Rechtsprechung / OVG NRW / 2017

OVG NRW Beschluss vom 12.09.2017 – 4 A 2404/15.A

ECLI:DE:OVGNRW:2017:0912.4A2404.15A.00

VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Auf den Antrag des Klägers wird die Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 11.9.2015 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Münster zugelassen.

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Die Berufung ist gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO zuzulassen.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2017-09-12/4-a-2404-15-a#rd_2

Das Verwaltungsgericht hat die für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zentrale Frage, ob eine öffentliche Glaubensbetätigung verpflichtender Bestandteil der religiösen Identität des Klägers ist, nicht geprüft, obwohl sie nach dem bisherigen Prozessverlauf den Kern des klägerischen Vorbringens berührt.