig iſt die ferner von der Reviſionsklägerin, wie ſchon vom Landgerichte, vertretene Anſicht, daß ſie den etwaigen Verluſt nicht zu erſetzen habe, weil von der Beklagten nicht in Taels, ſondern in traſſiert worden ſei, und es deshalb an dem Kauſalzuſammenhange zwiſchen dem Verluſte und dem Lieferungsverzuge der Klägerin fehle. Den Verluſt, den das China⸗Haus bei der Einlöſung der in E gezogenen Wechſel erlitten hat, würde es nicht erlitten haben, wenn die Klägerin rechtzeitig geliefert, und dann die Beklagte, wie ſonſt, in Taels traſſiert hätte. Es kann daher nicht beſtritten werden, daß der Verluſt eine Folge des Lieferungsverzuges der Klägerin iſt. Ein ö wenden kann die Klägerin nur — was die Beklagte gegen ſich gelten läßt —, daß die Beklagte ſelbſt den Verluſt inſoweit zu tragen habe, als ſie ihn durch Traſſierung zum Tageskurſe in Taels hätte ab 1Bgl. unten Nr. 50 S. 187. D. R. wenden können. Inſoweit als er hierdurch nicht abwendbar war, bleibt der Verluſt ein lediglich von der Klägerin verurſachter.

3. Es fragt ſich aber, ob nicht der dem China⸗Hauſe entſtandene Verluſt mit der Wirkung wieder ausgeglichen worden iſt, daß die Klägerin von der Erſatzpflicht frei bleibt. Klar iſt, daß eine Ausgleichung nicht erfolgt iſt, wenn die Uhren zu beſtimmten Taelſummen vorverkauft waren, und dieſe Vorverkäufe mit den beſtimmt vereinbarten Kaufpreiſen auch zur Ausführung gekommen ſind. Sie kann aber

ganz oder zum Teil erfolgt ſein, wenn das China⸗Haus in der Weiterveräußerung freie Hand hatte. Eine völlige Ausgleichung trat in dieſem Falle dann ein, wenn bei den nach der wirklichen Ankunft der Waren in China vorgenommenen Weiterverkäufen das Verhältnis zwiſchen dem Verkaufserlöſe und den auf die Wechſel gezahlten Beträgen für das China⸗Haus nicht ungünſtiger war, als es bei den Weiterverkäufen nach rechtzeitiger Ankunft der Waren geweſen ſein würde. Die von der Beklagten in der Reviſionsinſtanz verſuchte Ausführung, daß die Erſatzpflicht der Klägerin nicht davon berührt ö werde, ob und inwieweit etwa eine ſolche Ausgleichung ſtattgefunden habe, widerſpricht einem als feſtſtehend anzuſehenden Rechtsgrundſatz. Iſt durch eine und dieſelbe, zum Schadenserſatze verpflichtende Thatſache für den angeblich Beſchädigten nicht nur ein Nachteil, ſondern auch ein Vorteil entſtanden, dann iſt Schade nur das, was nach Abzug des Vorteiles übrig bleibt, und kein Schade erwachſen, wenn der Vorteil den Nachteil überwiegt. Vgl. Mommſen, Zur Lehre vom Intereſſe S. 191 flg.; Seuffert, Archiv Bd. 10 Nr. 257 (Oberappellationsgericht Lübeck); ebenda Bd. 34 Nr. 23 (Reichsoberhandelsgericht). ö Hat alſo der Lieferungsverzug der Klägerin neben dem dargelegten Verluſte auch das zur Folge gehabt, daß das China⸗Haus der Beklagten in Bezug auf den Weiterverkauf der gelieferten Waren in eine günſtigere Lage verſetzt wurde, als in welcher es ſich ohne den Verzug befunden haben würde, ſo darf dies nicht unberückſichtigt bleiben.

4. Das Berufungsgericht hat die Frage einer etwaigen Wiederausgleichung des Verluſtes nicht unerörtert gelaſſen, hält jedoch ihre Beantwortung in erſter Linie deshalb für unnötig, weil es als erwieſen anſieht, daß feſte Vorverkäufe abgeſchloſſen worden ſeien. Dieſe auf die erſte Ausſage des Zeugen Cl. ſich ſtützende Feſtſtellung mag unbedenklich ſein. Das Berufungsgericht hätte es aber nicht unterlaſſen dürfen, unter Anwendung des § 130 C. P.O. auf eine Feſtſtellung des Sachverhältniſſes in der Richtung hinzuwirken, ob denn die etwa abgeſchloſſenen Vorverkäufe auch realiſiert worden ſind. Die Zweifel, zu denen in dieſer Beziehung ſchon die Sachlage an und für ſich Veranlaſſung giebt, werden erheblich verſtärkt durch die zweite Ausſage des Zeugen Cl.; denn wenn dieſer bekundet, daß infolge des Verzuges der Klägerin die auf ihre Lieferungen ſich beziehenden Tratten ſämtlich auf 90 Tage Sicht geſtellt worden ſeien, und erläuternd dazu bemerkt, daß die Wahl zwiſchen 90⸗Tage⸗ und 60⸗TageSichtwechſeln ſich nach dem präſumtiven Abſatze der Ware richte, ſo läßt dies darauf ſchließen, daß der Abſatz der von der Klägerin gelieferten Uhren nicht als ein bereits geſicherter angeſehen wurde. Außerdem hat die Klägerin geltend gemacht, daß, falls thatſächlich Vorverkäufe in China abgeſchloſſen geweſen ſein ſollten, dieſe auch die allgemein dort übliche Bedingung eines Rücktrittsrechtes für den Verkäufer im Falle eines Kursrückganges enthalten haben würden. Mit Unrecht bezeichnet das Berufungsgericht dieſes Vorbringen als zu unbeſtimmt. Die hypothetiſche Form iſt erklärlich, weil die Klägerin zunächſt beſtreitet, daß Vorverkäufe abgeſchloſſen worden ſeien. Und wenn das Berufungsgericht es ferner für ausgeſchloſſen erachtet, daß die chineſiſchen Händler einer Vertragsbedingung, wie ſie die Klägerin unterſtelle, zugeſtimmt haben ſollten, ſo fehlt es dafür an einer zulänglichen Begründung, die höchſtens dann als vorliegend angeſehen werden könnte, wenn ſie, was nicht der Fall iſt, der Feſtſtellung beſtimmter, mit dem Vorbringen der Klägerin nicht in Einklang ſtehender Gewohnheiten des chineſiſchen Handels entnommen wäre.

