Rechtsprechung / OVG NRW / 2018

OVG NRW Beschluss vom 07.12.2018 – 12 A 1402/17

ECLI:DE:OVGNRW:2018:1207.12A1402.17.00

VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

1 zitierte Normen Als PDF speichern

Tenor§

Die Berufung wird gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils zugelassen. Das Zulassungsvorbringen stellt die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, interkommunaler Kostenausgleich für die gemeindeübergreifende Betreuung von Kindern gemäß § 21d KiBiZ könne nicht rückwirkend beansprucht werden, sondern entstehe erst ab seiner Geltendmachung, durchgreifend in Frage.

Die Kostenverteilung bleibt der Endentscheidung im Berufungsverfahren vorbehalten.

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2018-12-07/12-a-1402-17#rd_2

Die Berufung wird gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils zugelassen. Das Zulassungsvorbringen stellt die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, interkommunaler Kostenausgleich für die gemeindeübergreifende Betreuung von Kindern gemäß § 21d KiBiZ könne nicht rückwirkend beansprucht werden, sondern entstehe erst ab seiner Geltendmachung, durchgreifend in Frage.

2

Die Kostenverteilung bleibt der Endentscheidung im Berufungsverfahren vorbehalten.