Rechtsprechung / OVG NRW / 2014

OVG NRW Beschluss vom 05.02.2014 – 6 E 1208/13

ECLI:DE:OVGNRW:2014:0205.6E1208.13.00

VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Die Streitwertfestsetzung für das erstinstanzliche Verfahren wird geändert.

Der Streitwert wird für das erstinstanzliche Verfahren auf die Wertstufe bis 19.000,00 Euro festgesetzt.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

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G r ü n d e :

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2014-02-05/6-e-1208-13#rd_1

Die vom Antragsteller zulässig ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten (vgl. § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 5 Satz 1 GKG) erhobene Beschwerde, die auf eine Herabsetzung des vom Verwaltungsgericht auf bis zu 40.000,00 Euro festgesetzten Streitwertes auf 12.000,00 Euro abzielt, ist in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang begründet.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2014-02-05/6-e-1208-13#rd_2

Der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren ist entsprechend herabzusetzen. Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war ein Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz, mit dem der Antragsteller sinngemäß das Hinausschieben seines Eintritts in den Ruhestand bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren („endgültige gerichtliche Klärung der Sache“) begehrte.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2014-02-05/6-e-1208-13#rd_3

Die Bestimmung des Streitwertes richtet sich daher – davon geht auch das Verwaltungsgericht im Ausgangspunkt zutreffend aus – nach §§ 52 Abs. 5 Satz 4 i.V.m. Satz 1 Nr. 1, Sätze 2 und 3, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. § 52 Abs. 5 Satz 4 GKG sieht vor, dass in Verfahren, die den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand betreffen, Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags ist, also die Hälfte der Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltfähiger Zulagen. Die Hälfte dieser Summe liegt bei dem zuletzt als Justizvollzugsamtsinspektor nach A 9 BBesO besoldeten Antragsteller mit 18.421,81 Euro noch unterhalb der Wertstufe von 19.000,00 Euro nach Anlage 2 zu § 34 Absatz 1 Satz 3 GKG (Hälfte von 12 x 2.924,97 Euro zzgl. 71,10 Euro bzw. 72,98 Euro Stellenzulage sowie Sonderzahlung von 30 % der Dezemberbezüge).

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2014-02-05/6-e-1208-13#rd_4

Eine weitergehende Reduzierung des Streitwertes kommt hier – auch wenn Gegenstand ein Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes war – nicht in Betracht, weil der Antrag des Antragstellers auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet war.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2014-02-05/6-e-1208-13#rd_5

Soweit der Antragsteller meint, der Streitwert müsse sich an dem Differenzbetrag zwischen den Bezügen und dem Ruhegehalt in einem Kalenderjahr orientieren, findet dies in dem für die Bemessung des Streitwertes maßgeblichen GKG keine Grundlage.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 GKG.