Unklar und nicht frei von Widerſprüchen iſt dagegen allerdings, was die Klägerin im übrigen bezüglich einer etwaigen Wiedereinbringung des durch den Rückgang des Taelskurſes herbeigeführten Verluſtes behauptet und unter Beweis geſtellt hat. Auch hier aber wäre es Sache des Berufungsgerichtes geweſen, in Gemäßheit des § 130 C. P. O. zu verfahren. Das angefochtene Urteil iſt daher aufzuheben, und die Sache zur Verhandlung und Entſcheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweiſen. Notwendig iſt dies aber auch noch aus einem anderen Grunde.

E. d. R.G. Entſch. in Civill. XL.. 12

5. Für die Begrenzung der geltend gemachten Schadenserſatzforderung iſt neben der Höhe der thatſächlich eingetretenen Verluſte entſcheidend die Differenz zwiſchen dem Taelskurſe von 371½, zu dem die Beklagte bei rechtzeitiger Lieferung der Waren hätte traſſieren können, und denjenigen Taelskurſen, zu denen ſie hätte traſſieren müſſen, wenn ſie nach der thatſächlichen Ankunft der Waren in Hamburg, anſtatt in Pfund Sterling, in Taels traſſiert hätte. Feſt ſteht, daß nicht ſchon an den Tagen der Ankunft der Waren in Hamburg traſſiert werden konnte, weil mit der Übergabe der Konnoſſemente traſſiert

wurde, und die Verladung in die Schiffe nicht ſofort nach dem Eintreffen der Waren mit der Bahn zu ermöglichen war. Feſtgeſtellt werden mußte daher, welchen Kurs Taels, oder vielmehr, da der erwähnte Kurs von 371½ ſich auf 60⸗Tage⸗Sichtwechſel in Taels bezog, welchen Kurs ſolche Taelswechſel an den Tagen hatten, an welchen die Beklagte nach dem Geſchäftsgange traſſieren konnte und auch thatſächlich erſt (in Pfund Sterling) traſſiert hat. Dieſe Feſtſtellung hat aber das Berufungsgericht nicht getroffen, und es fehlt auch an der dafür erforderlichen Beweiserhebung. Der Zeuge M. hat ſich nur über die Kurſe geäußert, zu denen die von der Beklagten gezogenen Wechſel in China eingelöſt worden ſind, und der Sachverſtändige B. zunächſt nur Auskunft darüber gegeben, welchen Kurs Taelswechſel auf 90 Tage Sicht an den Tagen hatten, als die Waren in Hamburg angekommen waren. Eine ſpätere gutachtliche Erklärung desſelben Sachverſtändigen hat ebenfalls nur die Kurſe von 90⸗Tage⸗Sichtwechſeln ö in Taels zum Gegenſtande, und enthält unter anderem die Bemerkung, daß die Kurſe dieſer Wechſel vom 7. Juli bis 7. November 1893 faſt ohne Unterbrechung geſunken ſeien. Ungewiß bleibt danach, ob nicht ö dieſe Wechſel und mithin auch die 60⸗Tage⸗Sichtwechſel an den Tagen, an welchen Beklagte traſſiert hat, einen höheren Kurs hatten, als an den Tagen der Ankunft der Waren in Hamburg.“. 47. Kann ein Ausländer im Inlande einen gewerblichen Rechtsſchutz in Auſpruch nehmen, der ihm in ſeinem Heimatsſtaate nicht zur Seite ſtehtꝰ IJ. Civilſenat. Urt. v. 13. November 1897 i. S. Liebig Extract of Meat Comp. Lim. (Kl.) u. Frhr. v. L. (Nebeninterv.) w. O. (Bekl.). Rep. I. 188/97. I. Landgericht Hamburg. II. Oberlandesgericht daſelbſt. ö Die Entſcheidung iſt oben unter „Reichsrecht“ Nr. 19 S. 61 abgedruckt. 48. 1. Kann gegen den Anſpruch des unehelichen Kindes auf Alimentation und gegen den Anſpruch der Mutter auf Tauf⸗, Entbindungs⸗ und Sechswochenkoſten der Einwand erhoben werden, daß die Mutter innerhalb der Konzeptionszeit des Kindes mit anderen Männern den Beiſchlaf vollzogen habe?