Rechtsprechung / OVG NRW / 2015

OVG NRW Beschluss vom 19.06.2015 – 12 A 1033/14

ECLI:DE:OVGNRW:2015:0619.12A1033.14.00

VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Die Berufung der Klägerin wird zugelassen.

Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung im Berufungsverfahren vorbehalten.

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G r ü n d e :

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2015-06-19/12-a-1033-14#rd_1

Die Berufungszulassung beruht auf § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO. Das Zulassungsvorbringen begründet besondere Schwierigkeiten (deren Geltendmachung von der Geltendmachung ernstlicher Zweifel i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO regelmäßig konkludent umfasst ist) in Bezug auf die Frage, ob das im Eigentum der Klägerin und ihres Ehemannes stehende Hausgrundstück mit der Anschrift T.-------straße 13,

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2015-06-19/12-a-1033-14#rd_2

F.       , vor einer Inanspruchnahme des begehrten Pflegewohngeldes als Vermögen einzusetzen bzw. zu verwerten war. Die Einwendungen der Klägerin gegen das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts lassen es jedenfalls als möglich erscheinen, dass die gebotene wertende Abwägung aller die Angemessenheit i.S. d. § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII bestimmenden Faktoren im Ergebnis zugunsten der Klägerin auszufallen hat.