Rechtsprechung / OVG NRW / 19. Senat / 2015
OVG NRW Beschluss vom 23.04.2015 – 19 A 980/12
19. Senat · ECLI:DE:OVGNRW:2015:0423.19A980.12.00
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Das Verfahren wird eingestellt.
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 22. Februar 2012 ist wirkungslos.
Die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen trägt die Klägerin.
Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf bis 300,00 Euro festgesetzt.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).