Gründe§
Der Antrag des Klägers, der insgesamt sinngemäß als isolierter Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen noch zu stellenden Antrag auf Zulassung der Berufung auszulegen ist, hat keinen Erfolg. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
In einem Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen noch zu stellenden Antrag auf Zulassung der Berufung muss der nicht anwaltlich vertretene Kläger die hinreichende Erfolgsaussicht des Rechtsmittels innerhalb der für die Begründung des Zulassungsantrags geltenden Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO so weit darlegen, wie dies ohne anwaltlichen Beistand möglich und zumutbar ist. Erforderlich ist, dass sich aus der Begründung des Prozesskostenhilfeantrags das Vorliegen eines Zulassungsgrunds nach § 124 Abs. 2 VwGO in groben Zügen erkennen lässt.
Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 2. November 2023 - 5 PKH 4.23 -, juris, Rn. 4, vom 20. März 2023 - 10 PKH 1.22 -, juris, Rn. 5, und vom 11. Februar 2015 - 5 PKH 12.15 D -, juris, Rn. 2; OVG NRW, Beschluss vom 22. September 2025 - 5 A 2175/25 -, juris, Rn. 2 f. m. w. N.
Daran fehlt es hier. Das Vorbringen des Klägers lässt nicht ansatzweise einen Vortrag erkennen, nach dem das Vorliegen eines Zulassungsgrundes nach § 124 Abs. 2 VwGO ernsthaft in Betracht kommen könnte.
1. Ernstliche Zweifel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind gegeben, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird. Sie sind (nur) begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt.
Vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 18. März 2022 - 2 BvR 1232/20 -, NVwZ 2022, 789, juris, Rn. 23; VerfGH NRW, Beschluss vom 13. Oktober 2020 -VerfGH 82/20.VB-2 -, juris, Rn. 19; OVG NRW, Beschluss vom 29. Januar 2026 - 5 A 1865/22 -, juris, Rn. 5.
Hiervon ausgehend lässt das Antragsvorbringen des Klägers nicht ansatzweise ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils erkennen.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage des Klägers mit dem Antrag,
den Bescheid der Beklagten vom 30. Mai 2022 aufzuheben,
mit der Begründung abgewiesen, die mit dem angefochtenen Bescheid erfolgte Festsetzung der Ersatzvornahme finde ihre Rechtsgrundlage in §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 1, 58, 59 Abs. 1 Satz 1, 63 und 64 VwVG NRW. Mit Ordnungsverfügung vom 19. Januar 2022 habe die Beklagte dem Kläger sofort vollziehbar aufgegeben, bis zum 9. Februar 2022 die Fenster- und Türöffnungen im Erdgeschoss des Gebäudes auf dem Grundstück R.-straße 18 in B. (Westfalen) so zu verschließen, dass Unbefugte nicht in die Gebäude eindringen können. Auf die Rechtmäßigkeit der Sicherungsanordnung - an der die Kammer keinen Zweifel habe - komme es im Rahmen der Verwaltungsvollstreckung nicht an, weil Vollstreckungsmaßnahmen nach § 55 Abs. 1 VwVG NRW lediglich einen wirksamen - unanfechtbaren oder sofort vollziehbaren - Grundverwaltungsakt voraussetzten. Schon deshalb könne der Kläger mit seinen die Frage der Rechtmäßigkeit der Sicherungsanordnung betreffenden Einwendungen nicht mehr gehört werden. Tragfähige Anhaltspunkte dafür, dass die Sicherungsandrohung nach § 44 VwVfG NRW nichtig sein könnte, seien weder substantiiert vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. Die Ersatzvornahme habe die Beklagte ordnungsgemäß angedroht. Nachdem der Kläger der Sicherungsanordnung nicht nachgekommen sei, habe die Festsetzung der Ersatzvorname erfolgen können. Ermessensfehler seien nicht ersichtlich.
Diese tatsächliche und rechtliche Bewertung des Verwaltungsgerichts zieht der Kläger mit seiner Antragsschrift nicht in Zweifel. Seine Ausführungen betreffen im Kern die Rechtmäßigkeit der Sicherungsanordnung vom 19. Januar 2022 (siehe hierzu Senatsbeschluss gleichen Rubrums vom heutigen Tag - 5 A 415/24). Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, kommt es für die Rechtmäßigkeit der Ersatzvorname aber nicht auf die Rechtmäßigkeit der vollziehbaren Grundverfügung an. Einwendungen gegen deren Rechtmäßigkeit können im Vollstreckungsverfahren nicht erhoben werden. Sie müssen unmittelbar gegen die Grundverfügung geltend gemacht werden.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2004 - 1 C 30.03 -, BVerwGE 122, 293, juris, Rn. 15; OVG NRW, Urteil vom 9. Februar 2012 - 5 A 2152/10 -, juris, Rn. 21 f. m. w. N., und Beschluss vom 26. April 2023 - 5 B 1087/22 -, juris, Rn. 6 f.
