Rechtsprechung / OVG NRW / 2017

OVG NRW Beschluss vom 21.03.2017 – 4 E 238/17

ECLI:DE:OVGNRW:2017:0321.4E238.17.00

VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Die Beschwerde des Vollstreckungsschuldners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 22.2.2017 wird verworfen.

Der Vollstreckungsschuldner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

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G r ü n d e :

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2017-03-21/4-e-238-17#rd_1

Die Beschwerde ist unzulässig, weil der Vollstreckungsschuldner entgegen § 67 Abs. 4 i. V. m. Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) nicht durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten ist. Das Vertretungserfordernis gilt bereits für die Einlegung der Beschwerde (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 2 VwGO). Darauf ist der Vollstreckungsschuldner in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses hingewiesen worden.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

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Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.