Rechtsprechung / OVG NRW / 2022

OVG NRW Beschluss vom 27.07.2022 – 7 B 774/22

ECLI:DE:OVGNRW:2022:0727.7B774.22.00

VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

2 zitierte Normen Als PDF speichern

Tenor§

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstands wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 10.000 € festgesetzt.

1

G r ü n d e:

2

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2022-07-27/7-b-774-22#rd_1

Das Verwaltungsgericht hat den sinngemäß gestellten Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Verfügung vom 8.4.2022/ 11.12.2021 abgelehnt und zur Begründung ausgeführt: Die Untersagung sei voraussichtlich rechtmäßig. Die Nutzung der baulichen Anlage auf dem Grundstück mit der Lagebezeichnung N.-straße 10 bzw. 42 in L. als Gastronomiebetrieb mit Außengastronomie erweise sich insgesamt als formell illegal; ein auf diese genehmigungsbedürftige Nutzung bezogener Bauantrag sei mit bestandskräftigem Bescheid vom 29.9.2015 abgelehnt worden. Das Beschwerdevorbringen führt nicht zur Änderung dieser Entscheidung.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2022-07-27/7-b-774-22#rd_2

Aus den vom Verwaltungsgericht aufgezeigten Gründen genügt die Anordnung der sofortigen Vollziehung - entgegen der Meinung der Antragstellerin - den maßgeblichen Begründungsanforderungen (vgl. § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO).

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2022-07-27/7-b-774-22#rd_3

Soweit die Antragstellerin fehlende Ermittlungen zur Standsicherheit bzw. zum Brandschutz und das Fehlen einer Gefahrenlage geltend macht, geht dies an den Feststellungen des Verwaltungsgerichts zur formellen Illegalität der von der Verfügung erfassten Nutzungen vorbei. Die Verfügung der Antragsgegnerin ist allein auf die formelle Illegalität der in Rede stehenden Nutzungen bzw. Bautätigkeit gestützt.

6

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

7

Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.

8

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.