Rechtsprechung / OVG NRW / 2025

OVG NRW Beschluss vom 30.10.2025 – 4 E 637/25

ECLI:DE:OVGNRW:2025:1030.4E637.25.00

VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Streitwertfestsetzung in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 15.8.2025 wird zurückgewiesen.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

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G r ü n d e :

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2025-10-30/4-e-637-25#rd_1

Die Beschwerde, über die gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Berichterstatter als Einzelrichter entscheidet, ist unbegründet.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2025-10-30/4-e-637-25#rd_2

Die angegriffene Streitwertfestsetzung entspricht den gesetzlichen Vorgaben. Gemäß § 52 Abs. 3 GKG ist für den Streitwert die Höhe einer bezifferten Geldleistung maßgebend, wenn der Antrag des Klägers eine solche oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt betrifft.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2025-10-30/4-e-637-25#rd_3

Das ist hier der Fall. Die Klägerin hat in ihrer Klageschrift vom 1.8.2024 Klage gegen den Feststellungs- und Erstattungsbescheids des Beklagten vom 1.7.2024 (Az. N01) erhoben und dessen Aufhebung begehrt. In diesem Bescheid hat der Beklagte u. a. den zu erstattenden Betrag auf 9.000,00 Euro festgesetzt. Eine Beschränkung des Streitgegenstands auf den kalkulatorischen Unternehmerlohn ist dem erstinstanzlichen Vorbringen der Klägerin nicht zu entnehmen.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2025-10-30/4-e-637-25#rd_4

Eine Herabsetzung des Streitwerts ist auch nicht deshalb gerechtfertigt, weil die Klägerin bereits in ihrer Klageschrift mitgeteilt hat, die erhobene Klage sei – auch der Eile wegen – nur vorläufig und es sei denkbar, dass sie zurückgenommen werde. Maßgeblich für die Festsetzung des Streitwerts ist gemäß § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG allein der Klageantrag, nicht ob die Klage vorbehaltlos aufrechterhalten werden soll.

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Die Nebenentscheidungen folgen aus § 68 Abs. 3 GKG.

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Dieser Beschluss ist gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.