Rechtsprechung / OVG NRW / 2015

OVG NRW Beschluss vom 08.04.2015 – 6 E 308/15

ECLI:DE:OVGNRW:2015:0408.6E308.15.00

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Tenor§

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei.

Kosten werden nicht erstattet.

Gründe§

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2015-04-08/6-e-308-15#rd_2

Über die von den Prozessbevollmächtigen des Klägers bei verständiger Würdigung der Gesamtumstande in dessen Namen erhobene und auf eine Herabsetzung des vom Verwaltungsgericht festgesetzten Streitwerts gerichtete Beschwerde entscheidet das Oberverwaltungsgericht in entsprechender Anwendung des § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 GKG durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin, weil auch das Verwaltungsgericht durch den Berichterstatter allein entschieden hat.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2015-04-08/6-e-308-15#rd_3

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom  26. März 2015 – 6 E 102/15 -, nrwe.de.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2015-04-08/6-e-308-15#rd_4

Die Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert zutreffend nach § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1, Sätze 2 und 3 GKG (nunmehr § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Sätze 2 und 3 GKG) auf bis zu 50.000,00 € festgesetzt.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2015-04-08/6-e-308-15#rd_5

Gegenstand des Klageverfahrens war das Begehren des Klägers auf Aufhebung des Bescheides des beklagten Landes vom 7. März 2014, mit dem er vorzeitig wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wurde. Dabei handelt es sich um ein in § 52 Abs. 5 Satz 1 GKG aufgeführtes Verfahren, das die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betrifft. Eine Halbierung des Streitwerts nach § 52 Abs. 5  Satz 4 GKG (nunmehr: § 52 Abs. 6 Satz 4 GKG) kommt nicht in Betracht, weil das vorliegende Verfahren nicht nur den Zeitpunkt, sondern die Versetzung in den Ruhestand als solche betraf. Angesichts des eindeutigen Gesetzeswortlautes ist auch unter Berücksichtigung der Motivation zur Klageerhebung keine anderweitige Wertfestsetzung möglich.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2015-04-08/6-e-308-15#rd_6

Ausgangspunkt der vorzunehmenden Berechnung der Bezüge ist das vom Kläger zuletzt innegehabte Amt der Besoldungsgruppe A 11 sowie die erreichte Erfahrungsstufe 12 zuzüglich der ruhegehaltsfähigen allgemeinen Stellenzulage. Berechnet für ein Kalenderjahr ist die Wertfestsetzung auf bis zu 50.000,00  € nicht zu beanstanden.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2015-04-08/6-e-308-15#rd_7

Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG).

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2015-04-08/6-e-308-15#rd_8

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).