Der sinngemäße Einwand des Klägers, die Sicherungsanordnung sei nicht vollziehbar gewesen, weil er dagegen Anfechtungsklage erhoben habe, greift nicht durch. Gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO entfällt die aufschiebende Wirkung der Klage in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung des Verwaltungsakts angeordnet wird. Dies war hier der Fall. Der Beklagte hat neben der Sicherungsanordnung zugleich deren sofortige Vollziehung angeordnet (Nr. 2 des Bescheids vom 19. Januar 2022).
Das Antragsvorbringen lässt auch nicht erkennen, dass entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts die Voraussetzungen für die Nichtigkeit der Grundverfügung nach § 44 VwVfG NRW vorliegen könnten. Danach ist ein Verwaltungsakt nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist. Der einem Verwaltungsakt anhaftende Fehler muss diesen schlechterdings unerträglich, d. h. mit tragenden Verfassungsprinzipien oder der Rechtsordnung immanenten wesentlichen Wertvorstellungen unvereinbar erscheinen lassen, wobei der Fehler für einen verständigen Bürger offensichtlich sein muss. Ob ein solcher besonders schwerwiegender Fehler vorliegt, hängt von einer tatsächlichen Würdigung der Umstände des Einzelfalls ab.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Juni 2022 - 10 B 16.21 -, juris, Rn. 5 m. w. N.
Einen solchen schwerwiegenden und offenkundigen Fehler zeigt der Kläger nicht ansatzweise auf, sondern belässt es bei dem Einwand, auch eine Häufung von materiellen Rechtsfehlern führe nach der „stRspr der obersten Bundesgerichte“ zur Nichtigkeit des Verwaltungsakts.
2. Aus der Antragsschrift ergibt sich nicht, dass die vom Kläger lediglich benannten Zulassungsgründe der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO), der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) oder der Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) vorliegen.
3. Die Antragsbegründung lässt ferner keinen der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegenden Verfahrensmangel erkennen, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).
Soweit der Kläger sinngemäß beanstandet, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht seine Anträge auf Gewährung eines Schriftsatznachlasses abgelehnt, ist keine Gehörsverletzung aufgezeigt. Aus der Antragsbegründung lässt sich schon nicht erkennen, welche Umstände in einem solchen Schriftsatz vorgetragen worden wären, die das Verwaltungsgericht nicht berücksichtigt hat.
Der Vortrag des Klägers, es handele sich um eine Überraschungsentscheidung, weil ihm die Meldungen vom 4. Juni 2021 und 25. Oktober 2021 nicht bekanntgegeben seien und ihm das Schreiben der Kreispolizeibehörde S. vom 23. Januar 2024 mit einem Hinweis über einen Einsatz am 9. November 2021 vorenthalten worden sei, greift nicht durch. Eine unzulässige Überraschungsentscheidung liegt nur vor, wenn das Gericht, das auf den Inhalt der beabsichtigten Entscheidung regelmäßig nicht vorab hinweisen muss, auf eine rechtliche Sichtweise oder auf eine bestimmte Bewertung des Sachverhalts abstellt, mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen nicht zu rechnen braucht.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 2017 - 6 B 52.17 -, juris, Rn. 6 m. w. N.
Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist dem Vorbringen des Klägers nicht zu entnehmen. Sie liegen auch nicht vor: Die Meldung vom 4. Juni 2021 war Bestandteil der dem Verwaltungsgericht 2022 übersandten Verwaltungsvorgänge. Die Meldung vom 25. Oktober 2021 findet erstmalig Erwähnung in der Antragsschrift des Klägers vom 12. Februar 2024, das Verwaltungsgericht stützt seine Entscheidung hierauf nicht. Das Schreiben der Kreispolizeibehörde S. vom 23. Januar 2024 hat der Kläger schließlich in der mündlichen Verhandlung am 24. Januar 2024 in Augenschein genommen.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).