Rechtsprechung / OVG NRW / 2024

OVG NRW Beschluss vom 29.05.2024 – 12 E 311/24

ECLI:DE:OVGNRW:2024:0529.12E311.24.00

VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

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G r ü n d e

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2024-05-29/12-e-311-24#rd_1

Die gemäß § 33 Abs. 3 Satz 1 RVG statthafte Beschwerde des Klägers, über die gemäß § 33 Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 2 RVG die Berichterstatterin als Einzelrichterin entscheidet, ist zwar zulässig, insbesondere unterliegt sie keinem Vertretungszwang,

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2024-05-29/12-e-311-24#rd_2

vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 16. März 2011 - 12 E 201/11 - (n.v.) und vom 12. Januar 2010 - 12 E 1378/09 -, juris Rn. 2 f., m. w. N.; zur Streitwertbeschwerde: OVG NRW, Beschluss vom 9. September 2008 - 5 E 1093/08 -, juris Rn. 4 ff.,

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aber nicht begründet.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2024-05-29/12-e-311-24#rd_3

Das Verwaltungsgericht hat den Gegenstandswert für das erstinstanzliche Klageverfahren gemäß § 33 Abs. 1, § 23 Abs. 1 RVG i. V. m. § 52 Abs. 1 und 3 GKG zutreffend auf 5.700,00 Euro festgesetzt.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2024-05-29/12-e-311-24#rd_4

Begehrt ein Kläger die Gewährung laufender Leistungen im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe, bemisst sich der Gegenstandswert in der Regel nach deren Jahreswert, wenn nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistung - wie hier - geringer ist. Dies entspricht den im Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 enthaltenen Empfehlungen, wonach bei laufenden Leistungen im Kinder- und Jugendhilferecht der Wert der streitigen Leistung, höchstens ein Jahresbetrag anzusetzen ist (Nr. 21.1).

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2024-05-29/12-e-311-24#rd_5

St. Rspr. des Senats, vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 23. September 2019 - 12 E 165/19 -, juris Rn. 5, vom 11. Februar 2019 - 12 E 1033/18 -, juris Rn. 3, und vom 23. Oktober 2014 - 12 E 1135/14 -, juris Rn. 3 f., m. w. N.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2024-05-29/12-e-311-24#rd_6

Hiervon ausgehend hat das Verwaltungsgericht zutreffend den Wert der streitigen Geldleistung in Form der von dem Kläger begehrten Kostenübernahme für den Besuch der K.-Privatschule ab Beginn des Schuljahres 2017/2018 bis zum Eintritt seiner Volljährigkeit im Januar 2018 (6 Monate x 950,00 Euro) zugrunde gelegt und sich dabei an den Angaben der Beklagten im Schriftsatz vom 3. Januar 2024 zur Höhe der monatlichen Privatschulkosten orientiert. Diese Vorgehensweise steht in Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 33 Abs. 9 RVG.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar, vgl. § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG.